Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520386/18/Bi/Be

Linz, 11.05.2004

 

 

 

 
VwSen-520386/18/Bi/Be
Linz, am 11. Mai 2004

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat mit Erkenntnis vom 23. Februar 2004, VwSen-520386/9/Bi/Gam, durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger der Berufung des Herrn R R, vertreten durch RA Mag. Dr. C J, vom 29. August 2003 gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Kirchdorf/Krems vom 21. August 2003, VerkR21-205-2003, wegen Entziehung der Lenkberechtigung und Anordnung einer Nachschulung, insofern Folge gegeben, als die Anordnung der Absolvierung einer Nachschulung zu entfallen habe; im Übrigen wurde die Berufung abgewiesen.
 

Nunmehr ergeht in Berichtigung der in der Begründung des angeführten Erkenntnisses vorgefundenen Schreibfehler folgender Spruch:

 

Die in der Begründung des angeführten Erkenntnisses auf den Seiten 3, 4, 5, 6 und 7 aufscheinenden und sich auf die Bodenfreiheit beziehenden "400 mm" werden auf "40 mm" berichtigt.

Die in der Begründung des angeführten Erkenntnisses auf den Seiten 4 und 5 aufscheinenden und sich auf die vorgeschriebene Mindestbodenfreiheit beziehenden "1100 mm" werden auf "110 mm " berichtigt.

Rechtsgrundlage:

§ 62 Abs.4 AVG

 

Entscheidungsgründe:

 

Gemäß § 62 Abs.4 AVG kann die Behörde Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden jederzeit von Amts wegen berichtigen.

 

Im gegenständlichen Fall sind bei einer neuerlichen genauen Einsichtnahme in das genannte Erkenntnis - gegen das bereits beim Verwaltungsgerichtshof Beschwerde eingebracht wurde - Fehler aufgefallen, die schon aus dem Zusammenhang, nämlich den technischen SV-Gutachten und dem bisherigen Schriftverkehr mit dem rechtsfreundlichen Vertreter des Berufungswerbers, ein Versehen bzw einen diesem gleichzuhaltenden Schreibfehler erkennen lassen, sodass eine Berichtigung unumgänglich war.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Mag. Bissenberger

 

 

 

 
 

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