Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-220979/17/Kl/Rd

Linz, 24.04.1995

VwSen-220979/17/Kl/Rd Linz, am 24. April 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Klempt über die Berufung des J Z , A , L , gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 25.5.1994, Ge-96-128-1993/Tr, wegen einer Verwaltungsübertretung nach der Bauarbeitenschutzverordnung nach öffentlicher mündlicher Verhandlung und Verkündung am 21. April 1995 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe auf 5.000 S, für den Fall der Uneinbringlichkeit die Ersatzfreiheitsstrafe auf 36 Stunden, herabgesetzt wird.

Im übrigen wird das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz ermäßigt sich auf 500 S. Zum Verfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat ist kein Kostenbeitrag zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 5, 16, 19 und 51 VStG.

zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 25.5.1994, Ge-96-128-1993/Tr, wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 10.000 S, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen, wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 44 Abs.2 BAV iVm § 31 Abs.2 lit.p, § 33 Abs.1 lit.a Z12 und § 33 Abs.7 ASchG verhängt, weil er als Vorarbeiter und somit verantwortlicher Bevollmächtigter gemäß § 31 Abs.2 des ASchG der "A H Spenglerei Gesellschaft mbH", L W straße , zu vertreten hat, daß am 18.12.1992 auf der Baustelle in L , S , Kindergarten, wie von einem Organ des Arbeitsinspektorates Linz anläßlich einer Überprüfung festgestellt wurde, neben ihm der Arbeitnehmer J F auf der ca. 30 Grad geneigten Dachfläche bei einer Traufenhöhe von ca. 7 m mit Dachdeckerarbeiten (Neueindeckung des do. Daches) beschäftigt wurde, ohne daß dieser Arbeitnehmer mittels Schutzblenden (Scheuchen) gegen den möglichen Absturz gesichert war, obwohl gemäß § 44 Abs.2 der BAV bei Arbeiten auf Dächern mit einer Neigung von mehr als 20 Grad und bei einer Traufenhöhe von mehr als 5 m über dem Gelände bei Neu- und Umdeckungen und bei umfangreichen Reparaturarbeiten geeignete Schutzblenden (Scheuchen) vorhanden sein müssen, die den Absturz von Menschen, Materialien und Geräten in sicherer Weise verhindern.

2. Dagegen wurde fristgerecht mündlich Berufung eingebracht und dazu begründet, daß Herr F und der Beschuldigte bei der Durchführung der Dachdeckerarbeiten angegurtet gewesen waren und sich daher der Berufungswerber keiner Schuld bewußt sei. Auch wurde darauf hingewiesen, daß die gesetzlichen Sicherheitsvorkehrungen immer eingehalten wurden. Im übrigen werde auf die Aussage bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land am 6.4.1993 hingewiesen.

3. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt und keine Äußerung abgegeben.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsstrafakt sowie durch die Anberaumung und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 21.4.1995, zu welcher die Verfahrensparteien ordnungsgemäß geladen wurden. Es wurde der Berufungswerber sowie der Zeuge Ing. P H , Arbeitsinspektorat für den 9. Aufsichtsbezirk in Linz, unter Teilnahme eines Vertreters des Arbeitsinspektorates für den 9. Aufsichtsbezirk einvernommen.

4.1. Aufgrund des Verhandlungsergebnisses steht fest, daß an der gegenständlichen Baustelle in L , S , Kindergarten, vom Berufungswerber und dem Arbeitnehmer J F auf der 30 Grad geneigten Dachfläche in einer Traufenhöhe von über 5 m, nämlich in einer Höhe von etwa 7 m (es handelte sich um ein einstöckiges Gebäude), zum Kontrollzeitpunkt am 18.12.1992 Dachneueindeckungsarbeiten durchgeführt wurden, wobei keine Schutzblenden (Scheuchen) angebracht waren, um die Arbeitnehmer gegen den möglichen Absturz zu sichern.

Dies ergab sich einerseits aus den Ausführungen des Berufungswerbers selbst sowie auch aus der sehr glaubwürdigen und schlüssigen Aussage des als Zeugen einvernommenen Arbeitsinspektors, dem als geschulten Organ auch eine entsprechende Wahrnehmung zugemutet werden kann. Dieser legte glaubwürdig dar, daß insbesondere in einer Traufenhöhe von mehr als 5 m ohne Sicherung diese Dachdeckerarbeiten durchgeführt wurden.

4.2. Weiters steht fest, daß der Berufungswerber Bevollmächtigter des Arbeitgebers "A H Spenglerei GesmbH" in L war, damit einverstanden war und auch die erforderliche Entscheidungs- und Anordnungsbefugnis hatte.

Er war nämlich mit seinem Einverständnis als Vorarbeiter für die Sicherheitsvorkehrungen an der Baustelle sowie für die Sicherheit der Arbeitnehmer verantwortlich und hatte auch die entsprechenden Anordnungen zu treffen.

4.3. Es kann hingegen dahingestellt bleiben, ob der Berufungswerber und der Arbeitnehmer F zum Tatzeitpunkt durch Sicherheitsgurten mit kurzem Seil (1,5 m lang) angeseilt waren; ein solches wird nämlich vom Berufungswerber behauptet und konnte aber durch den unter Wahrheitspflicht stehenden einvernommenen Zeugen nicht bestätigt werden. Da aber für den dem Berufungswerber gemachten Tatvorwurf ein Anseilen rechtsunerheblich war, war eine weitere Würdigung bzw. weitere Beweisaufnahme nicht erforderlich.

5. Der O.ö. Verwaltungssenat hat erwogen:

5.1. Gemäß § 43 Abs.1 der Verordnung des BM für soziale Verwaltung vom 10.11.1954, BGBl.Nr. 267 idgF, über Vorschriften zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Dienstnehmern bei Ausführung von Bauarbeiten, Bauneben- und Bauhilfsarbeiten (im folgenden kurz BAV genannt), dürfen Arbeiten auf Dächern, wie Dachdecker-, Spengler-, Bauglaseroder Anstreicherarbeiten sowie Arbeiten an Blitzschutzanlagen erst nach Durchführung von Sicherheitsmaßnahmen, die ein Abstürzen von Menschen, Materialien und Geräten hintanzuhalten geeignet sind, begonnen werden.

Gemäß § 44 Abs.1 BAV sind Schutzmaßnahmen nach den Bestimmungen der folgenden Absätze zu treffen. Wenn bei Dachdeckerarbeiten Gerüste nach § 43 Abs.4 nicht vorhanden sind, müssen Arbeiten auf Dächern mit einer Neigung von mehr als 20 Grad und einer Traufenhöhe von mehr als 5 m über dem Gelände bei Neu- und Umdeckungen und bei umfangreichen Reparaturarbeiten geeignete Schutzblenden (Scheuchen) vorhanden sein, die den Absturz von Menschen, Materialien und Geräten in sicherer Weise verhindern (§ 44 Abs.2 BAV).

Gemäß § 33 Abs.1 lit.a Z12 Arbeitnehmerschutzgesetz, BGBl.Nr. 234/1972 idgF (kurz: ASchG), ist die obgenannte Verordnung im bisherigen Umfang als Bundesgesetz in Geltung und gelten bei Zuwiderhandlung die Bestimmungen des § 31 sinngemäß (Abs.7 leg.cit.).

Gemäß § 31 Abs.2 lit.p ASchG begehen Arbeitgeber und deren Bevollmächtigte, die den Vorschriften der aufgrund des § 24 dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen oder den aufgrund des § 27 dieses Bundesgesetzes vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen, oder den erteilten Aufträgen zuwiderhandeln, eine Verwaltungsübertretung und sind, sofern die Tat nicht nach anderen Gesetzen strenger zu bestrafen ist, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 50.000 S zu bestrafen.

5.2. Aufgrund des erwiesenen und vom Berufungswerber nicht bestrittenen Sachverhaltes waren zum Tatzeitpunkt Schutzgerüste nicht montiert und keine Schutzblenden (Scheuchen) vorhanden. Auch hat das Beweisverfahren erwiesen, daß die Neueindeckung auf dem Dach mit einer Neigung von mehr als 20 Grad, nämlich ca. 30 Grad, und einer Traufenhöhe von mehr als 5 m, nämlich ca. 7 m, durchgeführt wurde.

Da Schutzgerüste nicht vorhanden waren, wären daher nach der eindeutigen Regelung der obzitierten Vorschriften des § 44 Abs.1 und Abs.2 BAV vor Durchführung der Dachdeckerarbeiten Schutzblenden anzubringen gewesen. Solche Schutzblenden waren während der zum Tatzeitraum durchgeführten Arbeiten nicht vorhanden. Es war daher der objektive Tatbestand der zitierten Verwaltungsübertretung einwandfrei erfüllt.

5.3. Wenn sich hingegen der Berufungswerber damit verantwortet, daß bei den Arbeiten er und der Arbeitnehmer F mit Sicherheitsgurten ausgestattet und mit kurzem Seil mit ca.

1,5 m Länge angeseilt waren, so genügt diese Vorkehrung nach dem klaren Wortlaut des § 44 Abs.2 BAV (siehe oben) nicht, sondern es wären entsprechende Schutzblenden bei den gesamten Arbeiten zu verwenden gewesen. Eine Wahlmöglichkeit kommt daher nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut nicht zu.

Es kann daher das Vorbringen, daß der Berufungswerber und sein ihm unterstellter Arbeiter angegurtet gearbeitet haben, den Berufungswerber nicht entlasten, weil das Angurten nicht genügt. Im übrigen ist auch das Angurten mit kurzem Seil nicht erwiesen.

5.4. Zur Verantwortlichkeit des Berufungswerbers wurde bereits im Verfahren vor der belangten Behörde ermittelt und ausgeführt, daß der Berufungswerber als Bevollmächtigter der A H Spenglerei GesmbH bestellt und damit einverstanden war, anordnungs- und entscheidungsbefugt und daher verwaltungsstrafrechtlich iSd § 31 Abs.2 ASchG verantwortlich war.

5.5. Wenn hingegen der Berufungswerber sein Verschulden bestreitet, so ist dem entgegenzuhalten, daß gemäß § 5 Abs.1 VStG als Verschulden fahrlässiges Verhalten genügt, wobei bei Ungehorsamsdelikten, zu welchen auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung zählt, Fahrlässigkeit ohne weiteres anzunehmen ist, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Nach der Judikatur des VwGH hat der Beschuldigte einerseits den diesbezüglichen Entlastungsnachweis initiativ selbst zu erbringen, hätte der Beschuldigte daher durch ein geeignetes Vorbringen und durch Anbieten von Beweisen darlegen müssen, daß er alle Maßnahmen getroffen hat, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen.

Indem aber der Berufungswerber selbst angibt, daß seines Erachtens zu dem Kontrollzeitpunkt das Anwenden von Scheuchen nicht möglich war und nach seinem Dafürhalten ein Anseilen genügen hätte müssen, gab er selbst zu, daß er nicht alle Vorkehrungen zur Hintanhaltung der Absturzgefahr und daher nicht die dem Gesetz entsprechenden Anordnungen und Maßnahmen zum Schutz von Arbeitnehmern getroffen hat.

Andererseits hat der Berufungswerber selbst ausgeführt, daß er in Kenntnis der einschlägigen Schutzbestimmungen sei, daß er schon langjährig (15 Jahre lang) im Dachdeckergewerbe beschäftigt sei. Es kann ihm daher die Kenntnis der einschlägigen Verwaltungsvorschriften zugemutet und auch ein Verhalten entsprechend dieser Vorschriften zugemutet werden.

Es hat daher der Berufungswerber die von ihm erwartete Sorgfaltspflicht nicht erfüllt bzw. es ist ihm kein Nachweis zur Entlastung von dieser Sorgfaltswidrigkeit gelungen. Das Vorbringen des Berufungswerbers, daß er unter Zeitdruck gestanden habe, daß die Dachrinnen zum Befestigen der Schutzblenden nicht vorhanden gewesen wären und daß er aus Termindruck mit der Dacheindeckung hätte beginnen müssen, können ihn hingegen nicht entlasten.

Es war daher vom schuldhaften, nämlich zumindest fahrlässigen Verhalten des Berufungswerbers auszugehen.

5.6. Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat (Abs.1).

Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen.

Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Da gerade die Bestimmungen des ASchG bzw. der auf ihrer Grundlage erlassenen Verordnungen den Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer zum Ziel haben, sind entsprechende Verstöße mit einem besonderen Unrechtsgehalt der Tat behaftet, da hiedurch genau jene Gefährdungen herbeigeführt werden, denen die genannten Bestimmungen entgegenwirken sollen. Gerade im Hinblick auf den Unrechtsgehalt der Tat, nämlich die besondere Gefährdung des Lebens eines Arbeitnehmers, war die Verhängung einer Geldstrafe wie schon die belangte Behörde ausführte - jedenfalls gerechtfertigt. Dabei war aber zu berücksichtigen, daß konkrete nachteilige Folgen nicht eingetreten sind. Im Zusammenhang damit, daß der Berufungswerber seinen Beruf gewechselt hat und nunmehr nicht mehr im Dachdeckergewerbe beschäftigt ist, und er auch langjährig im Dachdeckergewerbe ohne jegliche Verwaltungsstrafen beschäftigt war, ist eine geringere als die verhängte Strafe ausreichend.

Als Strafbemessungsgründe hat die belangte Behörde die Unbescholtenheit als strafmildernd und den Grad der Gefährdung des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer als erschwerend gewertet. Hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse ist die belangte Behörde von einem monatlichen Nettoeinkommen von 15.445 S und monatlichen Verpflichtungen für Alimente von 4.500 S für zwei Kinder ausgegangen.

Aufgrund der Unbescholtenheit des Berufungswerbers trotz seiner langjährigen beruflichen Tätigkeit als Dachdecker (25 Jahre) war eine geringere als die verhängte Strafe gerechtfertigt. Trotz des Verschuldens, nämlich zumindest leichte Fahrlässigkeit, ist aber die Verhängung der nunmehrigen Geldstrafe als tat- und schuldangemessen anzusehen.

Aufgrund der Gefährdung des Lebens eines Arbeitnehmers durch unzureichende Vorkehrungen bei Arbeiten auf dem Dach, ist nicht mehr von geringfügigem Verschulden zu sprechen und mußte dies bei der Strafbemessung berücksichtigt werden.

Hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse hat sich insofern eine Änderung ergeben, als der Berufungswerber nunmehr als Kraftfahrer ein monatliches Nettoeinkommen von 11.500 S besitzt, bei gleichbleibenden Sorgepflichten für zwei Kinder von ca. 4.500 S monatlich. Aufgrund der sehr bescheidenen Einkommensverhältnisse des Berufungswerbers war daher die verhängte Geldstrafe überhöht. Auch ist der spezialpräventive Gedanke weggefallen, weil der Berufungswerber nunmehr nicht mehr im Dachdeckergewerbe tätig ist. Es kann daher mit der nunmehr verhängten Geldstrafe von 5.000 S das Auslangen gefunden werden. Diese ist aber insbesondere aufgrund der Tragweite der Verwaltungsübertretung aus generalpräventiven Gründen erforderlich. Die festgesetzte Strafe beträgt auch nur ein Zehntel des gesetzlich festgelegten Höchstrahmens von 50.000 S.

Gemäß § 16 VStG war daher auch im Hinblick auf die genannten Strafbemessungsgründe die Ersatzfreiheitsstrafe um ein entsprechendes Maß herabzusetzen.

6. Da der Berufung teilweise Folge gegeben wurde, war ein Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat nicht zu leisten. Der Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz hingegen ermäßigte sich auf 10 % der nunmehr verhängten Strafe, ds 500 S.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. K l e m p t

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