Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-221043/61/Kon/Fb

Linz, 14.10.1996

VwSen-221043/61/Kon/Fb Linz, am 14. Oktober 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Robert Konrath über die Berufung des Herrn A H, G, W, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. O H, Dr. G W, Dr. K H und Dr. S H, R, G, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 16.

Juni 1994, Ge96-9-1994/Bi, wegen Übertretung des Arbeitnehmerschutzgesetzes, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Bestrafte hat 20 % der gegen ihn verhängten Geldstrafe, ds 1.000 S, als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu zahlen.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, § 16 Abs.1 VStG und § 19 VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

zu I.:

Das angefochtene Straferkenntnis enthält unter Faktum 1) nachstehenden Schuld- und Strafausspruch:

"Herr A H hat es als das für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften verantwortliche Organ (handelsrechtlicher Geschäftsführer) der F in H Nr. zu verantworten, daß - wie im Zuge einer Überprüfung durch das Arbeitsinspektorat für den 19. Aufsichtsbezirk in Wels am 29.12.1993 festgestellt wurde - im Kunststofferzeugerbetrieb der Gesellschaft, in welchem zum Zeitpunkt der Überprüfung 73 Arbeitnehmer beschäftigt waren, eine Sicherheitsvertrauensperson sowie im Falle deren Verhinderung eine Ersatzperson nicht bestellt war, obwohl in jedem Betrieb, in dem regelmäßig mehr als 50 Arbeitnehmer beschäftigt werden, mindestens eine Sicherheitsvertrauensperson und eine Ersatzperson tätig sein müssen.

Dadurch habe er die Bestimmungen des § 20 i.V.m. § 31 Abs.2 lit.k Arbeitnehmerschutzgesetz verletzt.

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Beschuldigten gemäß § 31 Abs.2 lit.k Arbeitnehmerschutzgesetz eine Geldstrafe in der Höhe von 5.000 S, im Falle deren Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 12 Tagen verhängt.

Weiters wurde der Beschuldigte gemäß § 64 VStG verpflichtet, 500 S als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens erster Instanz zu zahlen." In seiner gegen dieses Straferkenntnis erhobenen Berufung bestreitet der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung als er vorbringt, es sei eine Sicherheitsvertrauensperson, nämlich Herr Ing. N. N, sowie ersatzweise Herr G K, bestellt worden.

Gleichzeitig stellte er den Beweisantrag, die Genannten zu vernehmen und die entsprechende Ladung pA F abzusenden.

Dieser Berufung gab der unabhängige Verwaltungssenat mit dem Erkenntnis vom 16. November 1995, VwSen-221043/25/Kon/Fb, keine Folge und bestätigte das angefochtene Straferkenntnis.

In bezug auf die Begründung wird, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die diesbezüglichen Ausführungen im zitierten Erkenntnis verwiesen.

Der dagegen vom Beschuldigten erhobenen Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wurde mit dessen Erkenntnis vom 29.

März 1996, 96/02/0004, stattgegeben. Dies im wesentlichen mit der Begründung, daß der unabhängige Verwaltungssenat als belangte Behörde nicht berechtigt gewesen sei, von der Einvernahme des Zeugen G K abzusehen. Dieser hätte es bedurft, wurde doch dessen Vernehmung vom Beschwerdeführer zu einem durchaus tauglichen Beweisthema beantragt. Mit der Glaubwürdigkeit der Angaben des Arbeitsinspektorates hätte dies nichts zu tun, hätte doch die Beweiswürdigung erst nach Einvernahme des genannten Zeugen Platz greifen können. Da es sohin nicht ausgeschlossen gewesen sei, daß der unabhängige Verwaltungssenat als belangte Behörde bei der Einvernahme des Zeugen G K hinsichtlich dieses Spruchpunktes zu einem anderen Bescheid hätte kommen können, sei der angefochtene Bescheid in diesem Umfang wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben gewesen.

Aufgrund dieses aufhebenden Erkenntnisses hat der unabhängige Verwaltungssenat in dem neuerlich von ihm durchzuführenden Verfahren insgesamt zwei mündliche Verhandlungen anberaumt, zu welchen der Zeuge G K geladen wurde. Da genannter Zeuge aufgrund eines gesundheitlichen Zustandes zu diesen Verhandlungen nicht erscheinen konnte, unterblieb deren Durchführung. Mittlerweile ist der Zeuge G K verstorben. Da sohin G K als Zeuge nicht mehr in Betracht kam, wurde der Beschuldigte mit Schreiben vom 8. August 1996, VwSen-221043/42/Kon/Ri, eingeladen, die Adresse des von ihm in der Berufung als Zeugen nominierten Ing. N bekanntzugeben. Dieser Einladung ist der Beschuldigte mit Schreiben vom 23.8.1996 nachgekommen, als er darin mitteilte, daß der Zeuge Ing. H N in S, T, wohnhaft sei.

Aufgrund dieser Mitteilung konnte für Montag, den 7. Oktober 1996 eine mündliche Verhandlung vor dem unabhängigen Verwaltungssenat, unter Ladung der Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und des Zeugen Ing. H N, anberaumt und durchgeführt werden. Bei dieser Verhandlung ergaben die glaubwürdigen und widerspruchsfreien Aussagen dieses Zeugen, daß die Behauptungen des Beschuldigten in der Berufung, daß er als Sicherheitsvertrauensperson iSd § 20 ANSchG und G K als dessen Ersatzmann bestellt worden seien, nicht den Tatsachen entspricht. So gab der Zeuge Ing. N ausdrücklich an, daß auszuschließen sei, daß er zur Sicherheitsvertrauensperson bestellt worden sei. Ob Herr G K als Ersatzperson iSd § 20 Abs.4 ANSchG bestellt worden sei, wisse er nicht mehr. Er wäre aber bemüht gewesen, als Produktionsleiter eine Organisation dahingehend aufzubauen, daß gemeinsam mit der Unternehmensleitung die Belange des Arbeitnehmerschutzes verbessert wahrgenommen würden. Hiezu sah er sich aus seiner Funktion als Produktionsleiter heraus verpflichtet. Dieser Organisationsaufbau sei mit Wissen und Billigung des Herrn H (Beschuldigten) erfolgt, da dieser letztlich ja auch die Mittel hiefür bewilligen mußte. Daß G K sein Ersatzmann als Sicherheitsvertrauensperson gewesen wäre, sei ihm unbekannt.

Er sei im Betrieb des Beschuldigten lediglich für die Produktion zuständig gewesen, nicht aber für die Betriebsbereiche Logistik, Modell- und Formenbau, Fuhrpark etc. Für diese sei seines Wissens Herr K zuständig gewesen. Eine ausdrückliche Bestellung seiner Person zur Sicherheitsvertrauensperson durch Herrn H sei nicht erfolgt. Sie wäre auch aufgrund seiner Tätigkeit als Produktionsleiter nicht möglich gewesen.

Aufgrund der im wesentlichen wiedergegebenen Angaben des Zeugen ist eine gemäß den Bestimmungen des § 20 erfolgte Bestellung einer Sicherheitsvertrauensperson und einer Ersatzperson für den gesamten Betrieb des Beschuldigten, in welcher Form auch immer, auszuschließen.

Die objektive Tatseite der dem Beschuldigten zur Last gelegten Verwaltungsübertretung erweist sich daher als erfüllt. Die ihm gemäß § 5 Abs.1 VStG obliegende Glaubhaftmachung, daß ihn an der Begehung dieser Verwaltungsübertretung kein Verschulden trifft, ist dem Beschuldigten im Berufungsverfahren nicht gelungen, sodaß auch deren subjektive Tatseite gegeben ist.

Was die Begründung des Strafausmaßes betrifft, wird, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die diesbezüglichen Ausführungen im Erkenntnis des unabhängigen Verwaltungssenates vom 16. November 1995, VwSen-221043/25/Kon/Fb, verwiesen, welche vollinhaltlich aufrecht erhalten werden.

zu II.:

Die Vorschreibung der Kosten des Berufungsverfahrens ist in der zitierten Gesetzesstelle begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zu lässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. K o n r a t h

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