Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-510049/3/Gf/Km

Linz, 12.04.2000

VwSen-510049/3/Gf/Km Linz, am 12. April 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 7. Kammer unter dem Vorsitz von Mag. Gallnbrunner, den Berichter Dr. Grof und den Beisitzer Dr. Konrath über die Berufung des R M, vertreten durch RA Dr. H B, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 7. März 2000, Zl. VerkR-270128/42-2000-G/O, wegen der Bewilligung zur Errichtung einer Fahrschule, zu Recht erkannt:

Die Anträge auf Befreiung vom Nachweis über die erfolgreiche Absolvierung eines Studiums an einer Fakultät für Maschinenbau oder für Elektrotechnik an einer österreichischen technischen Universität bzw. über die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung an einer österreichischen Höheren Technischen Lehranstalt maschinen- oder elektrotechnischer Richtung sowie auf Erteilung einer Fahrschulbewilligung werden abgewiesen.


Rechtsgrundlage:

§ 109 Abs. 2 KFG; § 109 Abs. 1 lit. e KFG; § 66 Abs. 4 AVG.


Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 7. März 2000, Zl. VerkR-270128/42-2000-G/O, wurde (nur) der Antrag des Beschwerdeführers auf Befreiung vom Erfordernis der Erbringung eines Nachweises über die erfolgreiche Absolvierung der in § 109 Abs. 1 lit. e des Kraftfahrgesetzes, BGBl.Nr. 267/1967, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. I 93/1998 (im Folgenden: KFG), angeführten Schulen abgewiesen.

Begründend wurde hiezu im Wesentlichen ausgeführt, dass der Antragsteller nicht über die schulmäßigen Voraussetzungen des § 109 Abs. 1 lit. e KFG verfüge.

1.2. Gegen diesen ihm am 9. März 2000 zugestellten Bescheid richtet sich die vorliegende, am 23. März 2000 - und damit rechtzeitig - zur Post gegebene Berufung.


Darin wird gar nicht in Abrede gestellt, dass der Rechtsmittelwerber nicht über die schulmäßigen Voraussetzungen des § 109 Abs. 1 lit. e KFG verfügt; er bringt allerdings vor, die Meisterprüfung zum Kraftfahrzeugtechniker sowie einen Ausbilderkurs absolviert zu haben, sodass materiell besehen sogar eine bessere Eignung als der Erwerb eines HTL-Abschlusses vorliege.

Im Übrigen habe die belangte Behörde über seine Eingabe insofern nur unvollständig entschieden, als er darüber hinaus auch die Erteilung einer Fahrschulbewilligung begehrt habe.


Daher wird beantragt, der gegenständlichen Berufung Folge zu geben und die nachgesuchten Bewilligungen zu erteilen.


2. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des Landeshauptmannes von Oberösterreich zu Zl. VerkR-270128-1999; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ, mit der vorliegenden Berufung lediglich eine unrichtige rechtliche Beurteilung durch die belangte Behörde geltend gemacht wird und entsprechende Anträge seitens der Verfahrensparteien nicht gestellt wurden, konnte im Übrigen von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.


3. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

3.1. Nach § 109 Abs. 1 lit. e KFG, darf natürlichen Personen eine Fahrschulbewilligung nur dann erteilt werden, wenn sie das Diplom der Fakultät für Maschinenbau oder für Elektrotechnik einer österreichischen technischen Universität besitzen oder die Reifeprüfung an einer österreichischen Höheren Technischen Lehranstalt maschinen- oder elektrotechnischer Richtung erfolgreich bestanden haben.

Gemäß § 109 Abs. 2 KFG kann der Landeshauptmann vom Erfordernis der Erbringung des Nachweises über die erfolgreiche Absolvierung dieser Schulen befreien, wenn der Antragsteller eine gleichwertige andere Schulausbildung genossen hat.

3.2. Im gegenständlichen Fall bringt der Antragsteller unter Beilage entsprechender Zeugnisse vor, die Meisterprüfung für das Handwerk der Kraftfahrtechniker (ohne Unternehmerprüfung) bestanden sowie am Wirtschaftsförderungsinstitut einen Ausbilderkurs absolviert zu haben, womit er jedenfalls über eine gleichwertige Ausbildung verfüge.

Wie ein Blick auf die Kraftfahrzeugtechniker-Meisterprüfungsordnung, BGBl.Nr. 113/1996, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. II 191/1998 (im Folgenden: KFZTech-MPO), einerseits und die Verordnung über Lehrpläne für Höhere technische Lehranstalten, BGBl.Nr. 412/1986, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. II 373/1999 (im Folgenden: LP-HTL), auf der anderen Seite zeigt, unterscheiden sich beide Ausbildungsgänge - von inhaltlichen und umfangmäßigen Divergenzen im fachlichen Bereich ganz abgesehen - schon evident dadurch, dass der LP-HTL im Gegensatz zur KFZTech-MPO auch eine Reihe sog. "allgemeinbildender Fächer" (Deutsch, lebende Fremdsprache, Geschichte und Sozialkunde, Geographie und Wirtschaftskunde, Wirtschaftliche Bildung, Rechts- und Staatsbürgerkunde, etc.) vorsieht, auf denen - v.a. im naturwissenschaftlichen Bereich (Mathematik, Physik, Chemie, .....) - die Studienordnungen und -pläne der technischen Universitäten aufbauen. Unter Beachtung dieses Grundkonzeptes kann daher offenkundig keine Rede davon sein, dass die vom Beschwerdeführer absolvierte Ausbildung inhaltlich jenem Niveau gleicht, das in § 109 Abs. 1 lit. e KFG gefordert ist.

Damit liegen aber weder die Voraussetzungen für eine Befreiung gemäß § 109 Abs. 2 KFG noch jene zur Erteilung einer Fahrschulbewilligung nach § 109 Abs. 1 KFG vor.

3.3. Die gegenständliche Berufung war daher gemäß § 66 Abs. 4 AVG abzuweisen.


Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.


Hinweis:


Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr in Höhe von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.


Mag. G a l l n b r u n n e r

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