Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-220923/8/Ga/La

Linz, 27.06.1995

VwSen-220923/8/Ga/La Linz, am 27. Juni 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner über die Berufung des W. B. in ............, ............., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 8.

März 1994, Zl. Ge-96/454/1992/Tr, wegen Übertretung von Arbeitnehmerschutzvorschriften, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis in Schuld, Strafe und Kostenausspruch bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat 20 % der verhängten Strafe, das sind 200 S, binnen 14 Tagen ab Zustellung dieses Erkenntnisses bei sonstiger Exekution zu leisten.

Rechtsgrundlage:

Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG: § 66 Abs.4.

Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG: § 24; § 19, § 51 Abs.1, § 51c, § 51d, § 51e Abs.2; §§ 64 ff.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerber schuldig erkannt, er habe als Organ gemäß § 9 Abs.1 VStG der "......... Holztechnik Gesellschaft m.b.H." in seiner Stellung als handelsrechtlicher Geschäftsführer verwaltungsstrafrechtlich dafür einzutreten, daß in dem in der Gemeinde ........... mit näher angegebener Adresse gelegenen Betrieb dieser Gesellschaft die Vorschrift des § 3 Abs.1 Z8 der VO über die gesundheitliche Eignung von Arbeitnehmern für bestimmte Tätigkeiten iVm § 8 Abs.2 zweiter Satz und § 31 Abs.2 lit.d des Arbeitnehmerschutzgesetzes (ANSchG) verletzt worden sei; wegen dieser Verwaltungsübertretung sei über den Berufungswerber eine Geldstrafe in der Höhe von 1.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe:

24 Stunden) kostenpflichtig zu verhängen gewesen.

Als erwiesen wurde angenommen, daß im angegebenen Betrieb ein bestimmter Arbeitnehmer der Gesellschaft nach Ablauf von sechs Monaten nach seiner letzten ärztlichen Untersuchung am 7. Jänner 1991 mit Spritzlackierarbeiten unter der Einwirkung von Toluol und Xylol trotz nicht stattgefundener, besonderer ärztlicher Untersuchung weiterbeschäftigt worden sei; gemäß den als verletzt angegebenen Rechtsvorschriften dürfe nämlich ein Arbeitnehmer, der bei seiner beruflichen Tätigkeit infolge Einwirkung durch Benzol, Toluol oder Xylol erkranken kann, zu solcher Tätigkeit erst herangezogen werden, nachdem durch eine besondere ärztliche Untersuchung festgestellt wurde, daß der Gesundheitszustand des Arbeitnehmers vor allem hinsichtlich der spezifisch in Betracht kommenden Organe eine derartige Beschäftigung zulasse; es sei in der angegebenen Verordnung festgelegt, daß der Zeitabstand der durchzuführenden Untersuchungen bei der Einwirkung der obgenannten Stoffe sechs Monate betrage.

2. Begründend verweist die belangte Behörde auf die Anzeige des Arbeitsinspektorats für den 9. Aufsichtsbezirk über die im Zuge einer Überprüfung am 5. November 1992 gemachten Feststellungen sowie auf das Ergebnis des daraufhin eingeleiteten Ermittlungsverfahrens, insbesondere auf das Beweisergebnis aus der Vernehmung des involvierten Arbeitnehmers als Zeuge. Insgesamt gehe daraus hervor, daß die letzte erforderliche ärztliche Untersuchung am 7. Jänner 1991 stattgefunden habe, daß nach Ablauf von sechs Monaten nach dieser Untersuchung, zumindest aber in der Zeit vom 7.

Juni 1991 bis 5. November 1992 der bezeichnete Arbeitnehmer regelmäßig zur Durchführung von Spritzlackierarbeiten herangezogen worden sei, ohne daß die ärztliche (Folge-)Untersuchung durchgeführt worden wäre. Damit aber sei, weil es zufolge der verletzten Rechtsvorschrift darauf ankomme, daß Arbeitnehmer mit den in Rede stehenden Tätigkeiten erst nach Durchführung der geforderten besonderen ärztlichen Untersuchung beschäftigt werden dürfen, die Tat objektiv erwiesen.

Weil es sich aber vorliegend um ein sogen. Ungehorsamsdelikt handle, sei auch die subjektive Tatseite als erfüllt anzunehmen gewesen, indem der Berufungswerber mit seinem Vorbringen seine Schuldlosigkeit nicht iSd § 5 Abs.1 zweiter Satz VStG habe glaubhaft machen können, sodaß ihm die Tat als zumindest fahrlässig begangen vorzuwerfen gewesen sei.

Strafbemessend habe erschwerend der sehr lange Zeitraum, über den der Arbeitnehmer ohne ärztliche Untersuchung mit den inkriminierten Spritzlackierarbeiten weiterbeschäftigt worden sei, berücksichtigt werden müssen; strafmildernd sei die bisherige Vorstrafenfreiheit des Berufungswerbers gewertet worden.

3. In seinem Rechtsmittel bringt der Berufungswerber unter anderem vor, es stehe fest, daß der genannte Arbeitnehmer seit Beschäftigungsbeginn im September 1988 bis zuletzt geeignet gewesen sei, Spritzlackierarbeiten durchzuführen und gesundheitlich nicht gefährdet gewesen sei. Wiederholt habe er diesen Arbeitnehmer unter Abmahnung, Verweis und Androhung arbeitsrechtlicher Folgen aufgefordert, sich der ärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Im übrigen bestreitet der Berufungswerber seine "persönliche Verantwortung" mit dem Vorbringen, daß er seit sechs Jahren in Pension sei und die Geschäftsführung unentgeltlich nur noch ausführe, um einen Nachfolger einzuarbeiten. In dieser Situation sowie aus gesundheitlichen Gründen habe er die Positionen "Werkstattleitung und Personalangelegenheiten" abgegeben; diese Positionen lägen innerbetrieblich daher nicht mehr in seinem Verantwortungsbereich.

Der Berufungswerber beantragt Aufhebung und Verfahrenseinstellung.

4. Aus der Einsicht in den zu Zl. Ge-96/454/1992/Tr/Amv zugleich mit der Berufung vorgelegten Strafakt hat der unabhängige Verwaltungssenat einen genügend geklärten Sachverhalt vorgefunden.

Die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens sind in der Begründung des Straferkenntnisses durch die Darstellung der einzelnen Amtshandlungen und insbesondere durch einläßliche Wiedergabe des Zeugenbeweises richtig, vollständig und auch in Übereinstimmung mit der das Verwaltungsstrafverfahren auslösenden Anzeige des Arbeitsinspektorats vom 1. Dezember 1992 dargestellt, sodaß sich der unabhängige Verwaltungssenat ein klares und abschließendes Bild über den maßgebenden Sachverhalt schon auf Grund der Aktenlage machen konnte. Das dem als Amtspartei am Verwaltungsstrafverfahren teilnehmenden Arbeitsinspektorat zur Berufung gewährte Parteiengehör hat zu diesem Sachverhalt keine neuen Aspekte ergeben.

Die wesentlichen Tatumstände (Tatort und Tatzeit; Bezeichnung des Arbeitgebers sowie des involvierten Arbeitnehmers; die letzte besondere ärztliche Untersuchung des Arbeitnehmers am 7. Jänner 1991; nach Ablauf von sechs Monaten nach diesem Zeitpunkt keine weitere besondere ärztliche Untersuchung dieses Arbeitnehmers bis zum Kontrollzeitpunkt 5. November 1992; die laufende Heranziehung des Arbeitnehmers zu Spritzlackierarbeiten unter Einwirkung von Toluol und Xylol auch noch nach dem 7. Juli 1991) hat der Beschuldigte durch kein darauf gerichtetes konkretes Vorbringen bestritten. Auch der h. Entscheidung sind diese Tatumstände daher als maßgebend zugrunde zu legen. Weil weitere Beweise zu diesem Sachverhalt, aber auch zur verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit des Berufungswerbers nicht (so auch nicht die vom Berufungswerber beantragten Zeugenbeweise 'J. P.', 'S. L.' und 'Richter Dr. M. A.') aufzunehmen und im übrigen nur Rechtsfragen zu beurteilen waren, konnte eine öffentliche mündliche Verhandlung unterbleiben.

5. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

5.1. In der Darstellung der verletzten Rechtsvorschriften in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses hat die belangte Behörde fälschlicherweise den (hier nicht anzuwendenden) § 31 Abs.2 lit.p statt richtig § 31 Abs.2 lit.d ANSchG wiedergegeben. Gemäß dieser Vorschrift begehen Arbeitgeber und deren Bevollmächtigte, die ua. Arbeitnehmer, die in bestimmten Zeitabständen einer Untersuchung zu unterziehen sind, ohne diese Untersuchung weiterbeschäftigen (§ 8 Abs.2 zweiter Satz leg.cit.), eine mit Geldstrafe bis zu 50.000 S zu bestrafende Verwaltungsübertretung.

Weil aber dieser Begründungsmangel nicht auf den bekämpften Schuldspruch durchschlägt - im Spruchteil gemäß § 44a Z2 VStG ist neben den hier maßgeblichen Gebots- und Verbotsnormen auch der Straftatbestand des § 31 Abs.2 lit.d ANSchG korrekt angeführt -, hat dieser - somit richtig gestellte Begründungsmangel keine entscheidende Auswirkung auf die Rechtsrichtigkeit des Straferkenntnisses, zumal im ganzen Ermittlungsverfahren der belangten Behörde die Vorschrift des § 31 Abs.2 lit.p ANSchG keine Rolle gespielt hat.

Im übrigen jedoch ist die hier anzuwendende Rechtslage auch in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses richtig wiedergegeben.

5.2.1. Vor diesem Hintergrund steht die Tatbestandsmäßigkeit des dem Schuldspruch unterlegten Sachverhalts fest und kann der zutreffenden rechtlichen Beurteilung in der Begründung des Straferkenntnisses auf Seite 3 unten, Seite 4 erster und zweiter Absatz schon deshalb nicht entgegengetreten werden, weil der Berufungswerber die von ihm eingesehene Zeugenaussage des involvierten Arbeitnehmers vom 5. April 1993 in ihrem Kern unbestritten gelassen hat. Danach ist zweifelsfrei erwiesen, daß sich dieser Arbeitnehmer der besonderen ärztlichen Untersuchung innerhalb des für die Weiterbeschäftigung mit den gegenständlichen Arbeiten normierten Zeitraumes nicht unterzogen hatte und weiters, daß er seit dem im Schuldspruch angegebenen Zeitpunkt regelmäßig mit solchen Spritzlackierarbeiten, die diese ärztliche Untersuchung zwingend erfordern, beschäftigt gewesen ist.

5.2.2. Bei dieser Sach- und Rechtslage ist unerheblich, ob und warum der Berufungswerber selbst seinen Arbeitnehmer für gesundheitlich ungefährdet bzw. für geeignet erachtet hat, solche Spritzlackierarbeiten durchzuführen. Die Rechtslage sieht aus jedermann einleuchtenden Gründen nicht vor, daß eigene Beurteilung und Gutdünken des Arbeitgebers die ärztliche Untersuchung substituieren können. Der Berufungswerber als hier durch das Gesetz verpflichteter Arbeitgeber hätte schlicht und einfach wenigstens dafür zu sorgen gehabt, daß sein mit dem Arztbesuch in Verzug geratener Arbeitnehmer eben so lange, bis er sich (weisungsgemäß) der ärztlichen Untersuchung gestellt hat, beim Spritzlackieren nicht mehr eingesetzt wird.

Die entsprechende betriebliche Vorsorge war unstrittig dem Berufungswerber deswegen zuzumuten, weil er zufolge eigener Angaben in der Rechtsmittelschrift hinsichtlich des involvierten Arbeitnehmers Anordnungsbefugnis als Arbeitgeber wahrgenommen hat.

5.3. Es hat daher die belangte Behörde die Verantwortlichkeit des Berufungswerbers als handelsrechtlicher Geschäftsführer zu Recht angenommen. Der Einwand des Berufungswerbers, wonach er die Verantwortung für die Positionen "Werkstattleitung und Personalangelegenheiten" abgegeben habe, kann nicht bewirken, seine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit für das angelastete Delikt in einem anderen Licht zu sehen. Daß er nämlich die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit im besonderen für die Einhaltung der (vom Gesetz [§ 2 Abs.1 ANSchG] grundsätzlich in seine Obsorge gelegten) Arbeitnehmer-Schutzvorschriften in einer rechtlich zulässigen Weise auf jemand anderen übertragen hätte, hat der Berufungswerber mit diesem Einwand nicht dargetan und ist auch durch eigene Ermittlungen des unabhängigen Verwaltungssenates bzw.

ergänzendes Vorbringen des Berufungswerbers nicht hervorgekommen.

5.4. Auch geht aus dem gesamten Vorbringen des Berufungswerbers unzweifelhaft hervor, daß er vom Bestand und Inhalt der hier als verletzt zugrundegelegten Rechtsvorschriften Kenntnis hatte. Was daher die Vorwerfbarkeit der Tat anbelangt, gewinnt der Berufungswerber mit dem Vorbringen, wonach er den Arbeitgeber "wiederholt unter Abmahnung, Verweis und Androhung arbeitsrechtlicher Folgen" aufgefordert habe, sich der ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, nichts für sich. Im Gegenteil: Weil der Berufungswerber in Kenntnis der Weigerung des Arbeitnehmers, sich der ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, ihn dennoch weiterhin mit den nämlichen Spritzlackierarbeiten beschäftigt hat, hat er nach Auffassung des unabhängigen Verwaltungssenates die von ihm als Arbeitgeber zu beobachtende und ihm zumutbare Sorgfalt bei der Wahrnehmung der ihn aus dem Arbeitnehmerschutz in diesem Fall konkret treffenden Pflichten nicht nur bloß fahrlässig, sondern wenigstens bedingt vorsätzlich verletzt.

5.5 Im Ergebnis konnte der Berufungswerber auch die von der belangten Behörde mit dem Hinweis auf den hier vorliegenden (und entgegen der Argumentation des Berufungswerbers vom unabhängigen Verwaltungssenat nicht weiter anzuzweifelnden, weil von Rechtsdogmatik und Judikatur abgesicherten) Typus des 'Ungehorsamsdelikts' im Grunde des § 5 Abs.1 zweiter Satz VStG zu Recht als erwiesen angenommene Erfüllung der Schuldseite der Tat nicht erschüttern.

Aus allen diesen Gründen war daher der Schuldspruch vollinhaltlich zu bestätigen.

5.6. Zur Höhe der verhängten Strafe hat der Berufungswerber nichts vorgebracht. Der unabhängige Verwaltungssenat kann auch nicht erkennen, daß die belangte Behörde bei der Straffestsetzung ermessensmißbräuchlich oder sonst rechtswidrig vorgegangen wäre. In der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses ist im Lichte des § 60 AVG (§ 24 VStG) ausreichend dargestellt, daß und in welcher Weise die belangte Behörde bei ihrer diesbezüglichen Ermessensentscheidung die Kriterien des § 19 Abs.1 und Abs.2 VStG beachtet hat.

Die dabei von der belangten Behörde zugrundegelegten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse entsprechen der Aktenlage. Die in dem vom Berufungswerber nachträglich vorgelegten Pensionsbescheid (aus April 1988) ausgewiesene Gesamtbruttopension in der Höhe von 18.535 S widerlegt das von der belangten Behörde mit Wissen des Berufungswerbers geschätzte monatliche Nettoeinkommen (zur Zeit der Fällung des Straferkenntnisses) in der Höhe von 15.000 S nicht in einer solchen Weise, daß daraus allein die Herabsetzung der verhängten Geldstrafe gerechtfertigt wäre.

Zusätzliche Milderungsgründe sind nicht eingewendet worden.

Solche waren auch nach der Sachlage nicht angezeigt.

Unter diesen Umständen ist aber, zumal wenn die im Verfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat hervorgekommene, die Schuld erschwerende, bedingt vorsätzliche Begehungsweise bedacht wird, die verhängte Geldstrafe im Ausmaß von 1.000 S als milde zu bezeichnen. Sie war daher gleichfalls zu bestätigen.

6. Darüber hinaus ist auf die in der Berufung und im Ergänzungsschriftsatz vom 5. Mai 1994 ausführlich abgehandelte Darstellung eines nach Meinung des Beschwerdeführers besonders konfliktbeladenen Verhältnisses zwischen dem wertschöpfenden, klein- und mittelbetrieblich strukturierten Unternehmertum auf der einen Seite und dem Staat, der durch willkürlich agierende, die Gesetze unternehmerfeindlich auslegende und den Staatsbürger durch betonte Machtausübung beleidigende Beamtenschaft repräsentiert werde, auf der anderen Seite im Zusammenhang mit dem vorliegend angefochtenen Straferkenntnis - als alleinige Sache dieses Berufungsverfahrens - nicht näher einzugehen und hatten die zum Beweise dieser Darstellung beantragten Zeugenvernehmungen (Präsident der Wirtschaftskammer für Oö Kurt Kaun; Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten Dr. Wolfgang Schüssel) daher zu unterbleiben.

7. Auf der Kostenseite bewirkt diese Entscheidung, daß dem Berufungswerber der gemäß § 64 Abs.2 VStG 20%ige Beitrag zum Verfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat als Kosten des Rechtsmittelverfahrens aufzuerlegen ist.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. Gallnbrunner

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