Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-220931/8/Ga/La

Linz, 30.05.1994

VwSen-220931/8/Ga/La Linz, am 30. Mai 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner über die - auf die Strafe eingeschränkte - Berufung der I D in St. , gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 14. März 1994, Zl.

Ge96-2024-1993/Wi, wegen Übertretung von Arbeitnehmerschutzvorschriften, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung und durch öffentliche Verkündung am 26. Mai 1994 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben; von der Verhängung der Geldstrafen (Ersatzfreiheitsstrafen) in allen Spruchpunkten des Straferkenntnisses wird abgesehen; der Berufungswerberin wird gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit ihres Verhaltens in allen Spruchpunkten des Straferkenntnisses eine Ermahnung erteilt.

II. Die Berufungswerberin hat keine Beiträge zu den Kosten des Verfahrens vor der Strafbehörde und vor dem unabhängigen Verwaltungssenat zu leisten.

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs.4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51, iVm § 24 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl.Nr. 52; § 21, § 51 Abs.1, § 51c und § 51e Abs.1 und 2, § 51i VStG.

Zu II.: § 64 Abs.1 und § 65 VStG. + Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurden über die Berufungswerberin in insgesamt sieben Spruchpunkten Geldstrafen in der Höhe von zusammengezählt 11.000 S (Ersatzfreiheitsstrafen) kostenpflichtig verhängt, weil sie als handelsrechtliche Geschäftsführerin gemäß § 9 Abs.1 VStG zu verantworten hat, daß die "B D Gesellschaft m.b.H." mit dem Sitz in A (zumindest) am 6. Februar 1993 im Gastgewerbebetrieb in A S , Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes und der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung übertreten hat.

2. Über die nur gegen die verhängten Strafen eingebrachte, von der Strafbehörde als belangte Behörde ohne Gegenäußerung vorgelegte, zulässige Berufung hat der unabhängige Verwaltungssenat nach Durchführung der von der Berufungswerberin ausdrücklich verlangten öffentlichen mündlichen Verhandlung am 26. Mai 1994, zu der die Verfahrensparteien geladen waren und an der die Berufungswerberin sowie ein Vertreter des Arbeitsinspektorats für den 18. Aufsichtsbezirk teilgenommen haben, erwogen:

3.1. Die Berufung ist erkennbar auf die Anwendung des § 21 VStG ("Absehen von der Strafe") gerichtet.

Nach dieser Vorschrift kann die Behörde, auch die Berufungsbehörde, von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind; gleichzeitig kann die Behörde, um künftiges Wohlverhalten abzusichern, den Beschuldigten unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens ermahnen.

3.2. In der Verhandlung am 26. Mai 1994 haben sich die Einwände der Berufungswerberin gegen die Verhängung der Strafen als berechtigt erwiesen. So ist als erwiesen anzusehen, daß die Berufungswerberin die Betreiber-Gesellschaft schon zehneinhalb Monate vor der Erlassung des bekämpften Straferkenntnisses verkauft hatte und somit auch aus der Geschäftsführung des involvierten Gastgewerbebetriebes ausgeschieden ist. Daraus folgt, daß die von der belangten Behörde zur Begründung der Strafbemessung noch angenommenen spezialpräventiven Gründe schon geraume Zeit vor Erlassung des bekämpften Straferkenntnisses weggefallen gewesen sind. Deswegen und weil weiters kein anderes als ein geringfügiges Verschulden der Berufungswerberin hervorgekommen ist und außerdem keine nachteiligen Folgen der Taten bekannt geworden sind, konnte sich der Vertreter des Arbeitsinspektorats mit der Anwendung des § 21 Abs.1 VStG einverstanden erklären; dies allerdings unter der Voraussetzung, daß der Berufungswerberin unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit ihres Verhaltens eine Ermahnung erteilt werde.

3.3. Da die Berufungswerberin gegen ihre Ermahnung keinen Einwand erhob und auch die belangte Behörde schon anläßlich der Berufungsvorlage gegen den erkennbar beantragten "Straferlaß" nichts vorgebracht hatte, war wie im Spruch zu entscheiden.

Festzuhalten ist, daß die Schuldsprüche des bekämpften Straferkenntnisses schon infolge des Umstandes, daß die Berufung nur allein gegen die Bestrafung erhoben worden ist, in Rechtskraft erwachsen sind.

Zu II.:

Der Ausspruch gemäß § 21 Abs.1 VStG hat auf der Kostenseite die gänzliche Entlastung der Berufungswerberin zur Folge.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. Gallnbrunner

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