Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-220917/2/Kon/Fb

Linz, 19.12.1994

VwSen-220917/2/Kon/Fb Linz, am 19. Dezember 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Robert Konrath über die Berufung des R C H, V vertreten durch RA Dr. G, V, S, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 24. Februar 1994, Ge96-2565-1992, wegen Übertretung der Gewerbeordnung 1973 (GewO), zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis wird bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat 20 % der gegen ihn verhängten Geldstrafe, ds 600 S, als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu zahlen.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 51 Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) iVm § 24 VStG, § 16 Abs.1 VStG und § 19 VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und Abs.2 VStG.

Entscheidungsgründe:

zu I.:

Das angefochtene Straferkenntnis enthält nachstehenden Schuld- und Strafausspruch:

"Sie haben beim Betrieb des Kaffee-Restaurants (mit Betrieb auch zur Nachtzeit) im Haus V, E, in der Zeit von 20.12.1991 bis 24.2.1992, die mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 28.11.1986, Ge-3332-1986, vorgeschriebene Auflage, nämlich Auflage 10.:

"Die asphaltierte Fläche auf der Parzelle ist so wirksam abzusperren, daß während der Betriebszeiten keine Parkmöglichkeit und Abstellmöglichkeiten für Fahrzeuge gegeben ist. Diese Maßnahme hat sofort zu erfolgen. Diese Absperrmaßnahme hat auch auf der nichtbefestigten Fläche der gegenständlichen Parzelle zu erfolgen." insofern nicht eingehalten, als die Fläche auf der Parzelle nicht abgesperrt war, sodaß die Möglichkeit bestand, daß Gäste Ihre Fahrzeuge auf der genannten Fläche abstellen konnten.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 367 Ziffer 26 Gewerbeordnung 1973, BGBl.Nr. 50/1974, i.d.F. BGBl.Nr. 29/1993, in Verbindung mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 28.11.1986, Ge-3332-1986.

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie gemäß § 367 Ziffer 26 leg.cit. folgende Geldstrafe verhängt:

S 3000,--, falls diese uneinbringlich ist, eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen." Der Beschuldigte wendet in seiner rechtzeitig erhobenen Berufung gegen seine Bestrafung im wesentlichen ein, daß die verfahrensgegenständliche Auflage im Spruch des gewerbebehördlichen Betriebsanlagengenehmigungsbescheides der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 26.11.1986, Ge-3332-1986, nicht vorgeschrieben werde, sodaß ein Verstoß gegen § 367 Z26 GewO 1973 nicht möglich sei. Der Spruch eines Bescheides, der in Ansehung von Vorschreibungen auf die in der Verhandlungsschrift enthaltenen Ausführungen eines Gutachtens verweise, werde den Anforderungen des § 59 Abs.1 AVG nicht gerecht. Dies gelte auch dann, wenn eine solche Verhandlungsschrift zum Bestandteil des Spruches erklärt werde.

Im weiteren wird mit näherer Begründung Unbestimmtheit der Auflage im Sinne mangelnder Tatkonkretisierung eingewandt.

Abschließend wird unrichtige Sachverhaltsfeststellung eingewandt und diesbezüglich zur Begründung sinngemäß vorgebracht, daß die Gendarmerie die Nichteinhaltung der Auflage im Zuge einer Erhebung am 4.2.1992 festgestellt habe, ihre diesbezügliche Anzeige jedoch mit 24.2.1992 datiert sei. In dieser Anzeige vom 24.2.1992 werde aber lediglich das Ergebnis der Erhebung vom 4.2.1992 mitgeteilt und es stelle eine ungerechtfertigte Schlußfolgerung der Behörde dar, daß die vorgeworfene Verwaltungsübertretung auch noch nach dem 4.2.1992, nämlich bis zum 24.2.1992 begangen worden sei.

Der unabhängige Verwaltungssenat hat in den erstbehördlichen Verfahrensakt Einsicht genommen und einen ausreichend ermittelten und unter Beweis gestellten Sachverhalt festgestellt, sodaß weitere Ermittlungen wie auch die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gemäß § 51e VStG entbehrlich waren.

In rechtlicher Hinsicht hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Der Einwand, daß die gegenständliche Auflage nicht im Spruch des gewerbebehördlichen Betriebsanlagengenehmigungsbescheides aus dem Jahr 1986 aufscheine, ist insofern nicht zutreffend, als in dessen Spruch die im Gutachten der Verhandlungsschrift unter Punkt 1) bis 11) enthaltenen Auflagen ausdrücklich als Bestandteil des Spruches erklärt werden. Hiedurch geht der Spruch des Genehmigungsbescheides über die bloße Verweisung auf in der Verhandlungsschrift enthaltene Ausführungen eines Gutachtens hinaus und entfacht in bezug auf die Auflagen normative Wirkung. Rechtserheblich allein ist, daß die Auflagen als solche im Spruch als normativen Bestandteil des Genehmigungsbescheides aufscheinen. Dem steht nicht entgegen, daß der Text der Auflagenbestimmungen lediglich in der Verhandlungsschrift, die einen ergänzenden Bestandteil der Bescheidbegründung bildet, aufscheinen. Dies deshalb, weil es sich bei § 59 Abs.1 AVG wie auch bei § 359 Abs.1 GewO 1973 um materielle Bestimmungen des Verfahrensrechtes handelt, welche aber die Behörde in keiner Weise hinsichtlich der formellen Abfassung ihrer (normativen) Entscheidungen determinieren. Sofern daher, wie im angesprochenen Fall, die Auflagenerteilung als solche im Spruch - sohin normativ - in Erscheinung tritt, stellt es keinen Verstoß gegen die Bestimmungen des § 59 Abs.1 AVG und § 359 Abs.1 GewO 1973 dar, wenn deren Textierung in einem anderen Bescheidbestandteil (Verhandlungsschrift) aufscheint.

Auch der Berufungsgrund der mangelnden Tatkonkretisierung ist aus folgenden Gründen nicht gegeben:

Der Berufungswerber verkennt nämlich mit dem Einwand, daß die Nennung der Parzelle ohne Angabe der Katastralgemeinde zu unbestimmt sei, daß in der verfahrengegenständlichen Angelegenheit als Tatort nicht das Grundstück in Betracht kommt, sondern die gastgewerbliche Betriebsanlage des Beschuldigten schlechthin. Diese ist im Spruch des Straferkenntnisses mit der Angabe: "Kaffee-Restaurant im Haus V, E" örtlich hinreichend bestimmt.

Was den ebenfalls im Zusammenhang mit mangelnder Tatkonkretisierung erhobenen Einwand der Unbestimmtheit der Auflage betrifft, ist dem Berufungswerber die diesbezüglich erstbehördliche Begründung entgegenzuhalten, welcher voll beizutreten ist. Ergänzend wird nur darauf hingewiesen, daß unter Bestimmtheit der Auflage die Erkennbarkeit des von der Auflage verfolgten Ziels sowie der hiezu erforderlichen Maßnahmen zu verstehen sind.

Ziel der gegenständlichen Auflage ist es, während der Betriebszeiten Park- und Abstellmöglichkeiten für Fahrzeuge zu verhindern; als hiefür erforderliche Maßnahme wurde die Absperrung der Parzelle angeordnet. Darüber hinaus gehende Festlegungen, beispielsweise ob die Absperrung durch eine Kette oder eine Schranke vorzunehmen ist, erweisen sich für die Bestimmtheit der Auflage als nicht erforderlich.

Der zuletzt in der Berufung mit näherer Begründung erhobene Einwand der unrichtigen Sachverhaltsfeststellungen in bezug auf den Tatzeitraum trifft nicht zu. So entspricht es nicht der Aktenlage, daß die Gendarmeriebeamten des GPK V schon am 4.2.1992 die unterlassene Absperrung des Parkplatzes an Ort und Stelle festgestellt hätten, sondern ist dieser Zeitpunkt das Datum des Erhebungsauftrages der Bezirkshauptmannschaft Gmunden, ergangen unter Ge96-2565-1992/Sb. Dieser Erhebungsauftrag ist, wie aus dem Akt ersichtlich, am Gendarmerieposten V am 6.2.1992 eingelangt und dort unter GZ: P-111/92 protokolliert worden.

Allein dieser Umstand widerspricht der Behauptung des Beschuldigten, die Gendarmerie hätte den zur Anzeige gebrachten Sachverhalt am 4.2.1992 festgestellt. Aus der Aktenlage ergibt sich demnach vielmehr, daß die Gendarmerie in Entsprechung des Erhebungsauftrages vom 4.2.1992 am 24.2.1992 (das ist das Datum ihrer Anzeige) den Parkplatz des Beschuldigten besichtigte und das Nichtvorhandensein der Absperrung feststellte. Die Anzeige des GPK vom 24.2.1992 ist laut aufgebrachtem Eingangsstempel am 26. Februar 1992 bei der Bezirkshauptmannschaft Gmunden eingegangen. Im Gendarmeriebericht ist festgehalten, daß der Beschuldigte die Absperrung seit Herbst 1991 auflagenwidrig nicht mehr vornahm. Wenngleich der genaue Zeitpunkt des Beginnes der Tat nicht mehr feststellbar ist, so ist jedoch der Beschuldigte mit der Festsetzung des Tatbeginnes per 20.12.1991 nicht beschwert. Tatsache ist jedenfalls, daß das Grundstück 420/2 (Parkplatz) am 24.2.1992, nicht wie es Auflagenpunkt 10) vorschreibt, abgesperrt war.

Die objektive Tatseite der gegenständlichen Verwaltungsübertretung ist sohin als unstrittig zu erachten. Weder im erstbehördlichen Verfahren noch in der vorliegenden Berufung hat der Beschuldigte glaubhaft dargelegt, daß ihm die Einhaltung der rechtskräftigen Auflage unverschuldeterweise nicht möglich war, sodaß auch vom Vorliegen der subjektiven Tatseite auszugehen ist. Aufzuzeigen ist, daß nach dem Gendarmeriebericht vom 24.2.1992 sogar von einer wissentlichen Begehung der Tat ausgegangen werden könnte.

Der Schuldspruch der Erstbehörde ist sohin zu Recht ergangen.

Hinsichtlich der Strafhöhe, welche vom Beschuldigten im besonderen nicht bekämpft wird, ist festzustellen, daß diese im unteren Bereich des Strafrahmens (Geldstrafe bis zu 30.000 S) liegt, in dieser Höhe voll dem Schuld- und Unrechtsgehalt der Tat entspricht und dem Beschuldigten auch wirtschaftlich zumutbar ist. Eine Herabsetzung der Strafe oder gar ein Absehen von dieser, wäre aus general- wie auch aus spezialpräventiven Gründen nicht zu vertreten. Da sohin von der Erstbehörde bei der Straffestsetzung auf die Bestimmungen des § 19 VStG ausreichend Bedacht genommen wurde, war das Straferkenntnis auch hinsichtlich des Strafausmaßes zu bestätigen.

zu II.:

Der Kostenspruch ist in der zitierten Gesetzesstelle begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. K o n r a t h

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