Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-221069/12/Schi/Ka

Linz, 02.10.1996

VwSen-221069/12/Schi/Ka Linz, am 2. Oktober 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schieferer über die Berufung des K S, vertreten durch Rechtsanwälte Prof. Dr. H, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 27.7.1994, Ge-96/357/1993/Tr, betreffend Übertretungen des Arbeitnehmerschutzgesetzes, zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 45 Abs.1 Z2 und Abs.2 iVm § 31 Abs.3 VStG wird das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Strafverfahren mit der Feststellung, daß ein Umstand vorliegt, der die Strafbarkeit aufhebt, eingestellt.

II. Der Berufungswerber hat gemäß § 66 Abs.1 VStG keinen Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens zu leisten.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem eingangs bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 1.) 7.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 48 Stunden und 2.) 5.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 36 Stunden) wegen Übertretung von § 35 Abs.4 iVm § 100 Allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung (AAV) zu 1.) und § 3 Abs.1 der Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 3.11.1983 über Einrichtungen in den Betrieben für die Durchführung des Arbeitnehmerschutzes BGBl.Nr.2/1984 idF BGBl.Nr.399/1987 iVm § 31 Abs.2 lit.k und § 20 Abs.1 Arbeitnehmerschutzgesetz zu 2.) kostenpflichtig verhängt, weil er es als verantwortlicher Beauftragter gemäß § 9 Abs.2 und § 4 VStG des Arbeitgebers "E-M Gesellschaft mbH", L, für die Einhaltung von Arbeitnehmerschutzvorschriften im Betrieb in L, zu vertreten habe, daß am 25.8.1993, wie von einem Organ des Arbeitsinspektorates Linz anläßlich einer Betriebsbesichtigung festgestellt wurde, 1.) sich bei der im Betrieb in Verwendung stehenden "Twist off - Maschine" die Schutzvorrichtung an der Öffnung zur Kontrolle des Deckelweges während des Betriebes dieser Maschine aus der Schutzstellung bewegen ließ, obwohl sich gemäß § 35 Abs.4 erster Sitz AAV bewegliche Schutzvorrichtungen, sofern die Gefahrenstelle bei der Bearbeitung des Werkstückes durch dieses nicht gegen gefahrbringendes Berühren gesichert ist, aus der Schutzstellung nur bewegen lassen dürfen, wenn die Betriebseinrichtungen stillstehen oder wenn sie beim Bewegen dieser Schutzvorrichtungen selbsttätig stillgesetzt werden; 2.) im oa. Betrieb trotz der regelmäßigen Beschäftigung von mehr als 50 Arbeitnehmern keine Sicherheitsvertrauensperson bestellt wurde, obwohl gemäß § 20 Abs.1 ASchG in jedem Betrieb, in dem regelmäßig mehr als 50 Arbeitnehmer beschäftigt werden, eine der Zahl der Beschäftigten und dem Grad der allgemeinen Gefährdung angemessene Zahl von Sicherheitsvertrauenspersonen tätig sein muß und gemäß § 3 Abs.1 erster Satz der Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 3.11.1983 über Einrichtungen in den Betrieben für die Durchführung des Arbeitnehmerschutzes in jedem Betrieb, in dem regelmäßig mehr als 50, jedoch weniger als 100 Arbeitnehmer beschäftigt werden, mindestens eine Sicherheitsvertrauensperson tätig sein muß.

2. Dagegen hat der Beschuldigte, vertreten durch seine ausgewiesenen Vertreter, mit Schriftsatz vom 5.9.1994 eine zulässige Berufung bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land eingebracht und beantragt, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, nach Aufnahme der entsprechenden Beweismittel das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen, in eventu eine Ermahnung gemäß § 21 Abs.1 VStG auszusprechen.

3. Die Berufung wurde samt Akt mit Schreiben vom 7.9.1994 dem O.ö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt.

4. Der O.ö. Verwaltungssenat hat mit Schreiben vom 23.11.1995 die gegenständliche Berufung gemäß § 15 Abs.6 iVm § 11 Abs.1 ArbIG 1993 sowie § 51e Abs.2 VStG dem Arbeitsinspektorat für den 9. Aufsichtsbezirk in Linz zur Stellungnahme übermittelt. Mit Schreiben vom 14.12.1995 hat das Arbeitsinspektorat eine Stellungnahme abgegeben.

Mit Schreiben vom 4.1.1996 wurde diese Stellungnahme den ausgewiesenen Vertretern des Bw zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit eingeräumt, eine Stellungnahme abzugeben.

Mit Schriftsatz vom 29.1.1996 hat der Bw unter Anschluß verschiedener Unterlagen betreffend die Verschließmaschine IMC 560 sowie einer Konformitätserklärung gemäß Art.8 der Maschinenrichtlinie für Maschinen, die nicht unter Anhang IV der Richtlinie 89/392 EWG fallen, abgegeben und im übrigen einen Ortsaugenschein sowie die Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragt.

Aufgrund des Ersuchens des O.ö. Verwaltungssenates um gutächtliche Äußerung hat das Amt der O.ö. Landesregierung, Abteilung Maschinen- und Elektrotechnik, mit Schreiben vom 10.6.1996, BauME-142100/3-1996/Lim/Pr, ein eingehendes Sachverständigengutachten abgegeben.

Dieses wurde in Wahrung des Parteiengehörs mit Schreiben vom 28.6.1996 dem Bw zur Kenntnis und allfälligen Stellungnahme gebracht.

5. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich ist in diesem Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 51 Abs.1 VStG als Berufungsbehörde zuständig und entscheidet gemäß § 51c durch (nur) eines seiner Mitglieder, weil keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde.

6. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

6.1. Gemäß § 31 Abs.2 VStG beträgt die Verjährungsfrist bei den Verwaltungsübertretungen der Gefährdung, Verkürzung oder Hinterziehung von Landes- und Gemeindeabgaben ein Jahr, bei allen anderen Verwaltungsübertretungen sechs Monate. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt.

Sind nach Abs.3 dieses Paragraphen seit dem in Abs.2 bezeichneten Zeitpunkt drei Jahre vergangen, so darf ein Straferkenntnis nicht mehr gefällt werden. Eine Strafe darf nicht mehr vollstreckt werden, wenn seit ihrer rechtskräftigen Verhängung drei Jahre vergangen sind. Die Zeit eines Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Verwaltungsgerichtshof sowie Zeiten, während deren die Strafvollstreckung unzulässig, ausgesetzt, aufgeschoben oder unterbrochen war, sind nicht einzurechnen.

Gemäß § 45 Abs.1 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn 1. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet, 2. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen; 3. Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen.

7. Aus dem Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses ergibt sich, daß die Tat am 25.8.1993 begangen bzw festgestellt wurde. Mit Ablauf des 25.8.1996 ist somit im gegenständlichen Fall Strafbarkeitsverjährung eingetreten.

Da vorliegend die Verjährung im Laufe des Berufungsverfahrens eingetreten ist, hatte der unabhängige Verwaltungssenat (als Berufungsbehörde) das Straferkenntnis aufzuheben. Gleichzeitig war im Grunde des § 45 Abs.1 Z2 zweiter Fall VStG die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens zu verfügen.

II. Der Ausspruch über den Entfall von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. Schieferer

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