Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-510044/3/Gf/Km

Linz, 24.08.1999

VwSen-510044/3/Gf/Km Linz, am 24. August 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 7. Kammer unter dem Vorsitz von Mag. Gallnbrunner, den Berichter Dr. Grof und den Beisitzer Dr. Konrath über die Berufung des H L, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 16. Juli 1999, Zl. VerkR-270184/5-1999/Sta/Sei, wegen Versagung einer Bewilligung zur Abhaltung eines Fahrschul-Außenkurses, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 AVG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 16. Juli 1999, Zl. VerkR-270184/5-1999/Sta/Sei, wurde der vom Rechtsmittelwerber geführten Fahrschule die Bewilligung zur Abhaltung eines Fahrschulkurses außerhalb ihres Standortes - nämlich in den Räumlichkeiten einer anderen Fahrschule, beginnend am 12. Juli 1999 und für die Dauer von 3 Monaten - versagt.

1.2. Gegen diesen dem Rechtsmittelwerber am 21. Juli 1999 zugestellten Bescheid richtet sich die vorliegende, am 29. Juli 1999 - und damit rechtzeitig - zur Post gegebene Berufung.

2.1. Im angefochtenen Bescheid führt die belangte Behörde begründend aus, daß die in § 114 Abs. 5 des Kraftfahrgesetzes aufgezählten Voraussetzungen zur Bewilligung eines Außenkurses nicht taxativ seien; insbesondere könne eine derartige Genehmigung auch dann versagt werden, wenn - wie hier - das Lehrpersonal der antragstellenden Fahrschule in den Räumlichkeiten einer anderen Fahrschule tätig werden soll, weil dieses dann für jenen anderen Fahrschulbetrieb tätig werden würde, wozu es aber nicht berechtigt sei, weil dann eine Überprüfung gemäß § 114 Abs. 7 des Kraftfahrgesetzes nicht mehr zuverlässig gewährleistet werden könne.

2.2. Dagegen bringt der Berufungswerber im wesentlichen vor, daß seine Fahrschule nur eine Ausbildung für die Führerscheinklassen C, C + E und D durchführe. Im übrigen sei anhand des Nachweises über die theoretische und praktische Ausbildung im Zuge des Führerscheinantrages jeweils dezidiert nachvollziehbar, von welcher Fahrschule welche Ausbildung durchgeführt wurde. Schließlich seien bei jener Fahrschule, in deren Räumlichkeiten der Außenkurs von einem - beiden involvierten Fahrschulen angehörenden - Fahrschullehrer abgehalten werden soll, die besten sachlichen Voraussetzungen dafür gegeben.

Daher wird beantragt, der gegenständlichen Berufung Folge zu geben.

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des Landeshauptmannes von Oberösterreich zu Zl. VerkR-270184-1999; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ, mit der vorliegenden Berufung lediglich eine unrichtige rechtliche Beurteilung durch die belangte Behörde geltend gemacht wird und entsprechende Anträge seitens der Verfahrensparteien nicht gestellt wurden, konnte im übrigen von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

4. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Gemäß § 114 Abs. 5 des Kraftfahrgesetzes, BGBl.Nr. 267/1967, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. I 146/1998 (im folgenden: KFG), ist das Abhalten eines Fahrschulkurses außerhalb des Standortes der Fahrschule nur mit Bewilligung des Landeshauptmannes zulässig; diese darf nur für einen Fahrschulkurs von bestimmter Dauer und nur dann erteilt werden, wenn dieser im selben Bundesland abgehalten werden soll, die in § 110 Abs. 1 lit. a KFG angeführten sachlichen Voraussetzungen für den Fahrschulbetrieb auch für den abzuhaltenden Fahrschulkurs gegeben sind und die unmittelbare persönliche Leitung des abzuhaltenden Fahrschulkurses durch den Fahrschulbesitzer oder den Fahrschulleiter zu erwarten ist.

4.2. Im gegenständlichen Fall führt der Rechtsmittelwerber in Pkt. 5 seines Berufungsschriftsatzes explizit an, daß der beantragte Außenkurs nicht von ihm selbst, sondern von einem seiner Fahrschullehrer abgehalten werden soll.

Da dieser Fahrschullehrer aber weder als Besitzer noch als Leiter der antragstellenden Fahrschule i.S.d. § 113 KFG angesehen werden kann, ist sohin offenkundig die Voraussetzung des § 114 Abs. 5 lit. c KFG - unmittelbare persönliche Leitung des Außenkurses durch den Fahrschulbesitzer oder Fahrschulleiter - nicht erfüllt.

Mangels Erfüllung der Voraussetzung des § 114 Abs. 5 lit. c KFG erfolgte daher die Versagung des beantragten Außenkurses durch die belangte Behörde schon deshalb zu Recht.

4.3. Die gegenständliche Berufung war daher gemäß § 66 Abs. 4 AVG bereits aus diesem Grund abzuweisen und der angefochtene Bescheid zu bestätigen, ohne daß noch auf das weitere Vorbringen des Rechtsmittelwerbers eingegangen zu werden brauchte.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr in Höhe von 2.500 S zu entrichten.

Mag. G a l l n b r u n n e r

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