Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520312/5/Bi/Be

Linz, 28.08.2003

 
 

 

 

 
VwSen-520312/5/Bi/Be
Linz, am 28. August 2003

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat mit Erkenntnis vom 7. Juli 2003, VwSen-520312/2/Bi/Be, die Berufung des Herrn W, vertreten durch RA Dr. S, vom 20. Juni 2003 gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Grieskirchen vom 2. Juni 2003, VerkR21-15044-2002, wegen Entziehung der Lenkberechtigung, abgewiesen und den angefochtenen Bescheid vollinhaltlich bestätigt.

Darüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger nunmehr in Anwendung des § 68 Abs.2 AVG zu Recht erkannt:

 

Das Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 7. Juli 2003, VwSen-520312/2/Bi/Be, wird insofern abgeändert, als der Bescheid des Bezirkshauptmannes von Grieskirchen vom 2. Juni 2003, VerkR21-15044-2002, aufgehoben wird.

Rechtsgrundlage:

§ 68 Abs.2 und 67a AVG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben angeführten Bescheid wurde dem Berufungswerber (Bw) die von der BH Grieskirchen 16. März 1987, VerkR-217/1986, für die Klasse B erteilte Lenkberechtigung gemäß §§ 24 Abs.1 Z1, 25 Abs.1 und 26 Abs.3 FSG iVm § 56 AVG für die Dauer von zwei Wochen, gerechnet ab Zustellung des Mandatsbescheides am 2. April 2003, dh bis einschließlich 16. April 2003, entzogen.

Zugrundezulegen ist, dass das Straferkenntnis der Erstinstanz vom 11. Juli 2002, VerkR96-1549-2002, mit dem dem Bw insofern eine Verwaltungsübertretung gemäß §§ 20 Abs.2 iVm 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 zur Last gelegt wurde, als er am



19. Jänner 2002 um 14.53 Uhr auf der B137 den Pkw im Gemeindegebiet Andorf aus Richtung Riedau kommend in Richtung Schärding gelenkt habe, wobei er bei Strkm die auf Freilandstraßen erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 68 km/h überschritten habe, mit Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates vom 5. März 2003, VwSen-108471/29/Bi/Be, im Schuldspruch bestätigt wurde, dh eine bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs.3 Z4 FSG bildet, die gemäß §§ 24 Abs.1 Z1 iVm 26 Abs.3 FSG eine Entziehung der Lenkberechtigung für die Dauer von zwei Wochen rechtfertigt.

 

Nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. April 2001, 99/11/0210 (mit Vorjudikatur), rechtfertigt ein Delikt im Sinne des § 7 Abs.3 Z4 FSG jedenfalls dann nicht mehr die Entziehung der Lenkberechtigung der betreffenden Person, wenn zwischen der Tat und der Einleitung des Entziehungsverfahrens mehr als ein Jahr verstrichen ist und die betreffende Person in dieser Zeit im Verkehr nicht nachhaltig in Erscheinung getreten ist.

 

Auf den gegenständlichen Fall bezogen bedeutet das, dass nach der Tat - Übertretungszeitpunkt 19. Jänner 2002 - das Entziehungsverfahren mit Erlassung des Mandatsbescheides - Zustellung 2. April 2003 - eingeleitet wurde, wobei inzwischen mehr als ein Jahr, nämlich 14 Monate, vergangen waren.

Gegen den Bw läuft derzeit beim Unabhängigen Verwaltungssenat ein Berufungsverfahren wegen Übertretung gemäß §§ 18 Abs.1 iVm 99 Abs.3 lit.a StVO 1960, begangen am 13. November 2002, also innerhalb der ab 19. Jänner 2002 berechneten Jahresfrist. Der Begriff "nachhaltig in Erscheinung getreten" im Sinne der VwGH-Judikatur meint jedoch nicht die bloße erneute Auffälligkeit des Täters im Straßenverkehr, sondern ein Verhalten, das als bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 FSG anzusehen wäre. Da die ihm nunmehr zur Last gelegte Verwaltungsübertretung ohne Qualifikation des § 7 Abs.3 Z3 FSG nicht als bestimmte Tatsache anzusehen ist, kann auch nicht von einem Nachhaltig-In-Erscheinung-Treten ausgegangen werden.

 

In rechtlicher Hinsicht folgt daraus, dass eine Entziehung der Lenkberechtigung mehr als 14 Monate nach der Tat nicht mehr gerechtfertigt war und daher der angefochtene Bescheid der Erstinstanz vom Unabhängigen Verwaltungssenat durch das(selbe) zuständige Einzelmitglied ohne mündliche Verhandlung im Wege der amtswegigen Abänderung - aus dem Erkenntnis vom 7. Juli 2003, VwSen-520312/2/Bi/Be, ist niemandem ein Recht erwachsen - aufzuheben war.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Mag. Bissenberger

 
 

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