Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-220982/2/Gu/Atz

Linz, 27.07.1994

VwSen-220982/2/Gu/Atz Linz, am 27. Juli 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Hans Guschlbauer über die Berufung der V B , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. H B , gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters (Magistrates) der Landeshauptstadt Linz vom 13.5.1994, Zl. 101-6/3-Al, wegen Übertretung des Bundesstatistikgesetzes, zu Recht:

Der Berufung wird mit der Maßgabe keine Folge gegeben, daß der Einleitungssatz des Spruches im Straferkenntnis zu lauten hat: "Als verantwortliche handelsrechtliche Geschäftsführerin der V. B GesmbH., ...".

Im übrigen wird der Schuld-, Straf- und Kostenausspruch bestätigt.

Die Bewerufungswerbin hat als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens den Betrag von 180 S binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution an den O.ö. Verwaltungssenat zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs. 4 AVG iVm § 24 VStG, § 11 Z.1 iVm § 8 Abs. 1 Bundesstatistikgesetz und § 7 lit.b der Verordnung BGBl.Nr. 407/1969 idgF § 5 VStG, § 9 Abs. 1 VStG, § 19 VStG, § 64 Abs. 1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz hat mit dem angefochtenen Straferkenntnis die Rechtsmittelwerberin schuldig erkannt, als Verantwortliche(r) der Fa. "V. B GmbH", L , K straße , der Verpflichtung den ihren Betrieb betreffenden Jahresbericht 1992, bis 30.9.1993 an das Österreichische Statistische Zentralamt in W einzusenden, trotz Mahnung und Nachholfrist zumindest bis 21.2.1994 nicht nachgekommen zu sein und hiedurch eine Verwaltungsübertretung nach § 11 Z.1 des Bundesstatistikgesetzes BGBl.Nr. 91/65 idgF iVm § 8 Abs. 1 Bundesstatistikgesetz und § 7 lit.b der Verordnung BGBl.Nr.

407/1969 idgF begangen zu haben.

In Anwendung des § 11 Bundesstatistikgesetzes wurde ihr deswegen eine Geldstrafe von 900 S (Ersatzfreiheitsstrafe 22 Stunden) und ein Verfahrenskostenbeitrag von 90 S auferlegt.

Die anwaltlich vertretene Rechtsmittelwerberin hat dagegen rechtzeitig Berufung erhoben, beantragt, die Berufungsbehörde möge den angefochtenen Bescheid aufheben und das gegen sie eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren in Anwendung des § 21 VStG einstellen.

Sie stützt ihren Antrag darauf, daß einerseits der Tatbestand der Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht außer Streit gestellt wird; darüberhinaus aber hätte in Anwendung des § 21 VStG von einer Bestrafung Abstand genommen werden müssen, wobei sie auf das erstinstanzliche Vorbringen verweist, welches sich darauf erstreckte, daß die Übersendung des Formulares inzwischen in verbesserter Form erfolgt sei, die Tat sohin keinerlei nachteilige Folgen nach sich gezogen habe und das Verschulden seiner Mandantin nur als geringfügig bezeichnet werden müsse, da zunächst das Formular ohnedies übersendet worden sei und lediglich die Verbesserung einzelner Punkte infolge eines Versehens nicht fristgerecht erfolgt sei.

Da der Sachverhalt unbestritten ist und eine weitere Beweiserhebung nicht erforderte, war die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entbehrlich.

Die Rechtsmittelwerbin vermeint, einen Rechtsanspruch auf die Anwendung des § 21 VStG zu besitzen.

Gemäß dieser Bestimmung kann (die Spruchpraxis hat diesem Worte einen Sinn von "hat" beigegeben) die Behörde ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann den Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.

Der in Rede stehende Tatbestand des Bundesstatistikgesetzes stellt ein Ungehorsamsdelikt dar und bedarf daher keines Erfolges.

Aus welchen Gründen das Versehen geschehen sein sollte, hat die Beschuldigte nicht dargetan und auch sonst keinen Rechtfertigungsgrund anbieten können, warum die Nachholung der zu erstattenden bzw. zu vervollständigenden Meldungen trotz mehrmaliger Mahnung (zuletzt im Jänner 1994) bis 21.2.1994, dem Datum der Anzeige des Österreichischen Statistischen Zentralamtes, nicht, sondern erst am 9.5.1994 erfolgt ist.

Die Voraussetzung für die Anwendung des § 21 VStG bedarf einerseits hinsichtlich der objektiven Tatseite unbedeutender Folgen. Folgen der nicht rechtzeitigen Dispositionsmöglichkeit staatlichen Reagierens und Handelns aufgrund der zu gewährleistenden Daseinsvorsorge nach Maßgabe einer vollständigen Statistik sind nicht offenkundig.

Andererseits bedarf es für die Anwendung des § 21 Abs. 1 VStG auch eines bloß geringfügigen Verschuldens.

In Übereinstimmung mit der ersten Instanz vertritt der O.ö.

Verwaltungssenat die Auffassung, daß die Säumigkeit trotz mehrmaliger Mahnung kein geringfügiges Verschulden darstellt, wodurch ein Absehen von einer Strafe bzw. einem allfälligen Ausspruch einer Ermahnung kein Raum war.

Nachdem die erste Instanz den bis zu 30.000 S bestehenden Geldstrafrahmen (oder Arrest bis zu sechs Wochen) nur im ganz geringen Umfang ausgeschöpft hat und auch sonst keine Indizien vorliegen, welche hinsichtlich der Stafhöhe einen Ermessensmißbrauch annehmen ließen, war das angefochtene Straferkenntnis in Vervollständigung der Funktion, in der die Beschuldigte für die Tat einzustehen hatte (§ 9 Abs. 1 VStG) zu bestätigen.

Dies brachte auf der Kostenseite mit sich, daß die Rechtsmittelwerberin einen Beitrag von 20 % der bestätigten Geldstrafe als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu leisten hat (§ 64 Abs. 1 und 2 VStG).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Guschlbauer

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum