Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-221067/15/Gu/La

Linz, 15.12.1994

VwSen-221067/15/Gu/La Linz, am 15. Dezember 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Hans Guschlbauer über die Berufung der I H, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. C, Dr. G und Dr. A, gegen die Höhe der mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 29. Juni 1994, Zl.

Ge-96/325/1993/Ew, verhängten Strafe wegen Übertretung des Heimarbeitsgesetzes, zu Recht:

Der Berufung wird teilweise Folge gegeben; die verhängte Geldstrafe wird auf 3.000 S, die Ersatzfreiheitsstrafe auf einen Tag und der Verfahrenskostenbeitrag für das erstinstanzliche Verfahren auf 300 S herabgesetzt.

Ein Kostenbeitrag für das Berufungsverfahren entfällt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 1 Abs.1 lit.o der VO des Bundesministers für soziale Verwaltung, BGBl.Nr. 178/1983 iVm § 64 und § 17 Abs.1 des Heimarbeitsgesetzes, § 16, § 19, § 64 Abs.1 und 2, § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat die Rechtsmittelwerberin mit dem angefochtenen Straferkenntnis schuldig erkannt, es als zur Vertretung nach außen berufene handelsrechtliche Geschäftsführerin und somit verantwortliche Person gemäß § 9 Abs.1 VStG der "J. P Metallwaren Gesellschaft m.b.H." (Komplementär-Ges.m.b.H.

zur J. P Metallwaren Gesellschaft m.b.H. & Co.KG mit dem Sitz in E) vertreten zu müssen, daß die von der genannten Gesellschaft in Heimarbeit beschäftigte E O in K, am 15. Juli 1993 mit Lötarbeiten beschäftigt wurde, wobei die zu lötenden Teile in flachen Tassen mit Asbestmehl gebettet waren und die Heimarbeiterin somit der Einwirkung von asbesthältigen Stäuben ausgesetzt war, obwohl gemäß § 1 Abs.1 lit.o der Verordnung über das Verbot der Verwendung von gefährlichen Stoffen oder Zubereitung in Heimarbeit, die Ausführung von Arbeiten durch Heimarbeiter, bei denen diese der Einwirkung von asbesthältigen Stäuben ausgesetzt sind, verboten ist.

Wegen Verletzung der zitierten Vorschrift in Zusammenhalt mit § 64 und § 17 Abs.1 des Heimarbeitsgesetzes, BGBl.Nr.

105/1961 idgF wurde über die Rechtsmittelwerberin eine Geldstrafe von 5.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: zwei Tage) und ein Verfahrenskostenbeitrag von 500 S verhängt.

Die rechtsfreundlich vertretene Beschuldigte machte in ihrer rechtzeitigen Berufung zunächst geltend, daß seit der bekannten Veordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung u.z. seit mindestens sechs bis sieben Jahren nur noch Asbest-Ersatz-Teller, welche vom Lager der Gablonzer-Genossenschaft bezogen würden, verwendet würden.

Kurzfristig, etwa in den Jahren 1985 und 1986, sei als Lötmehl das Produkt Talcum, welches kein Asbest enthalten habe, verwendet worden. Weshalb die seinerzeitige Heimarbeiterin Frau O noch einen Asbestmehlteller besessen haben sollte, sei nicht nachvollziehbar und auch unerklärlich. Die Beschuldigte sei überrascht gewesen, als ihr der Sachverhalt zum ersten Mal vorgehalten worden sei, da die Arbeiterin zuvor deswegen nichts erwähnt habe. Das Heimarbeitsverhältnis sei nicht im Guten aufgelöst worden.

In der Folge schränkte die Berufungswerberin die Berufung auf die Strafhöhe ein und führte dazu aus, daß nochmals in der Firma eingehende Recherchen gepflogen wurden mit dem Ergebnis, daß schon jahrelang keine asbesthältigen Materialien von der Firma, welche die Ausrüstungsstücke liefert, vertrieben werden. Wenn damals an Frau O ein asbesthältiges Material ausgegeben worden sei, könne es sich nur um einen Irrtum handeln. Keinesfalls sei Vorsatz vorgelegen. Es könne sich somit nur um Fahrlässigkeit gehandelt haben.

Da seit Jahren nur mehr festgepreßte asbestfreie Teller verwendet würden und allfällige vor dieser Zeit ausgegebene Teller von allen Heimarbeitern eingezogen wurden, könne die Tatsache der Nichtrückgabe des noch asbesthältigen Materials nur aus einem Irrtum oder Vergeßlichkeit oder auch auf Grund von Unstimmigkeiten des nicht im Guten gelösten Heimarbeitsverhältnisses von seiten der Frau O erklärt werden.

Auf Grund dieses Sachverhaltes erscheine die Höhe der ausgesprochenen Strafe sehr hoch, insbesondere da die Rechtsmittelwerberin immer bemüht gewesen sei, alle Sicherheitsvorschriften für ihre Arbeitnehmer bestmöglich zu erfüllen.

Auf Grund des geringen Grades des Verschuldens und unbedeutender Folgen der Übertretung sowie auf Grund der Überlegung, daß general- und spezialpräventive Gründe es nicht mehr erfordern, beantragt sie von der Verhängung einer Strafe abzusehen, in eventu die Strafhöhe auf ein den Umständen entsprechendes Maß zu reduzieren.

Das Arbeitsinspektorat für den 9. Aufsichtsbezirk wurde zur Sache gehört.

Da der Schuldspruch infolge Zurückziehung der Berufung nicht mehr zu erörtern war, galt es zur Strafbemessung folgendes zu bedenken:

Der Strafrahmen ist in § 64 des Heimarbeitsgesetzes geregelt und beträgt in Geld bis zu 30.000 S, im Wiederholungsfalle von 2.000 S bis 60.000 S.

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 leg.cit. sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Gemäß § 21 Abs.1 VStG kann die Behörde ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann den Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.

Die Folgen der Übertretung waren eine nicht zu vernachlässigende Gefährdung der Gesundheit der Heimarbeiterin.

Schon aus diesem Grunde kam ein Absehen von einer Bestrafung nicht in Betracht. Im übrigen aber war auf Grund des glaubhaften Vorbringens der Beschuldigten und der amtsbekannten Tatsache, daß die asbesthältigen Lötunterlagen vom Ring der Gablonzer nach der Verbotsverordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung nicht mehr ausgegeben wurden, die Schuldform als Versehen und somit als Fahrlässigkeit von keinem besonderen Gewicht anzusehen.

Nicht zuletzt auch auf Grund des Umstandes, daß auch auf Grund der Aussage der Zeugin O nicht bescheinigt ist, daß von seiten der Arbeitgeberin ein Druck bestanden habe, die ausgegebene Lötunterlage zu verwenden.

Da die von der ersten Instanz im angefochtenen Straferkenntnis noch stark gewichtete Spezialprävention nicht in dieser Stärke gegeben erscheint, war unter Berücksichtigung der monatlichen Pension von 17.000 S unter weiterer Rücksichtnahme auf das geringe Verschulden einerseits jedoch auf die gewichtige objektive Tatseite und den Umstand, daß die Rechtsmittelwerberin, wie von ihr nicht bestritten, wegen Übertretung einer Arbeitnehmerschutzvorschrift bereits einmal bestraft worden ist, der Ausspruch von 3.000 S an Geldstrafe (und einem Tag Ersatzfreiheitsstrafe) für die Übertretung angemessen.

Dies hatte auf der Kostenseite zur Folge, daß die erstinstanzlichen Verfahrenskosten entsprechend dem Hebesatz von 10 % in der Geldstrafe entsprechend anzupassen waren und andererseits infolge des Teilerfolges der Berufung für das Berufungsverfahren keine Kostenbeiträge zu leisten sind (vgl.

§ 65 VStG).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Guschlbauer

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum