Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-220999/4/Ga/La

Linz, 21.11.1994

VwSen-220999/4/Ga/La Linz, am 21. November 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner über die Berufung des Dipl.-Ing. R F, vertreten durch Dr. H, Dr. F und Mag. S gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 27. September 1994, Zl. Ge96-10-1994/Um, wegen Übertretung der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung - AAV, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird mit der Feststellung, daß es von einer unzuständigen Behörde erlassen worden ist, aufgehoben.

Rechtsgrundlage:

AVG: § 66 Abs.4.

VStG: § 24; § 2 Abs.2, § 27 Abs.1, § 51 Abs.1, § 51c, § 51e Abs.1; § 66 Abs.1.

Entscheidungsgründe:

1. Das angefochtene Straferkenntnis, mit dem der Berufungswerber schuldig erkannt wurde, er habe als außenvertretungsbefugtes Organ der Bauunternehmung R G KG verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten, daß auf der von dieser Unternehmung betriebenen Baustelle beim Kindergarten Handenberg bestimmte Vorschriften der AAV durch Mißachtung der Fürsorge- und Aufsichtspflicht des Arbeitgebers verletzt worden seien, ist von einer örtlich unzuständigen Behörde erlassen worden.

2. Jene Bezirksverwaltungsbehörde ist in erster Instanz gemäß § 27 Abs.1 VStG zur Untersuchung und Bestrafung einer Übertretung örtlich zuständig, in deren Sprengel die Verwaltungsübertretung begangen worden ist, auch wenn der zum Tatbestand gehörende Erfolg in einem anderen Sprengel eingetreten ist. Begangen wird eine Übertretung gemäß § 2 Abs.2 VStG dort, wo der Täter gehandelt hat oder hätte handeln sollen. Dies ist für den Bereich des VStG in Sachen, die sich - wie hier - auf den Betrieb einer gleichwohl in Zweigniederlassungen gegliederten Unternehmung beziehen, hinsichtlich gebotener, jedoch unterlassener Vorsorgehandlungen regelmäßig der Sitz der Unternehmensleitung.

In der einschlägigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wurde in diesem Zusammenhang zum Ausdruck gebracht, daß der Tatort hinsichtlich der Übertretung von Arbeitnehmerschutzvorschriften dort liegt, wo die Dispostionen und Anweisungen zur Vermeidung der Verstöße gegen die Verwaltungsvorschriften hätten gesetzt werden müssen (vgl. VwGH 25.1.1994, Zl. 93/11/227). Abgesehen von der Konstellation eines ausdrücklich für einen bestimmten Standort einer Filiale (Zweigniederlassung) bestellten verantwortlichen Beauftragten (vgl. zuletzt das h. Erk. vom 14.11.1994, VwSen-221103/3/Ga/La) liegt der Tatort somit am Sitz der (zentralen) Unternehmensleitung.

3. Aus dem im Strafakt einliegenden, von der belangten Behörde selbst angeforderten Auszug aus dem Firmenbuch geht, mitgeteilt vom Landesgericht Wels als zuständiges Firmenbuchgericht, unzweifelhaft hervor (Stichtag 20. Jänner 1994), daß seit der letzten Firmenbucheintragung am 21. Juli 1992 der Sitz der Bauunternehmung R G KG in der Gemeinde W gelegen ist (Geschäftsanschrift: W).

Daraus folgt in Verbindung mit dem für die Beurteilung dieses Falles wesentlichen Umstand, wonach der Berufungswerber als zur Vertretung nach außen berufenes Organ im Sinne des § 9 Abs.1 letzter Halbsatz VStG in die strafrechtliche Verantwortung für diese Bauunternehmung gezogen worden ist, daß nicht die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn, sondern der Bürgermeister der Stadt Wels in diesem Fall als Strafbehörde örtlich zuständig gewesen wäre.

4. Wenngleich die örtliche Unzuständigkeit der belangten Behörde in der Berufung nicht releviert worden ist, war dennoch dieser Aufhebungsgrund durch den unabhängigen Verwaltungssenat von Amts wegen wahrzunehmen (idS VwGH 24.6.1994, 94/02/0021). Eine materielle Einstellungswirkung ist diesfalls mit der Aufhebung des Straferkenntnisses nicht verbunden (vgl. VwGH 8.10.1992, 92/18/0391, 0392; UVS 11.2.1994, VwSen-220852/2/Ga/La) und obliegt die Beantwortung der Frage, ob das Verwaltungsstrafverfahren gegen den Berufungswerber fortgeführt werden kann oder ob nicht vielmehr mit einer Einstellungsverfügung gemäß § 45 Abs.1 Einleitungssatz VStG vorzugehen sein wird, der sachlich und örtlich zuständigen Strafbehörde.

5. Mit dieser Aufhebung, die sich schon im Sinne des § 51e Abs.1 VStG aus der Aktenlage, ohne daß eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt werden mußte, ergab, ist von Gesetzes wegen die Entlastung des Berufungswerbers von allen Beiträgen zu den Kosten des Verfahrens verbunden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. Gallnbrunner

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