Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-220908/3/Kon/La

Linz, 06.02.1995

VwSen-220908/3/Kon/La Linz, am 6. Februar 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch die 6. Kammer (Vorsitzender: Mag. Gallnbrunner, Berichter: Dr. Konrath, Beisitzer: Dr. Grof) über die Berufung der S K, W, Sstraße , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gernot Kusatz, W, Rstraße , gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 20. Februar 1994, Zl.

Ge-2105/1992/Kam, wegen Übertretung der Gewerbeordnung 1973 (GewO 1973), zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Strafverfahren mit der Feststellung, daß Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen, eingestellt.

II. Die Vorschreibung des Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens entfällt.

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 51 Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) iVm §§ 24 VStG u. 45 Abs.1 Z3 VStG.

Zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

Im angefochtenen Straferkenntnis wird der Beschuldigten angelastet, an einem näher bezeichneten Stand(Tat)ort in der Zeit von mindestens 16.6.1992 bis 23.7.1992 ein Gewerbe (gemeint wohl: das Gastgewerbe) ausgeübt zu haben, ohne im Besitze der erforderlichen Gewerbeberechtigung zu sein.

In Entscheidung über die rechtzeitig eingebrachte Berufung hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 31 Abs.1 VStG ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen der Verjährungsfrist von der Behörde keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs.2) vorgenommen worden ist.

Gemäß § 31 Abs.2 leg.cit. beträgt die für die gegenständliche Verwaltungsübertretung in Betracht kommende Verjährungsfrist sechs Monate. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat.

Gemäß § 32 Abs.2 VStG ist Verfolgungshandlung jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung (Ladung, Vorführungsbefehl, Vernehmung, Ersuchen um Vernehmung, Auftrag zur Ausforschung, Strafverfügung udgl).

Zufolge des Tatzeitraumes 16.6.1992 bis 23.7.1992 endete die für die gegenständliche Verwaltungsübertretung vorgesehene Verfolgungsverjährungsfrist gemäß § 31 Abs.2 VStG mit Ablauf des 23.1.1993.

Die mit Schreiben der Erstbehörde vom 20.10.1992, Ge-2105/1992, an die Beschuldigte ergangene Einladung, mitzuteilen, ob - offensichtlich für die S GmbH ein verantwortlicher Beauftragter iSd § 9 Abs.2 VStG bestellt worden ist, kann nicht als eine die Verfolgungsverjährung unterbrechende Verfolgungshandlung angesehen werden, weil damit auf keine bestimmte Person als Beschuldigter Bezug genommen wird.

Der erstbehördliche Ladungsbescheid vom 16.11.1992, Ge-2105/1992, wurde zwar noch innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist erlassen, entspricht aber mit der Formulierung: "Wir haben folgende Angelegenheit, an der Sie beteiligt sind zu bearbeiten:

Übertretung nach § 189 Abs.1 Z3 und 4 GewO 1973" nicht den Bestimmungen des § 41 Abs.1 VStG, wonach dem Beschuldigten die ihm zur Last gelegte Tat kurz und deutlich zu bezeichnen ist.

Soll ein Beschuldigten-Ladungsbescheid eine die Verfolgungsverjährungsfrist unterbrechende Verfolungshandlung darstellen, ist es erforderlich, daß darin die dem Beschuldigten angelastete Tat ausreichend konkretisiert ist (siehe Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens FN 1 lit.d zu § 32 Abs.2 VStG, Seite 881).

Die nächste von der Erstbehörde gesetzte Verfolgungshandlung stellt die Aufforderung zur Rechtfertigung als Beschuldigter vom 12.7.1993 dar und wurde mit diesem Zeitpunkt sohin erst nach Ablauf der Verfolgungsverjährungsfrist gesetzt. Ohne Einfluß auf die vorliegende Entscheidung des unabhängigen Verwaltungssenates sei darauf hingewiesen, daß der darin enthaltene Tatvorwurf mangels der konkreten Bezeichnung des Gewerbes, dessen unbefugte Ausübung der Beschuldigten angelastet wird, und des fehlenden Hinweises auf die Betriebsart, geht man davon aus, daß es sich um das Gastgewerbe handelt, nicht den Bestimmungen des § 44a Z1 VStG entsprochen hätte. Dies gilt auch für den Tatvorwurf gleichen Wortlauts im angefochtenen Straferkenntnis selbst.

Mangels einer tauglichen Verfolgungshandlung innerhalb der halbjährigen Verfolgungsverjährungsfrist erweist sich das angefochtene Straferkenntnis als rechtswidrig, weshalb wie im Spruch zu entscheiden war.

Zu II.:

Der Ausspruch über den Entfall der Kosten des Strafverfahrens ist in der zitierten Gesetzesstelle begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. Gallnbrunner

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum