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VwSen-221062/2/Gu/Atz

Linz, 14.09.1994

VwSen-221062/2/Gu/Atz Linz, am 14. September 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Hans Guschlbauer über die Berufung des C M, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. E A gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 29.7.1994, Zl. Ge96/2728/1992, wegen Übertretungen nach dem Arbeitszeitgesetz, zu Recht:

Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis in allen Fakten bestätigt.

Der Rechtsmittelwerber hat als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zum Faktum 1) den Betrag von 200 S, zum Faktum 2) den Betrag von 400 S und zum Faktum 3) den Betrag von 200 S, sohin einen Gesamtbetrag von 800 S binnen zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung bei sonstiger Exekution an den O.ö. Verwaltungssenat zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 AVG iVm § 24 VStG, § 16 Abs. 3, § 14 Abs. 2, § 12 Abs. 1 AZG, § 5 Abs. 1 VStG, § 19 VStG, § 64 Abs. 1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat den Rechtsmittelwerber mit dem angefochtenen Straferkenntnis als zur Vertretung nach außen berufenes Organ, nämlich als verantwortlicher handelsrechtlicher Geschäftsführer der "M GesmbH." schuldig erkannt, es verantworten zu müssen, daß er wegen der Beschäftigung des Arbeitnehmers A H im vorangeführten Transportunternehmen in Regau, drei fortgesetzte Delikte wegen Übertretungen des Arbeitszeitgesetzes begangen habe, indem der Arbeitnehmer einerseits an fünf im einzelnen genau bezeichneten Tagen die mit 14 Stunden begrenzte Einsatzzeit als LKW-Lenker überschritten habe, andererseits ebenfalls an fünf genau bezeichneten Tagen mit genauen Stundenangaben, die mit acht Stunden limitierte Lenkzeit (zwischen zwei Ruhepausen) überschritten habe und schließlich, jedenfalls an fünf im einzelnen genau bezeichneten Tagen die mit mindestens zehn Stunden bemessenen Ruhezeiten nicht eingehalten, sondern auf acht Stunden verkürzt habe.

Wegen Überziehung der zulässigen Einsatzzeiten wurde dem Beschuldigten in Anwendung des § 16 Abs. 3 AZG eine Geldstrafe von 1.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden), wegen Überziehung der Lenkzeit in Anwendung des § 14 Abs. 2 AZG eine Geldstrafe von 2.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 48 Stunden) und wegen Einschränkung der Ruhezeit eine Geldstrafe von 1.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) auferlegt und Verfahrenskostenbeiträge im Ausmaß von 10 % der ausgesprochenen Geldstrafen zur Zahlung vorgeschrieben.

In seiner rechtzeitig dagegen erhobenen Berufung macht der rechtsfreundlich vertretene Rechtsmittelwerber geltend, daß der Kraftfahrer H von sich aus und nicht auf Verlangen des Beschuldigten gegen das Arbeitszeitgesetz verstoßen habe.

Anläßlich des Einstellungsgespräches, wobei der Arbeitnehmer auch einen Dienstzettel habe unterfertigen müssen, sei er auf die strikte Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes aufmerksam gemacht und bei wöchentlichen Fahrbesprechungen daran erinnert worden. Dies hätte der Zeuge, wenn er ausreichend zu seinem erstinstanzlichen Vorbringen im Verfahren vernommen worden wäre, auch bestätigen können.

Außer den Belehrungen anläßlich der Einstellung und bei den wöchentlichen Fahrerbesprechungen habe der Beschuldigte keine Möglichkeit gehabt, den Kraftfahrer H zur Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes zu zwingen, da er ihn auf seinen Fahrten nicht begleitete. Die Kraftfahrer, die durchwegs im Ausland oft die ganze Woche unterwegs seien, hätten es selber an der Hand, ihre Fahrzeit gemäß den gesetzlichen Bestimmungen einzuteilen.

Die letztlich nur in Betracht kommende Entlassung habe er allerdings unterlassen, da dies eine soziale Härte gegenüber H gewesen wäre.

Wenn er für die Arbeitszeitübertretung des Kraftfahrers H verantwortlich gemacht werde, dann sei damit der Bogen weit überspannt worden, zumal dem Strafrecht die sogenannte Erfolgshaftung fremd sei.

Aus diesen Gründen beantragt er (offensichtlich gemeint mangels Verschulden) die Einstellung des Strafverfahrens.

Da einerseits die vom Straferkenntnis beschriebenen Fakten im einzelnen nicht bestritten wurden, andererseits das Vorbringen des Beschuldigten vor der ersten Instanz und in seiner Berufung, daß er den Kraftfahrer H beim Einstellungsgespräch und bei Fahrerbesprechungen auf die strikte Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes hingewiesen hat, glaubwürdig erscheint und darüberhinaus kein Thema für eine weitere Beweisaufnahme aufgezeigt wurde und auch sonst nicht erforderlich erschien, war die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zu treffen.

In der Tat kann bei der Erörterung der Frage der subjektiven Tatseite - somit des Verschuldens dem Rechtsmittelwerber nicht entgegengetreten werden, daß die erste Instanz bei der Begründung ihres Straferkenntnisses sich eng an die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes anlehnte und bei den vorliegenden fortgesetzten Delikten darüber hinaus Ungehorsamsdelikte annahm, bei denen im Sinn des § 5 Abs. 1 2. Satz VStG eine Umkehr der Beweislast anzunehmen und aufgrund der Kontrollsystemjudikatur die Nähe zur Erfolgshaftung gegeben zu sein scheint.

Mit dieser Judikatur wird dem starken Druck auf übergebührliche Mehrleistung von Arbeitnehmern - speziell auch im Transportgewerbe - entgegengewirkt, zumal Gesundheit Leib und Leben der Kraftfahrer und von Straßenbenützern auf dem Spiel stehen.

In seiner Rechtfertigung hat der Beschuldigte als nach außen zur Vertretung verantwortliche Person der "M Transport GesmbH." (der Arbeitgeberin) nicht dargetan, daß er die Transportrouten und Einsatzpläne für den Arbeitnehmer A H so geplant hat, daß diese auch unter Einhaltung der arbeitszeitrechtlichen Bestimmungen und mit Einbeziehung von kleineren Staus und Grenzwartezeiten ohne weiteres hätten eingehalten werden können und daß er für den fraglichen Zeitraum die Geschäftsführung der Arbeitgeberseite betreffenden und damit die Verantwortung eines wertverbundenen Vorgesetzten bildenden hinreichenden Kontrollen durchgeführt hat um bei Wahrnehmung von Ungereimtheiten sofort bzw. rechtzeitig mit einer anderen Routenplanung bzw. sonstigen Maßnahmen vorgehen zu können.

All dies hat der Beschuldigte verabsäumt bzw. nicht nachgewiesen und begründet somit die Vorwerfbarkeit der Tat.

Die Einstellung, er könne dem Fahrer die Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes nur einschärfen, darüber hinaus aber nichts machen und bleibe der Fahrer sich selbst überlassen, zeigt von einer großen Sorglosigkeit und von einem bedeutenden und anhaltenden Gewicht der schädlichen Neigung, aufgrund deren der ersten Instanz auch bei der Strafbemessung kein Ermessensmißbrauch vorzuwerfen ist, wenn sie die im angefochtenen Straferkenntnis ausgesprochenen Strafen verhängt hat. Eine Bedachtnahme auf das bisherige Freisein von einschlägigen Vorstrafen ist erfolgt. Im übrigen schlug zu Lasten des Beschuldigten auch der Umstand zu Buche (§ 33 Z.1 StGB), daß bei den drei Delikten jeweils mehrere Fakten zu ahnden waren, weil bereits eine einzelne Überschreitung das Tatbild erfüllt und darüber hinaus die Zeitüberschreitungen einen längeren Zeitraum in Anspruch genommen haben.

Aus all diesen Gründen war das angefochtene Straferkenntnis im Ergebnis zu bestätigen.

Dies hatte auf der Kostenseite zur Folge, daß der Rechtsmittelwerber einen Beitrag von 10 % der bestätigten Strafbeträge als Kostenbeitrag für das Berufungsverfahren zu leisten hat (§ 64 Abs. 1 und 2 VStG).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Guschlbauer

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