Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-220980/10/Le/La

Linz, 05.10.1994

VwSen-220980/10/Le/La Linz, am 5. Oktober 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Leitgeb über die Berufung des H K , PStraße , P, vertreten durch Dr. B , B straße , T , gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 5. Mai 1994, Zl. Ge-96/274/1993/Tr, wegen Übertretungen des Arbeitsinspektionsgesetzes, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, daß die verhängten Geldstrafen in Höhe von jeweils 10.000 S auf jeweils 2.500 S und die für den Fall der Uneinbringlichkeit verhängte Ersatzfreiheitsstrafe von jeweils 60 Stunden auf jeweils 15 Stunden herabgesetzt werden.

II. Die Beiträge zu den Kosten des Verfahrens vor der Strafbehörde werden auf (zusammengezählt) 1.000 S herabgesetzt.

III. Die Leistung von Beiträgen zu den Kosten des Berufungsverfahrens entfällt.

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm §§ 24, 3, 19, 20, 44a, 51 Abs.1, 51c und 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG.

Zu II.: § 64 VStG.

Zu III.: § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

zu I.:

1.1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 5.5.1994, Ge-96/274/1993/Tr, wurden über Herrn H K wegen Übertretungen nach dem Arbeitsinspektionsgesetz 1993 Geldstrafen in Höhe von 4 x 10.000 S, insgesamt also 40.000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen in Höhe von 4 x 60 Stunden verhängt.

Dem Beschuldigten wurde folgendes vorgeworfen:

Faktum 1: Er habe den Arbeitsinspektor Ing. D am 20.7.1993 bei der Durchführung einer Besichtigung (Inspektion) der Betriebsstätte der K Ges.m.b.H. in P, P-Straße , behindert, sodaß nur mehr eine eingeschränkte Inspektion dieser Räumlichkeiten möglich war; Faktum 2: er habe denselben Arbeitsinspektor am Betreten weiterer Räume der Betriebsstätte gehindert und mit (näher bezeichneten) heftigen Worten zum Verlassen des Betriebes aufgefordert und auch einen Aktenordner nach dem Arbeitsinspektor geschleudert; Faktum 3: er habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer dem Arbeitsinspektor keine Einsicht in Unterlagen (Arbeitszeitaufzeichnungen und Aufzeichnungen über die Lage der auswärtigen Baustellen) gewährt, indem er dem Arbeitsinspektor den kurz zuvor ausgehändigten Ordner mit den Arbeitszeitaufzeichnungen entrissen, diesen zu Boden geschleudert und den Arbeitsinspektor mit (näher bezeichneten) heftigen Worten zum Verlassen des Betriebes aufgefordert hätte; und Faktum 4: er habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer dem Arbeitsinspektor die zur zweckmäßigen Durchführung der Inspektion erforderlichen Auskünfte nicht erteilt, indem er jegliche Auskünfte über den genauen Verwendungszweck der bestehenden Lagerhalle bzw. der dort gelagerten Materialien verweigert hätte.

1.2. Das Arbeitsinspektorat brachte diesen Vorfall zur Anzeige und beantragte die Durchführung eines Verwaltungsstrafverfahrens.

1.3. Die Erstbehörde leitete ein Verwaltungsstrafverfahren ein und forderte den Beschuldigten zu einer Stellungnahme auf, die dieser mit Schriftsatz vom 15.9.1993 auch abgab.

Weiters wurde die Ehegattin des Beschuldigten, Frau M K , als Zeugin einvernommen. Die ergänzend eingeholte Stellungnahme des Arbeitsinspektorates sowie die Zeugenaussage von Frau K wurden dem Beschuldigten vorgehalten und gab er dazu mit Schriftsatz vom 24.11.1993 eine Stellungnahme ab. Darin führte er aus, daß er zum Zeitpunkt des Besuches dem Arbeitsinspektor mitgeteilt hätte, daß er einen für das Unternehmen sehr wichtigen Termin um 11.00 Uhr in St. A sowie um 13.00 Uhr in M /T gehabt hätte. Der Arbeitsinspektor hätte ihn auch nicht über seine Rechte nach dem Arbeitsinspektionsgesetz belehrt. Eine Betriebsstörung könne nach Ansicht des Beschuldigten bereits dann vorliegen, wenn erhebliche nachteilige wirtschaftliche Konsequenzen befürchtet werden müßten, wie dies im vorliegenden Fall gegeben gewesen wäre. Allein das Verhalten des einschreitenden Arbeitsinspektors und die gezeigte Verständnislosigkeit für die wirtschaftliche Lage des Betriebes und die persönliche Situation des Beschuldigten dürften in der Folge zu erheblichen Mißverständnissen geführt haben, weswegen jedoch eine Bestrafung des Beschuldigten in keinster Weise geboten erscheine. Er wies darauf hin, daß er keinerlei steuerpflichtiges Einkommen habe, sondern lediglich einen Betrag von 5.000 S zur eigenen Verfügung erhalte.

1.4. In der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses wurden die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens wiedergegeben und hinsichtlich des Faktums 1 die objektive Tatseite der angelasteten Verwaltungsübertretung als erwiesen angesehen.

Hinsichtlich des Faktums 2 nahm die belangte Behörde ebenfalls die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes der zur Last gelegten Verwaltungsübertretung an, wobei sie dabei der Aussage des unter Wahrheitspflicht stehenden Arbeitsinspektors mehr Glauben schenkte als der Aussage des Beschuldigten. Ergänzend wurde die Angabe der Ehegattin herangezogen, die zwar lediglich beobachten konnte, wie der Beschuldigte einen Ordner aus seinem Büro holte und diesen dem Arbeitsinspektor vorlegte, jedoch auch eine lautstarke Unterhaltung und das Zubodenfallen des Ordners gehört hatte.

Daß der Beschuldigte den Ordner nach dem Arbeitsinspektor geschleudert hätte, hätte die Zeugin weder bestätigen noch verneinen können.

Zum Faktum 3 wurde ebenfalls die objektive Tatseite als erwiesen angesehen, weil die dienstlichen Wahrnehmungen des Arbeitsinspektors durch die Zeugeneinvernahme der Frau M K nicht entkräftet werden konnten.

Schließlich wurde auch hinsichtlich des Faktums 4 die objektive Tatseite als erwiesen angesehen, zumal der vom Arbeitsinspektor aufgezeigte Sachverhalt vom Beschuldigten auch nicht bestritten worden sei.

Hinsichtlich des Verschuldens nahm die belangte Behörde unter Hinweis auf § 5 Abs.1 VStG dieses auf Grund der gesetzlichen Vermutung als gegeben an, weil der Täter nicht glaubhaft machte, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden traf. Der Hinweis in der Rechtfertigung, daß der Beschuldigte aus wirtschaftlichen Gründen unaufschiebbare Termine wahrzunehmen gehabt hätte und es zweifellos zu einer erheblichen Störung des Betriebes gekommen sei, da die Überprüfung für ihn zu einem denkbar ungünstigen Zeitpunkt angesetzt worden wäre, wurde nicht anerkannt. Aus der Aussage des Arbeitsinspektors stehe fest, daß der Beschuldigte nicht verpflichtet wurde, an dieser Inspektion teilzunehmen. Nach der Gesetzesstelle des § 4 Abs.7 Arbeitsinspektionsgesetz 1993 stehe es dem Verantwortlichen lediglich frei, das Arbeitsinspektionsorgan bei der Besichtigung zu begleiten. Bei Vorliegen wichtiger Gründe hätte er auch seine Gattin mit der Vertretung beauftragen können. Zum Zeitpunkt der Inspektion wären auch keine Kunden anwesend gewesen. Da eine Inspektion grundsätzlich unangemeldet erfolgen muß, kann eine Verschiebung wegen angeblicher "Betriebsstörung" nicht im Sinne des Gesetzgebers sein und sei daher die gegenständliche Inspektion zu Recht erfolgt. Wenn der Beschuldigte aus irgendwelchen Gründen der Meinung war, während der gesamten Dauer der beabsichtigten Inspektion anwesend sein zu müssen, so sei dies ausschließlich in seinem Interesse gelegen und könne wegen einer allenfalls für ihn ungünstigen Zeit nicht verlangt werden, daß der Arbeitsinspektor die Kontrolle zu einem späteren Zeitpunkt durchführe.

Zur Bemessung der Strafe führt die belangte Behörde unter Hinweis auf § 19 Abs.1 VStG aus, daß durch die Verhinderung der Inspektion des Betriebes durch den Arbeitsinspektor die Möglichkeit bestand, daß Arbeitnehmerschutzinteressen beeinträchtigt werden. Es war für den Arbeitsinspektor nicht möglich, Auskünfte darüber zu erlangen, welche Arbeitsstoffe in der Lagerhalle gelagert bzw. im Betrieb eingesetzt wurden und weiters war eine Kontrolle der Arbeitszeitaufzeichnungen nicht möglich. In diesem Zusammenhang wies die belangte Behörde darauf hin, daß eine nachträgliche, vom Arbeitsinspektor verlangte Übersendung der Arbeitszeitaufzeichnungen bezüglich zweier Arbeitnehmer ergab, daß die beiden Arbeitnehmer über das gesetzliche Höchstmaß hinaus beschäftigt worden waren; diese Feststellungen wären auch von der Gattin des Beschuldigten anläßlich der Zeugeneinvernahme bestätigt worden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse wurden bei der Strafbemessung entsprechend berücksichtigt; straferschwerende und strafmildernde Umstände lagen nicht vor. Die vom Arbeitsinspektorat beantragten Strafen in der Höhe von insgesamt 60.000 S wurden von der Behörde mangels Vorliegens erschwerender Umstände als überhöht angesehen.

Die verhängten Strafen wurden jedoch als notwendig und ausreichend erachtet, um den Beschuldigten von weiteren Übertretungen des Arbeitsinspektionsgesetzes abzuhalten.

2. Dagegen richtet sich die vorliegende Berufung, mit der beantragt wird, nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung der Berufung Folge zu geben und die angefochtene Entscheidung ersatzlos zu beheben, in eventu den Beschuldigten lediglich bescheidmäßig zu ermahnen oder eine Strafe von maximal je 2.500 S zu verhängen und die belangte Behörde in die Kosten des Berufungsverfahrens zu verfällen.

In der Begründung dazu wird folgendes ausgeführt:

Zunächst wird als Mangelhaftigkeit des Verfahrens gerügt, daß die Erstbehörde den anläßlich der Stellungnahme vom 15.9.1993 gestellten Anträgen auf Einvernahme der Zeugen M K , H K sowie G W zur Richtigkeit der angegeben Umsatz- und Gewinnzahlen des Unternehmens nicht nachgekommen ist. Wenn die belangte Behörde diese Personen zu diesem Beweisthema vernommen hätte, hätte sie feststellen müssen, daß auf Grund der Umsatz- und Gewinnzahlen und weiters des Umstandes, daß es sich bei den von der K Ges.m.b.H. durchzuführenden Geschäfte um Saisontätigkeiten handelt, die Anreise des Beschuldigten zu dem am Tag der Arbeitsinspektion in Wien angesetzten Termin unbedingt notwendig war und dementsprechend der Versuch des Beschuldigten, die Arbeitsinspektion so kurz wie möglich zu halten, zur Erhöhung der Umsatz- und Gewinnzahlen der Ges.m.b.H. absolut zwingend gewesen wäre. Dies insbesonders deshalb, da der Beschuldigte einziger Gesamtunternehmenskundiger ist und eine langwierig durchzuführende Inspektion zu dem Ergebnis geführt hätte, daß der Beschuldigte seinen für das Unternehmen lebensnotwendigen Termin in Wien nicht wahrnehmen hätte können. Dies hätte er auch dem einschreitenden Arbeitsinspektor darzulegen versucht, was bei dem jedoch auf taube Ohren gestoßen sei.

Der Beschuldigte habe weiters versucht, einen anderen Inspektionstermin mit Herrn Ing. D zu vereinbaren, was von diesem jedoch abgelehnt worden sei.

Wenn nun die Erstbehörde, ausgehend von den Angaben des Arbeitsinspektors vom 7.10.1993, wonach der Beschuldigte keine Angaben gemacht hätte, daß er wichtige Termine einzuhalten hätte, in weiterer Folge die Zeugenaussage M K als unglaubwürdig darstellt, so dürfe darauf hingewiesen werden, daß einem Geschäftsmann wie dem Beschuldigten wohl bekannt sei, daß dann, wenn eine bewußte Verweigerung der Arbeitsinspektion erfolgt, einerseits mit Strafsanktion vorgegangen wird, andererseits die Besichtigung zu einem späteren Zeitpunkt wiederum erfolge, wobei allfällige Mißstände dann ohnehin aufgedeckt werden würden. Dementsprechend hätten die von der Erstbehörde festgestellten Vorwürfe für den Beschuldigten keine Vorteile gebracht, sodaß die Beweiswürdigung unrichtig sei.

Tatsache sei also, daß alleine das Verhalten des einschreitenden Arbeitsinspektors und die von dieser Person gezeigte Verständnislosigkeit für die wirtschaftliche Lage des Betriebes und die persönliche Situation des Beschuldigten zu erheblichen Mißverständnissen geführt hätte, was jedoch eine Bestrafung des Beschuldigten nicht geboten hätte. Die Erstbehörde hätte daher hinsichtlich der subjektiven Tatseite von einer Notstandssituation gemäß § 6 VStG ausgehen müssen, sodaß eine Bestrafung nicht hätte erfolgen dürfen. Eventualiter hätte die Behörde unter Anwendung des § 21 Abs.1 VStG mit einem Mahnbescheid vorgehen müssen. Doch auch für den Fall, daß die Bestrafung sowohl hinsichtlich der objektiven als auch der subjektiven Tatseite zu Recht erfolgt sein sollte, wird darauf hingewiesen, daß die Behörde weder die Einkommensverhältnisse des Beschuldigten noch den Umstand, daß er unbescholten ist, angemessen berücksichtigt habe. Auf Grund der geschilderten Gesamtumstände und des geringen Einkommens von 5.000 S monatlich und der vorliegenden Unbescholtenheit hätte die Erstbehörde über den Beschuldigten maximal eine Strafhöhe von je 2.500 S festsetzen dürfen.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich führte am 28.9.1994 eine mündliche Verhandlung durch, bei der durch die zeugenschaftliche Vernehmung von Frau M K sowie der Aussagen des Beschuldigten und des Arbeitsinspektors Ing. D der im Straferkenntnis festgestellte Sachverhalt im wesentlichen seine Bestätigung fand.

Allerdings konnte nicht mehr eruiert werden, ob seitens des Beschuldigten tatsächlich die inkriminierten heftigen Worte geäußert wurden und ob er den Ordner nach dem Arbeitsinspektor geschleudert hat.

Der Beschuldigte verantwortete sich im wesentlichen damit, daß er unter enormem Zeitdruck gestanden wäre, weil er zu einer Baustelle nach St. A bei Wien hätte fahren müssen.

Dort wäre eine für ihn sehr wichtige Baustelle gewesen mit einem Auftragswert von ca. 250.000 S. Dieser Auftrag wäre für die GmbH lebensnotwendig gewesen. Es wäre weiters zu befürchten gewesen, daß dieser Architekt, mit dem er pro Jahr mehrere Aufträge mit ca. 2 bis 2,5 Millionen Schilling pro Jahr abwickelt, künftig Aufträge anderweitig vergibt. Er wäre daher unter einem enormen Zeitdruck gestanden. Seine Gattin hätte den Arbeitsinspektor nicht begleiten können, da sie über die technischen Angelgenheiten nur grob informiert wäre und sich mehr um den Bürobetrieb kümmere. Sie hätte daher die Auskünfte nur in eingeschränktem Ausmaß erteilen können, weil sie die Verwendungszwecke der einzelnen Maschinen nicht kennt.

Die belangte Behörde ist - entschuldigt - zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen.

Der Vertreter des Arbeitsinspektorates beantragte, der Berufung keine Folge zu geben. Auf Grund des späteren Wohlverhaltens des Beschuldigten als Arbeitgeber und der im November 1993 mit anstandslosem Ergebnis durchgeführten Inspektion wäre jedoch eine Herabsetzung der Strafe möglich.

Der Rechtsvertreter des Beschuldigten wies eindringlich auf die Notsituation des Beschuldigten zu diesem Zeitpunkt hin und machte Notstand iSd § 6 VStG geltend. Im übrigen beantragte er wie schriftlich.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Gemäß § 51 Abs.1 VStG steht dem Beschuldigten das Recht der Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat zu, in dessen Sprengel nach dem Ausspruch der Behörde erster Instanz die Tat begangen wurde.

Die unabhängigen Verwaltungssenate entscheiden über Berufungen durch Kammern, die aus drei Mitgliedern bestehen, wenn aber im angefochtenen Bescheid weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch eines ihrer Mitglieder (§ 51c VStG).

4.2. § 24 Abs.1 des Arbeitsinspektionsgesetzes bestimmt folgendes:

(1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 500 S bis 50.000 S, im Wiederholungsfall von 1.000 S bis 50.000 S, zu bestrafen, 5. wer, soweit nicht Z1 bis 4 zur Anwendung kommen, a) Arbeitsinspektionsorgane am Betreten von Betriebsstätten und Arbeitsstellen gemäß § 5 hindert; b) Arbeitsinspektionsorgane bei der Durchführung von Besichtigungen gemäß § 4 behindert; 2. wer als Arbeitgeber/in oder als nach § 4 Abs.5 oder 7 beauftragte Person c) entgegen § 8 Abs.1 keine Einsicht in Unterlagen gewährt; 3. als Arbeitgeber/in ... die erforderlichen Auskünfte nicht erteilt; 4.3. Aus dem durchgeführten Ermittlungsverfahren, insbesonders der mündlichen Verhandlung vor dem unabhängigen Verwaltungssenat steht fest, daß der Beschuldigte am 20. Juli 1993 die ordnungsgemäße Durchführung einer Arbeitsinspektion sowie die umfassende Information des Arbeitsinspektors verhindert hat. Er hat dabei die vorgeworfenen Verwaltungsstraftatbestände in objektiver Hinsicht erfüllt.

Zur subjektiven Tatseite ist auszuführen, daß das Verschulden als gegeben anzusehen ist:

Bei den zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen handelt es sich um sogenannte Ungehorsamsdelikte, weil das Tatbild in einem bloßen Verhalten (Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder Nichtbefolgung eines Gebotes) ohne Merkmal eines Erfolges besteht. Hinsichtlich dieser Delikte besteht eine gesetzliche Schuldvermutung, die der Beschuldigte allerdings entkräften kann. Dazu muß er durch geeignetes Tatsachenvorbringen und durch die Beibringung von Beweismitteln initiativ alles darlegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat also glaubhaft zu machen, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Dies ist dem Beschuldigten im vorliegenden Fall jedoch nicht gelungen: Als langjähriger Arbeitgeber mußte er um die Befugnisse des Arbeitsinspektors Bescheid wissen. Er hätte weiters seine Gattin mit der Begleitung des Arbeitsinspektors beauftragen und sie gleichzeitig ermächtigen können, diesem Einblicke in die entsprechenden Aufzeichnungen zu gewähren.

Dem Beschuldigten ist allerdings zugute zu halten, daß er sich zum Zeitpunkt der Überprüfung in einer besonderen Streßsituation befand: Es wurde glaubwürdig dargelegt, daß sein persönliches Erscheinen bei der Baustelle in St. A wegen dieses Auftrages sowie wegen weiterer Folgeaufträge unbedingt erforderlich war. Der Beschuldigte vermochte jedoch nicht darzulegen, daß durch die Möglichkeit einer wirtschaftlichen Schädigung seine Lebensmöglichkeiten selbst unmittelbar bedroht wurden, weshalb eine unmittelbar drohende Gefahr und ein Notstand iSd § 6 VStG nicht vorlag (siehe hiezu Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 4. Auflage, Seite 736).

Wohl aber kann dem Beschuldigten für die Zeit der Tat eine Bewußtseinsstörung durch die besondere Streßsituation zugebilligt werden, die als mildernder Umstand bei der Bemessung der Strafe zu berücksichtigen war. Dazu kam als strafmildernd noch die bisherige Unbescholtenheit und das spätere Wohlverhalten bei der Arbeitsinspektion im November 1993, weshalb auch aus spezialpräventiven Gründen die ursprünglich verhängte Geldstrafe nicht dem Ausmaß des Verschuldens entspricht.

Zu den Einkommensverhältnissen ist anzumerken, daß es unglaubwürdig ist, daß ein Geschäftsführer einer Ges.m.b.H.

maximal 5.000 S pro Monat erhält; noch dazu, wenn seine Gattin lediglich 14.000 S brutto verdient. Aufgrund der vorgenommenen Reduzierung der verhängten Strafen erübrigte sich jedoch eine genaue Überprüfung der Einkommenssituation.

Unter Berücksichtigung der oben angeführten Gründe war daher das Ausmaß der verhängten Strafen zu reduzieren.

Zu II.:

Gemäß § 64 Abs.1 ist in jedem Straferkenntnis auszusprechen, daß der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

Dieser Beitrag ist für das Verfahren erster Instanz mit 10 % der verhängten Strafe ... zu bemessen.

Da die verhängte Strafe herabgesetzt wurde, waren auch die Verfahrenskosten entsprechend zu reduzieren.

Zu III.:

Die Kosten des Berufungsverfahrens sind dem Berufungswerber nicht aufzuerlegen, wenn der Berufung auch nur teilweise Folge gegeben oder die Strafe gemäß § 51 Abs.4 abgeändert worden ist.

Da die verhängte Strafe herabgesetzt wurde, entfällt der Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. L e i t g e b

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