Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-221026/2/Gu/Km

Linz, 25.08.1994

VwSen-221026/2/Gu/Km Linz, am 25. August 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied Dr. Hans Guschlbauer über die Berufung des M M, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. J H, Dr. M K und Dr. F H, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters (Magistrates Linz) vom 21.6.1994, GZ. 502-32/Kb/We/40/93f im Anfechtungsumfang des Faktums 1 wegen Übertretung der Gewerbeordnung zu Recht:

Der Berufung wird Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis im Umfang des Faktums 1 aufgehoben und diesbezüglich das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

Der Rechtsmittelwerber hat keinerlei Verfahrenskostenbeiträge zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 51e Abs.1 VStG, § 366 Abs.1 Z4 iVm § 81 und § 74 Abs.2 Z2 GewO 1973, § 31 Abs.1 und 2 VStG, § 45 Abs.1 Z3 VStG, § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

Der Bürgermeister (Magistrat) der Landeshauptstadt Linz hat den Rechtsmittelwerber mit dem angefochtenen Straferkenntnis unter anderem schuldig erkannt, als gewerberechtlicher Geschäftsführer der D F GesmbH die Betriebsanlage für den Rohproduktenhandel, der Lagerung von Altpapier, Hadern, Häuten und Fellen samt Freilagerplatz für Metalle und Eisen, einer transportablen Schrottschere und einem Propanschneidegerät im Standort L, am 15.4.1993 nach Durchführung von genehmigungspflichtigen Änderungen betrieben zu haben, ohne daß hiefür eine rechtskräftige Betriebsanlagengenehmigung vorgelegen sei und obwohl die Änderungen aufgrund der Betriebsart der Anlage, insbesondere aufgrund der vorgenommenen Lagerungen in Verbindung mit Manipulationen, geeignet seien, Nachbarn durch Lärm zu belästigen und eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen. Die gelagerten Flüssigkeiten und Gegenstände wurden in der Folge genau beschrieben.

Wegen der dadurch geschehenen Verletzung des § 366 Abs.1 Z4 iVm § 81 iVm §§ 74 Abs.2 Z2 und 5 GewO BGBl.Nr.50/1974 idgF wurde dem Rechtsmittelwerber eine Geldstrafe von 10.000 S im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen und ein anteiliger Verfahrenskostenbeitrag von 10 % des ausgesprochenen Geldstrafbetrages auferlegt.

In seiner rechtzeitig dagegen erhobenen Berufung, macht der rechtsfreundlich vertretene Rechtsmittelwerber zum Faktum 1 des Straferkenntnisses im wesentlichen geltend, daß keine genehmigungspflichtige Änderung der Betriebsanlage vorgenommen worden sei. Der Anknüpfungspunkt bezüglich der Möglichkeit der Einwirkung auf das Grundwasser scheide schon deshalb aus, weil eine gesonderte wasserrechtliche Bewilligung ohnedies erforderlich war. Im übrigen habe die erste Instanz in der Verfolgungshandlung - dem Ladungsbescheid vom 28.7.1993 - den Tatzeitpunkt mit 16.4.1993 bezeichnet. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis werde ihm nunmehr als Tatzeitpunkt der 15.4.1993 vorgeworfen, dies bedeute im Ergebnis eine Auswechslung der Tat bei inzwischen eingetretener Verjährung.

Bei der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung handle es sich um ein fortgesetzes Delikt, welches in einem fort, sohin täglich begangen werden könne.

Nur bei einem einfachen Begehungsdelikt, welches der Entscheidung des VwGH, Sammlung 11.775/A zugrundegelegen sei, könne von einem richtigen und falschen Tatzeitpunkt gesprochen werden und eine Berichtigung erfolgen.

Bei dem vorliegenden fortgesetzen Delikt erkläre die erste Instanz nicht, warum auch nicht der 16.4.1993 als Tatzeitpunkt in Betracht komme.

Mit diesem Vorbringen ist der Rechtsmittelwerber im Ergebnis im Recht.

Bei der zur Legitimation von der ersten Instanz zitierten VwGH Judikatur handelte es sich um die Lösung der Frage der Befugnis zur Erlassung eines Berichtigungsbescheides durch die Berufungsbehörde bei einer offensichtlichen Unrichtigkeit im Straferkenntnis im Verhältnis zu einer von der I.

Instanz geführten, früheren, vollständigen und rechtzeitigen Verfolgungshandlung.

Die erste Instanz legte dem Beschuldigten im gegenständlichen Fall bezüglich des Betriebes der Anlage keinen Tatzeitraum, innerhalb dessen eine Einschränkung jederzeit möglich wäre, zur Last, sondern bezog sich in der Verfolgungshandlung - dem Ladungsbescheid - vom 28.7.1993 GZ.

502-32/Kb/We/40/93g auf einen einzelnen Tag, nämlich den 16.4.1993.

Zur Einleitung des Verfahrens war es offensichtlich gekommen, nachdem am 15.4.1993 eine Amtsabordnung die Betriebsanlage kontrolliert hatte.

Die Niederschrift zu dieser Amtshandlung, bei der der Beschuldigte Partei war, zu deren Erstellung jedoch der Beschuldigte nicht zugezogen wurde oder aus eigenem Antrieb nicht erschien (es findet sich kein Vermerk über das Ausbleiben der Partei) wurde am 16.4.1993 im Linzer Rathaus aufgenommen.

Für das angelastete Delikt, war es für die Verteidigung des Beschuldigten bedeutsam, ob die Tat (nicht auch, bzw. nur) am 16.4.1993 begangen wurde. Er wurde am 15.4.1993 mündlich beanstandet und wäre sohin das Gewicht der subjektiven Tatseite - nach Aufklärung über die Unrechtmäßigkeit - höher anzusetzen gewesen. Deshalb hätte die belangte Behörde noch innerhalb der mit einem halben Jahr bemessenen Verfolgungsverjährungsfrist das Abgehen auf einen anderen Tatzeitpunkt vornehmen müssen, um keinem Verfolgungshindernis zu unterliegen. Nachdem sie dies jedoch erst mit dem am 21.6.1994 datierten, den Bereich der Behörde am 22. Juni 1994 verlassenden Straferkenntnis getan hat, hat sie den Sachverhalt in keinem unbedeutenden Teil ausgewechselt, obwohl in diesem Teil Verfolgungsverjährung eingetreten war.

Aus diesem Grunde war im Sinne des § 51e Abs.1 VStG das Straferkenntnis in dem zur Prüfung gestandenen Teil sofort zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

Dies befreit den Rechtsmittelwerber von jeglichen Kostenbeiträgen (§ 66 Abs.1 VStG).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Guschlbauer

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum