Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-510043/3/Gf/Km

Linz, 20.04.1999

VwSen-510043/3/Gf/Km Linz, am 20. April 1999 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 7. Kammer unter dem Vorsitz von Mag. Gallnbrunner, den Berichter Dr. Grof und den Beisitzer Dr. Konrath über die Berufung des R M, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 17. März 1999, Zl. VerkR-270128/32-1999-G/O, wegen der Bewilligung zur Errichtung einer Fahrschule, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs. 4 AVG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 17. März 1999, Zl. VerkR-270128/32-1999-G/O, wurde dem Beschwerdeführer die Erteilung einer Bewilligung für die Errichtung einer Fahrschule für die Klassen A, B, C, E und F im Standort Gallneukirchen versagt.

Begründend wurde hiezu im wesentlichen ausgeführt, daß der Antragsteller nicht über die schulmäßigen Voraussetzungen des § 109 Abs. 1 lit. e KFG verfüge.

1.2. Gegen diesen am 18. März 1999 abgesendeten und ihm in der Folge auch zugestellten Bescheid (im Akt des Landeshauptmannes findet sich wiederholt - wie schon z.B. zu VwSen-510036 und VwSen-510042 - kein entsprechender Zustellnachweis) richtet sich die vorliegende, am 29. März 1999 - und damit jedenfalls rechtzeitig - bei der belangten Behörde persönlich abgegebene Berufung.

Darin wird gar nicht in Abrede gestellt, daß der Rechtsmittelwerber nicht über die schulmäßigen Voraussetzungen des § 109 Abs. 1 lit. e KFG verfügt; er bringt allerdings vor, eine Ausbildung zum Kraftfahrzeugmechaniker absolviert zu haben und diesbezüglich über eine mehrjährige Berufserfahrung zu verfügen, sodaß materiell besehen sogar eine bessere Eignung als der Erwerb eines HTL-Abschlusses vorliege.

Daher wird beantragt, der gegenständlichen Berufung Folge zu geben und die beantragte Bewilligung zu erteilen.

2. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des Landeshauptmannes von Oberösterreich zu Zl. VerkR-270128-1999; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ, mit der vorliegenden Berufung lediglich eine unrichtige rechtliche Beurteilung durch die belangte Behörde geltend gemacht wird und entsprechende Anträge seitens der Verfahrensparteien nicht gestellt wurden, konnte im übrigen von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

3. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

3.1. Nach § 109 Abs. 1 lit. e des Kraftfahrgesetzes, BGBl.Nr. 267/1967, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. I 93/1998 (im folgenden: KFG), darf natürlichen Personen eine Fahrschulbewilligung nur dann erteilt werden, wenn sie das Diplom der Fakultät für Maschinenbau oder für Elektrotechnik einer österreichischen technischen Universität besitzen oder die Reifeprüfung an einer österreichischen Höheren Technischen Lehranstalt maschinen- oder elektrotechnischer Richtung erfolgreich bestanden haben.

3.2. Daß der Beschwerdeführer diese Voraussetzung nicht erfüllt, wird von ihm gar nicht bestritten. Mit seinem Vorbringen, daß die Regelung des § 109 Abs. 1 lit. e KFG in Wahrheit "lediglich zum Zweck des Standesschutzes der bereits bestehenden Fahrschulen" besteht, wendet er offenkundig vielmehr die Verfassungswidrigkeit dieser Bestimmung im Hinblick auf Art. 2 StGG (Gleichheitsgrundsatz) bzw. Art. 6 StGG (Erwerbsfreiheit) ein.

Obwohl der unabhängige Verwaltungssenat diese Rechtsansicht im Grunde teilt, ist der Rechtsmittelwerber insoweit darauf zu verweisen, daß der Oö. Verwaltungssenat bereits einen entsprechenden Gesetzesprüfungsantrag an den Verfassungsgerichtshof gestellt hat; mit Erkenntnis vom 19. Juni 1995, G 198/94 u.a. (=VfSlg 14165/1995) wurde dieser jedoch abgewiesen, weil der VfGH demgegenüber der Auffassung war, daß dem Gesetzgeber bei der Bestimmung der für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit erforderlichen Schulausbildung ein weiter rechtspolitischer Gestaltungsspielraum zukommt, sodaß sich die Regelung des § 109 Abs. 1 lit. e KFG in concreto nicht als unsachlich erweist.

3.3. Von der verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit dieser Regelung - die Stellung eines neuerlichen Gesetzesprüfungsantrages ist dem Oö. Verwaltungssenat von vornherein verwehrt (vgl. z.B. jüngst VfGH v. 7. Oktober 1998, G 51/97 u.a.) - und davon ausgehend, daß der Einschreiter selbst dezidiert vorbringt, die von § 109 Abs. 1 lit. e KFG unabdingbar geforderten Voraussetzungen nicht zu erfüllen, war die vorliegende Berufung sohin schon aus diesem Grunde gemäß § 66 Abs. 4 AVG abzuweisen und der angefochtene Bescheid zu bestätigen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr in Höhe von 2.500 S zu entrichten.

Mag. G a l l n b r u n n e r

Beachte:

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgelehnt;

VfGH vom 25.09.2000, Zl. B 931/99.

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