Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-221001/4/Kl/Rd

Linz, 10.04.1995

VwSen-221001/4/Kl/Rd Linz, am 10. April 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Klempt über die Berufung des F W, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 6.5.1994, Ge96-89-1994/Ew, wegen einer Übertretung der Gewerbeordnung beschlossen:

Die Berufung wird als verspätet zurückgewiesen.

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 63 Abs.5 AVG iVm §§ 24 und 51 Abs.1 VStG.

Begründung:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 6.5.1994, Ge96-89-1994/Ew, wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 2.000 S, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 367 Z16 iVm § 46 Abs.1 GewO 1994 verhängt.

2. Dagegen richtet sich die Berufung vom 3.6.1994, zur Post gegeben am 7.6.1994, in welcher unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht wurde.

3. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

Schon aufgrund der Einsichtnahme in den Verwaltungsstrafakt war ersichtlich, daß die Berufung zurückzuweisen war. Auch wurde eine Verhandlung nicht ausdrücklich verlangt. Es konnte daher eine öffentliche mündliche Verhandlung gemäß § 51e Abs.1 VStG unterbleiben.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Gemäß § 51 Abs.1 VStG steht dem Beschuldigten das Recht der Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat zu, wobei gemäß § 63 Abs.5 AVG, welche Bestimmung nach § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden ist, die Berufung binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen ist, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat, oder bei der Behörde, die über die Berufung zu entscheiden hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides.

Festgehalten wird, daß in dem angefochtenen Straferkenntnis eine ordnungsgemäße Rechtsmittelbelehrung erfolgt ist.

Laut dem im Akt aufliegenden Zustellnachweis wurde das Straferkenntnis am 11.5.1994 beim zuständigen Postamt hinterlegt und zur Abholung bereitgehalten. Gemäß § 17 Abs.3 Zustellgesetz gelten hinterlegte Sendungen mit dem ersten Tag der Abholfrist als zugestellt. Es beginnt daher die Berufungsfrist ab dem Hinterlegungstag, nämlich dem 11.5.1994 zu laufen. Die 14tägige Berufungsfrist endete daher am 24.5.1994. Die Berufung wurde aber laut Poststempel auf dem Briefumschlag erst am 7.6.1994 zur Post gegeben und ist daher verspätet eingebracht.

Einer Aufforderung zur Stellungnahme vom 16.3.1995 hat der Berufungswerber nicht Folge geleistet.

4.2. Da die Berufungsfrist eine im Sinn des § 33 Abs.4 AVG durch Gesetz festgesetzte und nicht verlängerbare Frist ist - ein Ermessen hinsichtlich einer Fristerstreckung kommt daher der Behörde nicht zu -, war daher die Berufung als verspätet zurückzuweisen, ohne daß auf die Sache selbst näher einzugehen war.

Da eine Berufung im Verwaltungsstrafverfahren nicht eingabegebührenpflichtig ist, wird die 120 S Bundesstempelmarke in der Beilage retourniert.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. K l e m p t

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum