Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-220934/2/Gu/Atz

Linz, 26.04.1994

VwSen-220934/2/Gu/Atz Linz, am 26. April 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Hans Guschlbauer über den als "Berufungsantrag" bezeichneten Vorlageantrag des E P gegen die Berufungsvorentscheidung der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 16. März 1994, Ge-2088/1993/Kam/Zi, wegen Übertretung der Bauarbeiterschutzverordnung zu Recht:

Der Vorlageantrag wird gemäß § 51b, 2. Satz VStG iVm § 51e Abs. 1, 1. Teilsatz VStG als verspätet zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat mit Straferkenntnis vom 7.12.1993, Ge-2088/1993/Kam, E P schuldig erkannt, als verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher der Firma E P , Spenglerei und Dachdeckerei, K , K , es als Arbeitgeber verantworten zu müssen, daß am 3. April 1993 auf der Baustelle Wohnhaus P , S Straße , W , durch Arbeitnehmer der o.a. Firma auf dem Dach mit ca. 35 Grad Neigung und einer Traufenhöhe von ca. 7 m Dachdeckerarbeiten durchgeführt worden seien, ohne daß geeignete Schutzblenden (Scheuchen) vorhanden gewesen seien, die den Absturz von Menschen, Materialien und Geräten in sicherer Weise verhindern hätten können.

Wegen Übertretung des § 44 Abs. 2 der Bauarbeiterverordnung iVm § 33 Abs. 7 und § 33 Abs. 1 lit.a Z.12 des Arbeitnehmerschutzgesetzes wurde über ihn deswegen eine Geldstrafe von 10.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 10 Tage) und ein Verfahrenskostenbeitrag von 1.000 S verhängt.

Nach seiner rechtzeitig gegen die Höhe der verhängten Strafe erhobenen Berufung hat die erste Instanz nach Anhörung des Arbeitsinspektorates die in der Präambel zitierte Berufungsvorentscheidung erlassen und hiebei die verhängte Geldstrafe auf 7.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 7 Tage) und den Verfahrenskostenbeitrag auf 700 S herabgesetzt.

Diese Berufungsvorentscheidung wurde dem Rechtsmittelwerber am 28.3.1994 zu eigenen Handen zugestellt und die Übernahme des Poststückes durch die Unterschrift des Rechtsmittelwerbers beurkundet.

Daraufhin hat der Rechtsmittelwerber am 12.4.1994 bei der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land einen "Berufungsantrag gegen das Strafausmaß", welcher dem Inhalt nach ein Vorlageantrag ist, persönlich überreicht, dessen Übernahme von der Bezirkshauptmannschaft auf dem Schriftsatz auch beurkundet ist.

Gemäß § 51b VStG kann die Behörde, die die Strafe verhängt hat, aufgrund einer Berufung und allfälliger weiterer Ermittlungen das von ihr erlassene Straferkenntnis aufheben oder jedoch nicht zum Nachteil des Bestraften, wenn nur dieser Berufung erhoben hat, abändern (Berufungsvorentscheidung).

Wenn binnen zwei Monaten nach Einlangen der Berufung eine Berufungsvorentscheidung erlassen worden ist, dann ist die Berufung dem unabhängigen Verwaltungssenat nur vorzulegen, wenn eine Partei dies binnen zwei Wochen ab der Zustellung der Berufungsvorentscheidung verlangt; mit dem Einlangen dieses Begehrens bei der Behörde tritt die Berufungsvorentscheidung außer Kraft.

Die Berufungsvorentscheidung wurde dem Rechtsmittelwerber am Montag dem 28.3.1994 persönlich und nachweislich zugestellt.

Eine nach Wochen bemessene Frist endet gemäß § 32 Abs. 2 AVG, welcher gemäß § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden ist, mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.

Die Frist, bis zu der der Vorlageantrag bei der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hätte einlangen müssen um rechtzeitig zu sein, endete daher mit Ablauf des Montag, 11. April 1994.

Der am 12.4.1994 überreichte Vorlageantrag war damit verspätet.

Nachdem der Sachverhalt, nämlich der Zustellvorgang und das verspätete Einlangen des Vorlageantrages trotz der, die zweiwöchige Rechtsmittelfrist beinhaltenden Rechtsmittelbelehrung klar gegeben war, bedurfte es keines weiteren Ermittlungsverfahrens und war vom unabhängigen Verwaltungssenat (der Berufungsbehörde - vergl.

Hauer-Leukauf Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahren, 4. Auflage 1990, Seite 1041 und Thienel, Das Verfahren der Verwaltungssenate, Wien 1991, Seite 213) mit der Zurückweisung vorzugehen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Guschlbauer

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