Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-221010/12/Ga/La

Linz, 15.06.2000

VwSen-221010/12/Ga/La Linz, am 15. Juni 2000

DVR.0690392

B E S C H L U S S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner aus Anlass der Berufung des A in V, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 31. Mai 1994, Ge96-1385-1993, betreffend die Einstellung eines (auch) wegen des Verdachtes der Übertretung des Bundesgesetzes über die Nachtarbeit der Frauen eingeleitet gewesenen Verwaltungsstrafverfahrens, verfügt:

Die Berufung wird, weil unzulässig, zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24VStG.

Entscheidungsgründe:

Mit bezeichnetem Bescheid vom 31. Mai 1994 hat die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis zwei gegen J D, Obmann der I Lagerhausgenossenschaft G-R reg.Gen.m.b.H., eingeleitet gewesene Strafverfahren, wegen des Verdachtes einer Übertretung des Arbeitszeitgesetzes einerseits und des Verdachtes einer Übertretung des Bundesgesetzes über die Nachtarbeit der Frauen andererseits, in beiden Fällen mit vorgeworfener Tatzeit 25. Juni 1993, mit näherer Begründung eingestellt.

Die gegen diese Einstellungen erhobene Berufung des Arbeitsinspektorates Vöcklabruck hat der Oö. Verwaltungssenat mit Erkenntnis vom 16. Juni 1995, VwSen-221010/9/Ga/Km, und zwar betreffend den Verdacht der Übertretung des AZG abgewiesen und in den Entscheidungsgründen zu diesem Erkenntnis unter Punkt 6. ausgeführt: "Insoweit die Berufung (auch) die Einstellung des Strafverfahrens wegen Übertretung des Bundesgesetzes über die Nachtarbeit der Frauen bekämpft, wird darüber der unabhängige Verwaltungssenat gesondert entscheiden."

Aus heute nicht mehr nachvollziehbaren Umständen ist jedoch diese in Aussicht gestellte Entscheidung über die genannte Berufung gegen die Einstellung betreffend Nachtarbeit der Frauen offenbar nie gefällt worden. Jedenfalls ist eine solche Entscheidung, wie erst jetzt bekannt wurde (Urgenz der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 18. Mai 2000), der Strafbehörde nie zugegangen und auch in den Evidenzen des Oö. Verwaltungssenates nicht auffindbar.

Weil mittlerweile jedoch hinsichtlich des ursprünglich (im eingestellt gewesenen Verfahren) erhobenen Vorwurfs längst Strafbarkeitsverjährung iSd § 31 Abs.3 VStG eingetreten ist, erweist sich nun die Einstellung, wenngleich auch aus einem anderen Rechtsgrunde, als endgültig und unbekämpfbar, sodass wie im Spruch zu verfügen war.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Mag. Gallnbrunner

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