Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-220993/2/Ga/La

Linz, 09.07.1996

VwSen-220993/2/Ga/La Linz, am 9. Juli 1996 DVR.0690392

B e s c h e i d

Aus Anlaß der Berufung des Arbeitsinspektorats für den 17. Aufsichtsbezirk in K gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 16. Mai 1994, GZ 502-32/Kn/We/202/93e, wegen Übertretung von Arbeitnehmerschutzvorschriften, wird gemäß § 51 Abs.1 VStG sowie § 62 Abs.4 AVG (iVm § 24 VStG) dieses Straferkenntnis wie folgt berichtigt:

In der Einleitung zum Schuldspruch ist das dort angeführte Arbeitsinspektorat für den 9. Aufsichtsbezirk richtig als "Arbeitsinspektorat für den 17. Aufsichtsbezirk" anzugeben.

B e g r ü n d u n g:

Gemäß § 62 Abs.4 AVG kann der unabhängige Verwaltungssenat als Berufungsbehörde in einem erstbehördlichen Straferkenntnis unter anderem Schreibfehler jederzeit von Amts wegen - gemäß § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren berichtigen.

Die Voraussetzung für eine solche Berichtigung ist hier gegeben: Die richtigzustellende Falschbezeichnung des Arbeitsinspektorates beruht klar erkennbar auf einem Schreibversehen; für jedermann aus der Begründung des eingangs bezeichneten Straferkenntnisses nachvollziehbar hätte auch in der Einleitung des Schuldspruchs das Arbeitsinspektorat für den 17. Aufsichtsbezirk als überprüfendes (und anzeigendes) Arbeitsinspektorat angegeben werden müssen. Es war daher spruchgemäß zu verfügen.

Im Umfang der Berichtigung ändert dieser Bescheid das eingangs zitierte Straferkenntnis rückwirkend auf den Zeitpunkt seiner Erlassung; die Berichtigung bildet mit dem Straferkenntnis eine Einheit.

Im übrigen hält der unabhängige Verwaltungssenat fest, daß mit der irrtümlichen Falschbezeichnung des Arbeitsinspektorats die Amtspartei in keinem solchen inhaltlichen Recht, zur Wahrung dessen sie an diesem Berufungsverfahren mit Parteirechten teilnimmt, verletzt sein konnte. Die gebotene Richtigstellung wäre mit schlichtem Hinweis bei der belangten Behörde anzuregen gewesen und wertet der unabhängige Verwaltungssenat die förmliche Berufung als solche formlose Berichtigungsanregung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. Gallnbrunner

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