Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-510051/15/Gf/Km

Linz, 12.12.2000

 

VwSen-510051/15/Gf/Km Linz, am 12. Dezember 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 7. Kammer unter dem Vorsitz von Mag. Gallnbrunner, den Berichter Dr. Grof und den Beisitzer Dr. Konrath über die Berufung des W M, vertreten durch die RAe Dr. A P u.a., gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 23. Juni 2000, Zl. VerkR-280177/10-2000-G/O, wegen der Entziehung einer Fahrschullehrerberechtigung, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 AVG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 23. Juni 2000, Zl. VerkR96-280177/10-2000-G/O, wurde dem Rechtsmittelwerber die Fahrschullehrer-berechtigung für die Klassen A, B, C und E entzogen.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass über ihn wegen einer Übertretung des § 4 Abs. 1 lit. a und c sowie des § 4 Abs. 5 der Straßenverkehrs-ordnung drei Geldstrafen in einer Höhe von insgesamt 5.000 S verhängt worden seien und er sohin nicht mehr als vertrauenswürdig i.S.d. § 109 Abs. 1 lit. b des Kraftfahrgesetzes angesehen werden könne.

2. Gegen diesen ihm am 30. Juni 2000 zugestellten Bescheid richtet sich die vorliegende, am 13. Juli 2000 - und damit rechtzeitig - zur Post gegebene Berufung.

Darin wird vorgebracht, dass das Kriterium der Vertrauenswürdigkeit nur im Wege eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens, in dessen Zuge dem Beschwerde-führer auch die Möglichkeit des Parteiengehörs (gemeint primär: dessen persönliche Einvernahme) zustehe, zu ermitteln sei. Diesem Erfordernis habe die belangte Behörde jedoch in keinster Weise entsprochen. Außerdem treffe deren Annahme, dass hinsichtlich dieses Kriteriums bei Fahrschullehrern ein besonders strenger Maßstab anzulegen sei, von vornherein nicht zu. Da der Rechtsmittelwerber im gegenständlichen Fall kein gravierendes Delikt begangen habe, sondern vielmehr bloß wegen einer geringfügigen Verwaltungsübertretung - und überdies erstmals - straffällig geworden sei, könne allein deshalb keinesfalls von einer fehlenden Vertrauenswürdigkeit gesprochen werden.

Aus allen diesen Gründen wird die Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt.

3. Mit h. Erkenntnis vom 1. August 2000, Zl. VwSen-510051/3/Gf/Km, wurde diese Berufung abgewiesen und der bekämpfte Bescheid bestätigt.

Dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass nach der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht nur gerichtlich strafbare Handlungen, sondern auch (minder gravierende) Verwaltungsübertretungen - darunter eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, das Beitragen zur Verletzung melderechtlicher Vorschriften oder die Verweigerung einer Atemalkoholuntersuchung - geeignet sind, den Entfall der nach § 109 Abs. 1 lit. b KFG vorausgesetzten Vertrauenswürdigkeit zu bewirken. Davon ausgehend müsse dies aber auch dann gelten, wenn - wie hier - ein Fahrschullehrer einen Verkehrsunfall mit dem KFZ seiner Fahrschule verursacht und in dessen Zuge Fahrerflucht begeht.

Dagegen hat der Rechtsmittelwerber fristgerecht Beschwerde erhoben.

4. Mit Erkenntnis vom 24. Oktober 2000, Zl. 2000/11/0220-6, hat der Verwaltungs-gerichtshof die h. Entscheidung aufgehoben und ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer lediglich "einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verursacht und sein Verhalten danach nicht dem Gesetz entsprechend eingerichtet hat. .... Ein Entziehungstatbestand in Verbindung mit der lit. g des § 109 Abs. 1 KFG 1967 liegt aber erst bei einer Mehrzahl von derartigen Verstößen vor."

5. An diese Rechtsansicht ist der Oö. Verwaltungssenat gemäß § 63 Abs. 1 VwGG selbst dann gebunden, wenn das vom VwGH zur Begründung seiner Entscheidung herangezogene Vorjudikat (v. 9. November 1999, Zl. 98/11/0301) tatsächlich einen gänzlich anderen Sachverhalt betraf und demgemäß als gemeinsamer Sukkus dieser Entscheidungen lediglich die - ho. nicht geteilte - Rechtsauffassung übrig bleibt, dass aufgrund einer grammatikalischen Interpretation des § 109 Abs. 1 lit. g KFG (Verwendung der Mehrzahlform) ein Entfall der Vertrauenswürdigkeit stets erst dann gegeben sein kann, wenn mehr als ein schwerer Verstoß gegen eine kraftfahr-rechtliche oder eine straßenpolizeiliche Vorschrift vorliegt.

Da der Rechtsmittelwerber im gegenständlichen Fall zwar drei Übertretungen der StVO begangen hat, von diesen jedoch nach Ansicht des VwGH im oben unter 4. angeführten Erkenntnis lediglich eine als "schwer" zu qualifizieren ist, war der vorliegenden Berufung sohin gemäß § 66 Abs. 4 AVG stattzugeben und der angefochtene Bescheid aufzuheben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Mag. G a l l n b r u n n e r

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