Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-221070/3/Schi/Rd

Linz, 12.10.1995

VwSen-221070/3/Schi/Rd Linz, am 12. Oktober 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch die 6. Kammer (Vorsitzende: Dr. Klempt, Berichter:

Dr. Schieferer, Beisitzer: Dr. Fragner) über die Berufung des A S, vertreten durch RA Dr. U G, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 22.8.1994, Ge96-87-4-1994-Pef, wegen des Strafausmaßes zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe auf 15.000 S, die Ersatzfreiheitsstrafe auf 7 Tage herabgesetzt werden.

II. Der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde ermäßigt sich deshalb auf 1.500 S; ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat entfällt.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51/1991 idF BGBl.Nr. 471/1995, iVm §§ 24, 16, 19, 51 Abs.1, 51c, 51d und 51e Abs.2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl.Nr. 52/1991, idF BGBl.Nr. 620/1995.

zu II.: §§ 64 Abs.2 und 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat mit dem eingangs bezeichneten Straferkenntnis vom 22.8.1994 über den Berufungswerber wegen Übertretung nach § 366 Abs.1 Z2 iVm § 74 GewO 1994, eine Geldstrafe von 20.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 14 Tage) kostenpflichtig verhängt, weil er als Gewerbeinhaber im Standort W, eine gewerbliche Betriebsanlage jedenfalls in der Zeit vom 10.8.1993 bis zum 22.7.1994 für das maschinelle Sortieren von Eiern und die Erzeugung von Eierteigwaren betrieben habe. Die errichtete und betriebene Anlage sei wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, ihrer Betriebsweise, ihrer Ausstattung bzw. sonst geeignet, die in § 74 Abs.2 der GewO 1994 genannten Interessen zu beeinträchtigen, sodaß das Errichten und das Betreiben einer gewerbebehördlichen Genehmigung bedarf. Der Berufungswerber habe weder für die genannte Errichtung noch für das Betreiben die erforderliche gewerbebehördliche Genehmigung erworben, obwohl eine solche notwendig sei.

2. Dagegen hat der Berufungswerber mit Schriftsatz vom 30.8.1994 bei der belangten Behörde rechtzeitig Berufung erhoben und beantragt, der Berufung insofern Folge zu geben und die Geldstrafe auf das unbedingt notwendige Mindestmaß herabzusetzen. Begründend wurde im wesentlichen ausgeführt, daß der Berufungswerber einerseits für Versorgung seiner Familie auf den gegenständlichen Betrieb angewiesen wäre und eine Stillegung für ihn den finanziellen Ruin bedeuten würde; andererseits scheiterte die gewerbebehördliche Bewilligung im wesentlichen daran, daß die vorgelegten Unterlagen des Büro Dr. Ing. S nicht rechtzeitig übermittelt werden konnten, weil der zuständige Sachbearbeiter schwer erkrankt sei und dadurch die Bearbeitung des Projektes des Berufungswerbers über mehrere Monate liegengeblieben sei. Die Beauftragung eines anderen technischen Büros mit der Erstellung der Unterlagen hätte voraussichtlich ebenso lange gedauert, zudem wären dem Berufungswerber erhebliche Mehrkosten entstanden, die finanziell kaum verkraftbar gewesen wären.

3. Die Strafbehörde hat keine Berufungsvorentscheidung erlassen, sondern - als nunmehr belangte Behörde - die Berufung samt Strafakt vorgelegt. Von einer Gegenäußerung zum Berufungsvorbringen hat die belangte Behörde abgesehen.

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich ist in diesem Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 51 Abs.1 VStG als Berufungsbehörde zuständig und entscheidet gemäß § 51c durch die nach der Geschäftsverteilung des O.Ö.

Verwaltungssenates zuständige Kammer, weil eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde.

Aus der Akteneinsicht hat der unabhängige Verwaltungssenat einen genügend geklärten Sachverhalt vorgefunden. Die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens sind in der Begründung des Straferkenntnisses vollständig und mit dem Akteninhalt übereinstimmend so dargestellt, daß sich der unabhängige Verwaltungssenat ein klares und abschließendes Bild über die maßgebenden Sachverhaltselemente machen kann. Weitere Beweise sind nicht mehr aufzunehmen.

Diesen Sachverhalt, der im übrigen vom Berufungswerber gar nicht bestritten wird, legt der unabhängige Verwaltungssenat auch seiner Entscheidung zugrunde. Durch die auf das Strafausmaß eingeschränkte Berufung ist der Schuldspruch des Straferkenntnisses in Rechtskraft erwachsen.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

4.1. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Neben diesen objektiven Kriterien des Unrechtsgehaltes der Tat sind gemäß § 19 Abs.2 leg.cit. im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

4.2. Die belangte Behörde hat in der Begründung des Straferkenntnisses sowohl den Unrechtsgehalt der Tat als auch den Schuldgehalt der Tat vollständig und übersichtlich so erörtert, daß aus dem Blickwinkel des Rechtsschutzes die Ermessungsübung der belangten Behörde mit ihren maßgeblichen Überlegungen für den Berufungswerber offen vorgelegen ist; dennoch konnte die Geldstrafe im ursprünglichen Ausmaß vom unabhängigen Verwaltungssenat nicht bestätigt werden. Denn die belangte Behörde hat unter Zugrundelegung der vom Berufungswerber angegebenen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen und im Hinblick auf die letzte einschlägige Vorstrafe (Strafhöhe: 10.000 S) nunmehr eine doppelt so hohe Geldstrafe (20.000 S) verhängt. Dies reicht bereits an die Hälfte des gesetzlich möglichen Strafrahmens bis 50.000 S heran. Nach Ansicht des O.ö. Verwaltungssenates übersteigt diese Geldstrafe sowohl den Unrechts- und Schuldgehalt der Tat, insbesondere im Hinblick auf die vom Berufungswerber angeführten Argumente; weiters werden dadurch möglicherweise sogar die Sorgepflichten des Berufungswerbers gefährdet.

4.3. Der O.ö. Verwaltungssenat erachtet daher eine Herabsetzung auf 15.000 S auch im Hinblick auf general- und spezialpräventive Gründe für angemessen. Eine weitere Herabsetzung der Geldstrafe hingegen hält der O.ö. Verwaltungssenat nicht für gerechtfertigt, insbesondere im Hinblick auf die vorliegenden einschlägigen Vorstrafen.

4.4. Die nunmehr herabgesetzte Geldstrafe ist tat- und schuldangemessen und erscheint geeignet, den Berufungswerber von einer weiteren Übertretung der Gewerbeordnung abzuhalten. Außerdem ist sie gemäß § 19 VStG seinen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen angemessen; es scheint die Bezahlung dem Berufungswerber auch zumutbar. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß dem Berufungswerber die Möglichkeit unbenommen bleibt, bei der Erstbehörde um einen Strafaufschub bzw. um Entrichtung der Geldstrafe in Teilbeträgen anzusuchen.

5. Um im Lichte des § 16 VStG die Verhältnismäßigkeit der Ersatzfreiheitsstrafe zu wahren, war auch sie entsprechend herabzusetzen.

6. Der Ausspruch über den Beitrag zu den Verfahrenskosten hat seinen Grund in den angeführten Gesetzesbestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. K l e m p t

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum