Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-221051/10/Le/La

Linz, 12.10.1994

VwSen-221051/10/Le/La Linz, am 12. Oktober 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Leitgeb über die Berufung des H K, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. P B, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 30. Juni 1994, Zl.

Ge-96/317/1993/Tr, wegen Übertretungen des Arbeitszeitgesetzes, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird hinsichtlich der Schuld als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis diesbezüglich bestätigt.

II. Hinsichtlich der Strafe wird der Berufung Folge gegeben und werden die Geldstrafen wie folgt festgesetzt:

zu Faktum 1: Die Geldstrafe wird von 3.000 S auf 2.000 S, die Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden auf 14 Stunden herabgesetzt; zu Faktum 2: die Geldstrafe wird von 3.000 S auf 1.500 S, die Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden auf 12 Stunden herabgesetzt; zu Faktum 3: die Geldstrafe wird von 2.500 S auf 1.000 S, die Ersatzfreiheitsstrafe von 16 Stunden auf 6 Stunden herabgesetzt und zu Faktum 4: die Geldstrafe wird von 2.500 S auf 1.000 S, die Ersatzfreiheitsstrafe von 16 Stunden auf 6 Stunden herabgesetzt.

III. Infolge der Herabsetzung der verhängten Strafen ermäßigt sich der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens erster Instanz auf insgesamt 550 S.

IV. Der Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens entfällt.

Rechtsgrundlage:

Zu I. u. II.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm §§ 24, 5, 19, 51 Abs.1, 51c und 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG.

Zu III.: § 64 VStG.

Zu IV.: § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

zu I. u. II.:

1.1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 30.6.1994, Ge-96/317/1993/Tr, wurde Herr H K als zur Vertretung nach außen berufener handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit Verantwortlicher gemäß § 9 Abs.1 VStG wegen Übertretungen des Arbeitszeitgesetzes mit Geldstrafen in Höhe von 2 x 3.000 S und 2 x 2.500 S, insgesamt sohin 11.000 S (Ersatzfreiheitsstrafen in der Dauer von 2 x 24 Stunden und 2 x 16 Stunden) bestraft.

Im einzelnen wurde ihm folgendes vorgeworfen:

Faktum 1: Der Arbeitnehmer G W wurde in der Zeit vom 5.5.1993 bis 30.6.1993 an genau bezeichneten Tagen jeweils mehr als 10 Stunden beschäftigt (die Tagesarbeitszeit wurde bei den einzelnen Tagen jeweils angegeben).

Faktum 2: Der Arbeitnehmer G W wurde in der 17., 19. und 26. Kalenderwoche jeweils mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von mehr als 50 Stunden beschäftigt (die Wochenarbeitszeit der einzelnen Kalenderwochen wurde im Detail angeführt); Faktum 3: Der Arbeitnehmer G W wurde (an genau bestimmten Tagen) in der Zeit vom 29.4.1993 bis 1.7.1993 3 x beschäftigt, ohne daß ihm nach dem jeweiligen Arbeitsende eine Ruhezeit von mindestens 10 Stunden gewährt wurde; Faktum 4: Es wurden keine gesetzeskonformen Aufzeichnungen (bestehend aus Beginn und Ende der Arbeitszeiten, Ruhezeiten und Pausen) über die geleisteten Arbeitsstunden des beschäftigten Arbeitnehmers H K geführt, obwohl gemäß § 26 Abs.1 des Arbeitszeitgesetzes (AZG) die Arbeitgeber zur Überwachung der Einhaltung der im AZG geregelten Angelegenheiten Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden und deren Entlohnung zu führen haben.

1.2. In der Begründung wurde folgendes dargelegt:

Das Verwaltungsstrafverfahren wurde auf Grund einer Anzeige des Arbeitsinspektorates für den 9. Aufsichtsbezirk vom 27.8.1993 eingeleitet.

In seiner Rechtfertigung vom 30.9.1993 brachte der Beschuldigte im wesentlichen vor, daß im Zeitraum von April bis etwa Juli die umsatzstärkste Zeit der Firma K sei, weshalb der vermehrte Einsatz sämtlicher Arbeitnehmer unvermeidbar sei. Die Monteure G W und H K seien ständig gemeinsam im Einsatz, weshalb die Aufzeichnungen für Herrn W auch für Herrn H K gelten würden. Die fallweise Überschreitung der Arbeitszeit stelle keine dauernde Erscheinung dar, sondern seien die zulässigen Arbeitszeiten lediglich auf Grund besonderer Umstände in Spitzenzeiten überschritten worden.

Nach einer Wiedergabe der Rechtslage, nämlich der §§ 28 Abs.1, 3 Abs.1, 7 Abs.1, 9, 12 Abs.1, 26 Abs.1 und 20 Abs.1 und Abs.2 des Arbeitszeitgesetzes kam die Behörde zum Ergebnis, daß die Richtigkeit der im Spruch angeführten Arbeitszeiten auf Grund der vom Arbeitsinspektorat kontrollierten und im Betrieb aufliegenden Arbeitszeitaufzeichnungen sowie der Zeugenaussage von Frau M K als erwiesen anzusehen ist; das Ausmaß der vorgeworfenen Beschäftigungs- und Ruhezeiten wurde auch nicht in Abrede gestellt. Diese Tages- und Wochenarbeitszeiten liegen klar über den durch die im AZG festgelegten Grenzen der Arbeits- bzw. Ruhezeit. Eine Überschreitung der Tagesarbeitszeit von 10 Stunden könne nur dann erfolgen, wenn dies im öffentlichen Interesse liege.

Ein dem Arbeitgeber entstehender Gewinnentgang stelle dagegen kein öffentliches Interesse im Sinne des § 7 Abs.5 AZG dar. Dieses öffentliche Interesse könnte allenfalls durch Versorgungsengpässe mit lebenswichtigen Gütern oder durch drohende Verkehrsunterbrechungen begründet werden.

Auch erfolgte die unzulässige Beschäftigung der Arbeitnehmer durchwegs über einen längeren Zeitraum, sodaß es sich offensichtlich nicht um vorübergehende und unaufschiebbare Arbeiten handelte; auch die gemäß § 20 Abs.2 vorgeschriebene Anzeige über diese Arbeiten wurde nicht erstattet.

Zur nicht gesetzeskonformen Führung von Arbeitszeit aufzeichnungen für Herrn H K wies die Behörde darauf hin, daß für jeden Arbeitnehmer entsprechende Arbeitszeitaufzeichnungen zu führen sind. Nach den Bestimmungen des AZG sei es nicht ausreichend, darauf zu verweisen, daß Arbeitszeitaufzeichnungen eines Arbeitnehmers auch für den zweiten Arbeitnehmer gültig sein sollen. Damit wäre der objektive Tatbestand sämtlicher Verwaltungsübertretungen als erwiesen anzusehen.

Hinsichtlich des Verschuldens führte die Erstbehörde aus, daß es dem Beschuldigten nicht gelungen wäre, seine Schuldlosigkeit glaubhaft zu machen. Es wäre seine Aufgabe als verantwortlicher Geschäftsführer gewesen, durch eine entsprechend sorgfältige Disposition dafür zu sorgen, daß auch bei unvorhersehbaren Ereignissen oder Schwierigkeiten die Arbeitszeit der Bediensteten die gesetzlichen Höchstgrenzen der Arbeitszeit nicht überschreitet. Bei nicht ausreichendem Personalstand hätte er die Betriebszeit entsprechend einschränken müssen bzw. hätten bestimmte Aufträge nicht angenommen werden dürfen. Es wären offensichtlich wirtschaftliche Interessen über die gesetzlichen Vorschriften zur Einhaltung der Arbeits- und Einsatzzeiten gestellt und dadurch diese Übertretungen in Kauf genommen worden.

Hinsichtlich der Strafbemessung wurde darauf Bedacht genommen, daß die Gesundheit der Arbeitnehmer ein äußerst schützenswertes Rechtsgut ist, weshalb grundsätzlich die Verhängung von höheren Strafen gerechtfertigt sei. Da die Monteure österreichweit im Einsatz waren, sei zu den Übertretungen ergänzend anzuführen, daß ein infolge Nichteinhaltung der Arbeitszeiten übermüdeter Fahrer unfallanfällig ist und sohin auch eine Gefahr für alle anderen Verkehrsteilnehmer bildet. Da jedoch keine nachteiligen Folgen der Tat bekannt wurden, hätte mit den verhängten Strafen das Auslangen gefunden werden können.

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung vom 1.8.1994, mit der das vorliegende Straferkenntnis hinsichtlich des Punktes 4. in seinem Schuldspruch und hinsichtlich der Punkte 1 bis 4 hinsichtlich der Höhe der verhängten Geldstrafen angefochten wird.

Im einzelnen wird ausgeführt, daß es sich bei der K GmbH um ein reines Familienunternehmen mit lediglich einem Dienstnehmer handle, der nicht der Familie angehöre. Herr H K sei für die Durchführung und Abwicklung der Baustellen zuständig und sei daher als leitender Angestellter iSd § 1 Abs.2 Z8 des Arbeitszeitgesetzes einzustufen. Deshalb erweise sich der Schuldspruch in Punkt 4 als nicht gerechtfertigt. Lediglich hilfsweise wird angeführt, daß Herr H K die Montagearbeiten unter Mithilfe des Herrn G W durchführe und somit im wesentlichen die gleichen Arbeitszeiten für Herrn H K vorliegen wie für Herrn G W. Zur verhängten Strafhöhe zeige sich, daß diese nicht tat- und schuldangemessen sei. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, daß es sich bei der K GmbH um ein reines Familienunternehmen handelt, weshalb der wirtschaftliche Erfolg davon abhänge, daß die Familie sehr intensiv zusammenarbeite. Der Beschuldigte als Geschäftsführer beziehe keinen Gehalt. Dies deshalb, da eben die Ertragskraft des Unternehmens als eingeschränkt zu bezeichnen sei und sich ein wirtschaftlicher Erfolg allenfalls in ein paar Jahren abzeichnen wird. Auch unter Berücksichtigung des Umstandes, daß die dem Beschuldigten vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen in einen Zeitraum gefallen sind, in denen sozusagen um jeden Auftrag gekämpft werden mußte, erweise sich die verhängte Geldstrafe auch unter Berücksichtigung der Einkommensverhältnisse des Beschuldigten als unangemessen hoch. Da der Beschuldigte auch gänzlich unbescholten sei und es zu den Übertretungen auf Grund zumindest bei der Strafbemessung zu berücksichtigender Umstände gekommen wäre, als einerseits das Unternehmen bemüht sei, möglichst viele Aufträge durchzuführen, andererseits aber die Ertragskraft die Beschäftigung eines weiteren Dienstnehmers nicht gestatte, wird beantragt, die verhängten Geldstrafen auf ein schuldangemessenes Maß herabzusetzen.

3. Der O.ö. Verwaltungssenat führte hierüber am 28.9.1994 eine mündliche Verhandlung durch, die folgendes ergab:

Wie bereits in der Berufung ausgeführt wurden die Sachverhalte zu den Fakten 1 bis 3 im wesentlichen nicht bestritten. Der Beschuldigte erklärte lediglich, daß in den aufgezeichneten Arbeitszeiten auch die Fahrzeiten enthalten wären und verwies darauf, daß sich ihre Baustellen in ganz Österreich befinden. Bei starken Arbeitstagen fahre er üblicherweise mit, damit seine beiden Monteure, nämlich sein Sohn H K und Herr G W, rechtzeitig zurückkommen. So wäre es etwa auch am 29. April gewesen, wo sie Baustellen in S in T und L betreut hätten. Er sei von dort heimgefahren und hätten sich die beiden Arbeitnehmer ausruhen können.

Zur Qualifikation seines Sohnes H K als leitenden Angestellten gab der Beschuldigte an, daß sein Sohn keinen schriftlichen Dienstvertrag habe. Er werde nach dem Kollektivvertrag für Elektriker (weil er diesen Beruf erlernt hat) eingestuft und nach diesem Kollektivvertrag der Grundlohn festgestellt; dazu kommen noch Prämien für die durchgeführten Arbeiten (unabhängig von der Zeit). Zur Arbeitseinteilung führte der Beschuldigte an, daß er seinem Sohn jeweils am Montag die Lieferscheine und die Termine gebe und sich sein Sohn sodann die Arbeit selbst einteile und mit Herrn W die Arbeiten gemeinsam durchführe.

Dabei wäre der Sohn für die Montage voll verantwortlich und er wäre auch der Vorgesetzte des Herrn W.

Dazu gab Herr H K als Zeuge an, daß er am Montag die Lieferscheine bekomme und sich die Termine mit den Kunden meistens selbst einteile. Die Arbeitszeiten und die Ruhezeiten würde er nicht allein bestimmen, sondern geschehe das im Einvernehmen mit Herrn W, mit dem er schon seit ca. 5 Jahren zusammenarbeite. Üblicherweise treffe im Unternehmen sein Vater die Entscheidungen. Wenn er den Vater jedoch nicht erreichen könne und er sich die Entscheidung selbst zutraue, dann treffe er diese alleine. Er sei an den Baustellen der verlängerte Arm des Vaters und leite Herrn W bei der Arbeit an.

Der Vertreter des Arbeitsinspektorates wies darauf hin, daß die Fahrzeiten grundsätzlich in die Arbeitszeit einzurechnen sind, u.zw. nach den Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes und nach den erwähnten Kollektivverträgen (für Elektriker und Zimmerleute). Die Aufsicht über die Arbeitszeiteinteilung wäre durch den Beschuldigten offensichtlich überhaupt nicht wahrgenommen worden, sodaß auch nicht von einem Kontrollsystem im Sinne der arbeitnehmerschutzrechtlichen Bestimmungen gesprochen werden könne. Eine Delegation der strafrechtlichen Verantwortlichkeit im Sinne des § 9 VStG habe offensichtlich nicht stattgefunden. Herr H K könne nicht als leitender Angestellter angesehen werden, da er lediglich in einem Arbeitsverhältnis stehe und daher diese Aufgabe nicht erfüllen könne, weshalb auch er die Arbeitszeitaufzeichnungen führen müsse.

Der Rechtsvertreter des Beschuldigten verwies in seinen Schlußausführungen darauf, daß auf Grund der übertragenen Aufgabenbereiche und Verantwortungen Herr H K eine leitende Funktion im Sinne des Arbeitszeitgesetzes ausübe, weshalb er vom Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgenommen sei.

Zur Einkommenssituation des Beschuldigten und zur wirtschaftlichen Lage der GmbH verwies er auf das Verhandlungsergebnis der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 28.9.1994, VwSen-220980-1994, und die dort vorgelegten Unterlagen betreffend Gewinn- und Verlustrechnung sowie die finanzielle Situation des Unternehmens.

4. Hierüber hat der O.ö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Dem Beschuldigten steht das Recht der Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat zu, in dessen Sprengel nach dem Ausspruch der Behörde erster Instanz die Tat begangen wurde (§ 51 Abs.1 VStG).

Die unabhängigen Verwaltungssenate entscheiden über Berufungen durch Kammern, die aus drei Mitgliedern bestehen, wenn aber im angefochtenen Bescheid weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch eines ihrer Mitglieder (§ 51c VStG).

4.2. Arbeitgeber ..., die den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zuwiderhandeln, sind, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde ... mit einer Geldstrafe von 300 S bis 6.000 S oder mit Arrest von drei Tagen bis zu sechs Wochen zu bestrafen (§ 28 Abs.1 Arbeitszeitgesetz, BGBl.Nr. 461/1969 idF BGBl.Nr. 335/1993).

Aus den §§ 9 und 3 AZG ergibt sich, daß eine tägliche Arbeitszeit von zehn Stunden und eine wöchentliche Arbeitszeit von 50 Stunden nicht überschritten werden darf.

Ausnahmen sind lediglich mit Bewilligung des Arbeitsinspektorates gemäß § 7 Abs.5 AZG möglich; eine derartige Bewilligung wurde seitens des Beschuldigten aber nicht beantragt, sodaß eine solche auch nicht vorlag.

Im Sinne des § 12 Abs.1 AZG ist den Arbeitnehmern nach Beendigung der Tagesarbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 10 Stunden zu gewähren.

Gemäß § 26 Abs.1 AZG haben die Arbeitgeber zur Überwachung der Einhaltung der in diesem Bundesgesetz geregelten Angelegenheiten Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden und deren Entlohnung zu führen.

4.3. Die Erfüllung der unter den Fakten 1 bis 3 vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen wurden vom Berufungswerber nicht bestritten; auch eine amtswegige Überprüfung des Sachverhaltes und der Tatvorwürfe konnte keine Mängel des angefochtenen Straferkenntnisses aufzeigen.

Hinsichtlich des Faktums 4 wurde festgestellt, daß der Beschuldigte keine Arbeitszeitaufzeichnungen hinsichtlich seines in der GmbH beschäftigten Sohnes H K führte. Das Ermittlungsverfahren hat ergeben, daß Herr H K lediglich einen mündlichen Dienstvertrag hat und nach dem Kollektivvertrag für Elektriker zuzüglich von Leistungsprämien entlohnt wird. Er führt gemeinsam mit dem Arbeitnehmer G W, der nach dem Kollektivvertrag für Zimmerleute zuzüglich Prämien entlohnt wird, die Montage der Schwimmbäder durch Auskleiden der Becken mit Folien sowie die Montage der Filtereinrichtungen durch. Dabei ist er Herrn W gegenüber anordnungsbefugt.

Es war daher zu prüfen, ob hinsichtlich des Herrn H K das Kriterium des § 1 Abs.2 Z8 AZG zutrifft, wonach vom Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes leitende Angestellte ausgenommen sind, denen maßgebliche Führungsaufgaben selbstverantwortlich übertragen sind.

Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu in seinem Erkenntnis vom 25.11.1991, 91/12/0286, ausgesprochen, daß der Begriff des "leitenden Angestellten" im Sinne des § 1 Abs.2 Z8 AZG dann erfüllt ist, wenn ein Arbeitnehmer wesentliche Teilbereiche eines Betriebes in der Weise eigenverantwortlich leitet, daß hiedurch auf Bestand und Entwicklung des Gesamtunternehmens Einfluß genommen wird, sodaß er sich auf Grund seiner einflußreichen Position aus der gesamten Angestelltenschaft heraushebt. Wesentlich dabei sei, daß er allen ihm in diesem Teilbereich unterstellten Arbeitnehmern Weisungen betreffend Inhalt und Organisation ihrer Tätigkeit sowohl genereller als auch individueller Art zu geben befugt ist. Wesentliches Merkmal ist daher auch das Vorhandensein von unterstellten Arbeitnehmern. Hingegen kann in der bloßen Aufsicht über mehrere Mitarbeiter keine maßgebliche Führungsaufgabe im Sinn der obzitierten Gesetzesstelle erblickt werden, da es sich hiebei um keine für das Unternehmen einflußreiche Position handelt (VwGH vom 22.10.1992, 92/18/0354). Weiters wurde in der Rechtsprechung auch ausgeführt, daß Führungsaufgaben nicht nur dann vorliegen, wenn einem Angestellten Vorgesetztenfunktion zukommt, sondern auch, wenn ihm Entscheidungen auf kaufmännischem oder technischem Gebiet obliegen (vgl. OGH vom 16.12.1992, 90b A 268/92).

Diese Judikatur bedeutet für den vorliegenden Fall, daß hinsichtlich des Herrn H K das Kriterium "leitender Angestellter" nicht erfüllt ist: Dies ist im wesentlichen damit begründet, daß Herr H K kein "Angestellter" ist, sondern als Arbeiter beschäftigt ist, daß ihm keine Aufgaben übertragen sind, die auf Grund eigenverantwortlicher Betriebsleitung durch ihn auf Bestand und Entwicklung des Gesamtunternehmens Einfluß nehmen.

Schließlich ist ihm auch lediglich ein Arbeitnehmer unterstellt, sodaß von einer "Leitung" - noch dazu im Hinblick auf die gleichartige Arbeitsleistung (Zeugenaussage des Herrn H K sowie Beschuldigtenvernehmung) eher davon auszugehen ist, daß Herr H K und Herr G W punkto Arbeitsleistung auf annähernd der gleichen Stufe stehen.

Es ist daher davon auszugehen, daß Herr H K nicht als "leitender Angestellter" im Sinne des § 1 Abs.2 Z8 AZG anzusehen ist, weshalb auch für ihn im Sinne des § 26 Abs.1 AZG die Arbeitszeitaufzeichnungen hätten geführt werden müssen. Der Verweis auf die für Herrn W geführten Aufzeichnungen reicht nicht, weil die Aufzeichnungen jedenfalls für jeden Arbeitnehmer getrennt zu führen sind.

4.4. Hinsichtlich des Verschuldens schließt sich der unabhängige Verwaltungssenat den Ausführungen der Erstbehörde an.

4.5. Hinsichtlich der Strafbemessung ist zunächst auf den gesetzlichen Strafrahmen des § 28 Abs.1 AZG zu verweisen, wonach Übertretungen nach diesem Bundesgesetz mit einer Geldstrafe von 300 S bis 6.000 S zu bestrafen sind.

Die Erstbehörde nahm bei der Bemessung der Strafe darauf Bedacht, daß die Gesundheit der Arbeitnehmer ein äußerst schützenswertes Rechtsgut ist, weshalb grundsätzlich die Verhängung von höheren Strafen gerechtfertigt sei. Da die Monteure österreichweit im Einsatz sind, sei zu den Übertretungen ergänzend anzuführen, daß ein infolge Nichteinhaltung der Arbeitszeiten übermüdeter Fahrer unfallanfällig sei und sohin auch eine Gefahr für alle anderen Verkehrsteilnehmer bilde. Es wären jedoch keine nachteiligen Folgen der Tat bekannt geworden, weshalb mit den verhängten Strafen das Auslangen gefunden werden konnte.

Straferschwerende und strafmildernde Umstände lagen nicht vor.

Bei Überprüfung der Strafbemessung an Hand der in § 19 VStG angestellten Kriterien kam der unabhängige Verwaltungssenat zur Ansicht, daß die verhängten Strafen schuldunangemessen hoch angesetzt wurden:

Das Argument der Erstbehörde, daß die Gesundheit der Arbeitnehmer ein äußerst schützenswertes Rechtsgut sei, weshalb grundsätzlich die Verhängung von höheren Strafen gerechtfertigt sei, widerspricht dem im Bereich des VStG geltenden Grundsatzes des "Doppelverwertungsverbotes", welches besagt, daß Merkmale, die die Strafdrohung bestimmen, nicht noch zusätzlich als Strafzumessungsgründe berücksichtigt werden dürfen (siehe hiezu Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 4.

Auflage, Seite 792 und die dort zitierte Literatur).

Weiters wurde von der Erstbehörde nicht berücksichtigt, daß die Taten keine nachteiligen Folgen nach sich gezogen haben.

Schließlich wurde auch die Einkommens- und Vermögenssituation des Beschuldigten nicht ausreichend gewürdigt.

Es war daher grundsätzlich eine Herabsetzung der verhängten Strafen durchzuführen, wobei zu den einzelnen Fakten ergänzend folgendes auszuführen ist:

Zu Faktum 1: Die Herabsetzung der verhängten Strafe auf Grund der oben angeführten Kriterien erfolgte deshalb lediglich um 1.000 S, da die Arbeitszeitüberschreitungen zum Teil umfangreich und an insgesamt 11 Tagen erfolgte.

Zu Faktum 2: Die Herabsetzung der verhängten Geldstrafe erfolgte deshalb auf die Hälfte, weil die Überschreitung der Wochenarbeitszeit in der 26. Kalenderwoche lediglich um eine halbe Stunde erfolgte und daher vernachlässigbar gering ist.

Zu Faktum 3: Es konnten keine erschwerenden Umstände gefunden werden, die den oben angeführten mildernden Umständen entgegenwirken konnten.

Zu Faktum 4: Hier befand sich der Beschuldigte offensichtlich in einem Rechtsirrtum, der zumindest bei der Strafbemessung seinen Niederschlag fand.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu III.:

Gemäß § 64 VStG ist in jedem Straferkenntnis auszusprechen, daß der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

Dieser Beitrag ist für das Verfahren erster Instanz mit 10 % der verhängten Strafe zu bemessen.

Wenn die verhängte Strafe durch die Berufungsbehörde herabgesetzt wird, das angefochtene Straferkenntnis ansonsten jedoch bestätigt wird, so ist der 10%ige Kostenbeitrag von der herabgesetzten Strafe zu bemessen.

Zu IV.:

Die Kosten des Berufungsverfahrens sind dem Berufungswerber nicht aufzuerlegen, wenn die Strafe gemäß § 51 Abs.4 abgeändert worden ist (§ 65 VStG). Es hatte daher die Vorschreibung eines Kostenbeitrages zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu entfallen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. L e i t g e b

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