Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-220957/4/Kl/Rd

Linz, 23.02.1995

VwSen-220957/4/Kl/Rd Linz, am 23. Februar 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Klempt über die Berufung des Ing. K W , p.A. EBG-Installationen und Haustechnik GmbH, D , L , gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 7.4.1994, GZ:

502-32/Kn/We/39/93j, wegen Verwaltungsübertretungen nach dem Arbeitnehmerschutzgesetz zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird insofern teilweise Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe zu a) auf 3.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe auf 12 Stunden) und zu b) auf 4.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe ein Tag) herabgesetzt wird.

Im übrigen wird das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Kostenbeitrag zum Verfahren vor der belangten Behörde ermäßigt sich auf a) 300 S und b) 400 S.

Zum Verfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat ist kein Kostenbeitrag zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 5, 19 und 51 VStG.

zu II.: §§ 64 Abs.1 und 2 und 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 7.4.1994, GZ: 502-32/Kn/We/39/93j, wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe von a) 5.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe ein Tag) und b) 7.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe zwei Tage) wegen Verwaltungsübertretungen nach § 31 Abs.2 lit.p ASchG iVm a) § 100 iVm § 46 Abs.6 AAV und b) § 33 Abs.1 lit.a Z12 und Abs.7 ASchG iVm § 19 Abs.4 BAV verhängt, weil er als gemäß § 31 Abs.2 ASchG Bevollmächtigter der E und H GesmbH, L , K straße , für die Baustelle "N B , Ecke F Straße/L straße, L " und somit als für die Einhaltung von Arbeitnehmerschutzvorschriften Verantwortlicher es zu vertreten hat, daß auf der von oa Firma betriebenen Baustelle "N straße/L , L " am 4.5.1993, wie anläßlich einer Kontrolle durch das Arbeitsinspektorat für den 9. Aufsichtsbezirk festgestellt wurde, zwei Arbeitnehmer einer Leasingfirma, welche für oa Betrieb tätig waren, auf einem fahrbaren Stahlrohrgerüst in ca. 4,0 m Höhe mit der Herstellung von Kabeltrassen beschäftigt waren, wobei in dieser Gerüstetage a) keine Mittelwehren und b) keine Brust- und Fußwehren vorhanden waren, obwohl gem. § 46 Abs.6 der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung bei Gerüstbelägen, von denen Arbeitnehmer mehr als 2,0 m abstürzen können, eine Mittelwehr angebracht sein muß und gemäß § 19 Abs.4 Bauarbeiterschutzverordnung Gerüstlagen in Höhe von mehr als 2,0 m, wo Absturzgefahr besteht, mit Brust- und Fußwehren zu versehen sind.

2. Dagegen richtet sich die fristgerecht eingebrachte Berufung, in welcher zunächst auf die abgegebene Stellungnahme im Verwaltungsstrafverfahren gegen Herrn Mag. G S verwiesen wird. Als Entlastungsgründe wurden im wesentlichen angeführt, daß der Monteur W ständig auf der Baustelle anwesend war. Lediglich zum Zeitpunkt des Vorfalles sei er im Keller des Objektes zu einer Kontrolle beschäftigt gewesen. Diesem sei der Bereichsleiter Montageinspektor S vorgesetzt, welcher mehrmals wöchentlich, teilweise täglich die Baustelle besucht und kontrolliert. Der Beschuldigte selbst sei nicht zuständig, die Baustelle zu beaufsichtigen bzw. zu kontrollieren. Er habe durch die Einrichtung eines Kontrollsystems dafür gesorgt, daß die Einhaltung sämtlicher Vorschriften durchgeführt und kontrolliert wird. Er selbst kontrolliere die Baustelle jedoch in Abständen von ein bis zwei Wochen. Es wurde darauf hingewiesen, daß diese Kontrollkette bis dato immer ohne Anstände funktioniert habe und es zu keinen Verurteilungen gekommen sei. Hinsichtlich der Höhe der Strafe wurde angeführt, daß diese für eine fahrlässige Handlungsweise zu hoch bemessen sei, da das Verschulden, wenn überhaupt gegeben, äußerst gering sei. Es werde jedenfalls die Herabsetzung der Strafe beantragt.

3. Der Magistrat der Stadt L als Bezirksverwaltungsbehörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt und darauf hingewiesen, daß der gleichzeitig gestrafte handelsrechtliche Geschäftsführer der EBG-Installationen und Haustechnik GesmbH, Mag. G S , bis dato noch keine Berufung erhoben hat. Im übrigen wurde auf das angefochtene Straferkenntnis hingewiesen.

Das anzeigende Arbeitsinspektorat wurde am Verfahren beteiligt.

Da in der Berufung nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung hinsichtlich des Verschuldens und eine unrichtige Strafbemessung behauptet wird, und der die Vorwürfe betreffende Sachverhalt im gesamten Verwaltungsstraf verfahren sowie insbesondere auch in der Berufung nicht bestritten wurde, und eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht ausdrücklich verlangt wurde, konnte eine solche unterbleiben (§ 51e Abs.2 VStG).

4. Aus der Akteneinsicht hat der unabhängige Verwaltungssenat einen genügend geklärten Sachverhalt vorgefunden. Die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens sind in der Begründung des Straferkenntnisses vollständig und mit dem Akteninhalt übereinstimmend so dargestellt, daß sich der unabhängige Verwaltungssenat ein klares und abschließendes Bild über die maßgebenden Sachverhaltselemente machen kann. Weil kein weiterer Sachverhalt vorgebracht und keine Beweise angeboten wurden, waren weitere Beweise nicht mehr aufzunehmen. Diesen Sachverhalt, der im übrigen vom Berufungswerber gar nicht bestritten wird, legt der unabhängige Verwaltungssenat auch seiner Entscheidung zugrunde.

5. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

5.1. Hinsichtlich der angefochtenen Tatvorwürfe hat die belangte Behörde eine richtige Sachverhaltsfeststellung und auch richtige rechtliche Beurteilung unter Heranziehung der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen vorgenommen. Die entsprechenden Ausführungen sind auch dieser Entscheidung zugrundezulegen.

5.2. Die Verantwortlichkeit iSd § 31 Abs.2 ASchG wurde vom Berufungswerber im Hinblick auf seine im Verfahren gegen den handelsrechtlichen Geschäftsführer getätigten Aussagen nicht bestritten und daher auch nunmehr als erwiesen der Entscheidung zugrundegelegt.

5.3. Wenn hingegen der Berufungswerber sein Verschulden bestreitet, so ist darauf hinzuweisen, daß gemäß § 5 Abs.1 VStG als Verschulden fahrlässiges Verhalten, wobei bei Ungehorsamsdelikten, zu welchen auch die gegenständlichen Verwaltungsübertretungen zählen, Fahrlässigkeit ohne weiteres anzunehmen ist, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Der Gesetzgeber präsumiert somit in einem solchen Fall die Schuld bis zur Glaubhaftmachung des Gegenteiles durch den Beschuldigten. Solange er also nicht glaubhaft gemacht hat, daß ihn kein Verschulden träfe, darf die Behörde annehmen, daß der Verstoß bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte vermieden werden können (vgl. VwGH vom 30.6.1994, 94/09/0049 mN).

Bei der Annahme einer grundsätzlichen Verantwortung des Arbeitgebers für die im Zusammenhang mit dem Betrieb stehenden Verwaltungsübertretungen darf nach ständiger Rechtsprechung des VwGH nicht übersehen werden, daß die im heutigen Wirtschaftsleben notwendige Arbeitsteilung es nicht zuläßt, daß sich der Unternehmer aller Belange und Angelegenheiten persönlich annimmt; es muß ihm vielmehr zugebilligt werden, die Besorgung einzelner Angelegenheiten anderen Personen selbstverantwortlich zu überlassen und die eigene Tätigkeit in diesen Belangen auf eine angemessene Kontrolle zu beschränken. Ob der Unternehmer dann persönlich von der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung befreit ist, hängt im Einzelfall davon ab, ob er den Nachweis zu erbringen vermag, daß er Maßnahmen getroffen hat, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen (vgl.

VwGH vom 18.2.1991, 90/19/0177). Der dem Beschuldigten nach § 5 Abs.1 VStG obliegende Entlastungsbeweis kann aber nicht allein dadurch erbracht werden, daß die ihn betreffende Verantwortung auf eine hiezu taugliche Person übertragen worden sei. Es bedarf vielmehr des weiteren Beweises, daß auch für eine geeignete Kontrolle der mit der Wahrnehmung dieser Aufgaben beauftragten Person Vorsorge getroffen worden ist (vgl. zB VwGH vom 13.12.1990, 90/09/0141).

Gleiches gilt auch für den gemäß § 31 Abs.2 ASchG verantwortlichen Bevollmächtigten.

Wenn nunmehr der Berufungswerber ausführt, daß an der Baustelle der Monteur W ständig anwesend sei und kontrolliere, ferner jener vom Bereichsleiter Montageinspektor S mehrmals wöchentlich, teilweise täglich an der Baustelle besucht und kontrolliert werde und der Berufungswerber selbst nicht zuständig sei, die Baustelle zu beaufsichtigen bzw. zu kontrollieren, sondern durch die Einrichtung eines Kontrollsystems für die Einhaltung sämtlicher Vorschriften gesorgt habe, wobei er die Baustelle in Abständen von ein bis zwei Wochen kontrolliere, so konnte er mit diesem Vorbringen das Fehlen seines Verschuldens nicht glaubhaft machen.

Nach der Judikatur des VwGH (vgl. VwGH vom 30.6.1994, 94/09/0049) reichen die bloße Erteilung von Weisungen und die Wahrnehmung einer "Oberaufsicht" - gerade eine solche kommt durch das Vorbringen des Berufungswerbers zum Ausdruck - nicht aus; entscheidend ist, ob auch eine wirksame Kontrolle über die Einhaltung der vom Verantwortlichen erteilten Weisung erfolgte. Der Berufungswerber hat weder in seiner Berufung behauptet noch unter Beweis gestellt, daß er Maßnahmen getroffen habe, um die Einhaltung der von ihm erteilten Weisungen zwecks Beachtung der Vorschriften des Arbeitnehmerschutzes zu gewährleisten, insbesondere welche Kontrollen er eingerichtet, wie er sich laufend über die Einhaltung dieser Vorschriften informiert und welche wirksamen Schritte er für den Fall von ihm festgestellter Verstöße auf diesem Gebiet in Aussicht gestellt und unternommen habe, um derartigen Verstößen vorzubeugen (vgl.

die vorzit. VwGH-Judikatur mwN).

Der Berufungswerber stand rechtsirrig auf dem Standpunkt, daß durch die Einrichtung eines Kontrollsystems ausreichend Vorsorge getroffen wurde, und daß ihn weitere Pflichten, insbesondere entsprechende Maßnahmen zu setzen, die die Einhaltung der Vorschriften gewährleisten sollen, nicht treffen würden. Daran ändern auch nicht die von ihm vorgebrachten stichprobenartigen Kontrollen der Baustelle in Abständen von ein bis zwei Wochen. Der Berufungswerber vermochte somit nicht glaubhaft zu machen, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden iSd § 5 Abs.1 VStG treffe.

Schließlich ist noch darauf hinzuweisen, daß der Berufungswerber initiativ alles hätte vorbringen müssen, was sonst seiner Entlastung dienlich ist, wie zB die Anführung aller konkreten Maßnahmen, die die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzbestimmungen garantieren sollen, sodaß die Arbeitnehmer keinen Anreiz zu einem Zuwiderhandeln haben. Eine amtswegige Ermittlungspflicht der Behörde zu diesen Umständen besteht nicht.

Im Grunde dieses Ergebnisses ist daher dem Berufungswerber ein Entlastungsnachweis nicht gelungen, weshalb - wie die belangte Behörde bereits zu Recht erkannte - von einem schuldhaften, zumindest fahrlässigen Verhalten des Berufungs werbers auszugehen war.

5.4. Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat (Abs.1).

Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen.

Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Da gerade die Bestimmungen des ASchG bzw. der auf ihrer Grundlage erlassenen Verordnungen den Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer zum Ziel haben, sind entsprechende Verstöße mit einem besonderen Unrechtsgehalt der Tat behaftet, weil hiedurch genau jene Gefährdungen herbeigeführt werden, denen die genannten Bestimmungen entgegenwirken sollen. Dies war im besonderen bei der Verhängung der Geldstrafe bzw. beim Ausmaß der Geldstrafe zu berücksichtigen. Die Verhängung einer Geldstrafe im Ausmaß von einem Zehntel des gesetzlich festgelegten Strafhöchstrahmens ist daher iSd Unrechtsgehaltes der Tat gerechtfertigt.

Gemäß § 19 Abs.2 VStG mußte aber als mildernd berücksichtigt werden, daß der Berufungswerber unbescholten ist. Erschwerende Umstände waren nicht zu werten. Der Berufungswerber hat die von der belangten Behörde vorgenommene Schätzung hinsichtlich seiner persönlichen Verhältnisse nicht bestritten und dazu kein neues Vorbringen gemacht, sodaß diese auch nunmehr der Entscheidung zugrundezulegen sind. Ausschlaggebend für die Herabsetzung der Strafe war jedoch, daß der ebenfalls bestrafte handelsrechtliche Geschäftsführer als gemäß § 9 Abs.1 VStG Verantwortlicher unter Zugrundelegung wesentlich anderer - nämlich günstigerer - persönlicher Verhältnisse und anderer Straferschwerungs- bzw. Milderungsgründe Strafen in gleicher Höhe wie der Berufungswerber erhalten hat. Dies entspricht auch den Berufungsausführungen. In Anbetracht dessen, daß für den Berufungswerber wesentlich ungünstigere persönliche Verhältnisse vorherrschen und ihm der Milderungsgrund der Unbescholtenheit zugutekommt und auch hinsichtlich des Verschuldens ihm zugutezuhalten ist, daß er gelegentliche Kontrollen der Baustellen durchführt, war die Herabsetzung der Geldstrafe auf das nunmehr festgesetzte Ausmaß gerechtfertigt. Im übrigen war ihm auch zugutezuhalten, daß er versicherte, daß die Sicherheitsvorkehrungen unmittelbar vor dem Vorfall und auch unmittelbar nach dem Vorfall getroffen wurden und es sich nur um einen unglücklichen Ausnahmezustand von nur kurzer Dauer handelte. Auch sind keine nachteiligen Folgen bekannt geworden. Es kann daher mit dem nunmehr festgesetzten Ausmaß das Auslangen gefunden werden, um den Berufungswerber von einer weiteren Tatbegehung abzuhalten.

Die nunmehr festgesetzte Geldstrafe zu beiden Fakten ist tat- und schuldangemessen und insbesondere auch seinen persönlichen Verhältnissen angemessen und im übrigen hinsichtlich des gesetzlichen Höchstrahmens für jede der Übertretungen auch nicht als überhöht zu werten, sondern eher als niedrig bemessen.

6. Es war daher die Kostenentscheidung der belangten Behörde entsprechend den niedrigeren Strafen anzupassen. Da der Berufungswerber teilweise obsiegte, waren für das Verfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat keine Kostenbeiträge zu leisten.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. K l e m p t

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