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VwSen-221073/5/Kl/Rd

Linz, 06.10.1995

VwSen-221073/5/Kl/Rd Linz, am 6. Oktober 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Klempt über die Berufung des KR H H, vertreten durch RA Dr.J B, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Wels vom 12.8.1994, MA2-Ge-4064-1993 Ste, wegen Verwaltungsübertretungen nach dem Arbeitszeitgesetz zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird hinsichtlich des Schuldspruches mit der Maßgabe abgewiesen, daß der Spruch wie folgt zu ergänzen ist:

- "... als handelsrechtlicher Geschäftsführer und sohin zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Bauhaus ..." - "... (Überschreitung der höchstzulässigen täglichen Arbeitszeit von 10 Stunden)" - "§ 9 iVm § 28 Abs.1 Arbeitszeitgesetz, BGBl.Nr.

461/1969 idF vor der Novelle BGBl.Nr. 446/1994 (in 25 Fällen)" iSd § 44a Z2 VStG.

Hinsichtlich des Strafausspruches wird der Berufung insoweit teilweise Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe zum Faktum 2, 20, 21 und 25 auf jeweils 500 S (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 3 Stunden), zum Faktum 1, 4, 10, 11, 14, 15, 19 und 22 auf jeweils 1.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 6,5 Stunden) und zum Faktum 8, 13, 16 und 18 auf jeweils 1.500 S (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 9,5 Stunden) herabgesetzt wird.

Im übrigen (Faktum 3, 5, 6, 7, 9, 12, 17, 23 und 24) wird der Strafausspruch mit der Maßgabe bestätigt, daß die korrespondierende Ersatzfreiheitsstrafe mit jeweils 336/25 Stunden festgelegt wird.

Die im Spruch zitierte Strafnorm nach § 44a Z3 VStG hat "(in 25 Fällen)" zu gelten.

II. Der Kostenbeitrag zum Verfahren vor der belangten Behörde ermäßigt sich auf 3.400 S. Als Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem O.ö. Verwaltungssenat hat der Berufungswerber 3.600 S, ds jeweils 20 % der verhängten Strafen, zu den Fakten 3, 5, 6, 7, 9, 12, 17, 23 und 24, binnen 14 Tagen ab Zustellung bei sonstiger Exekution zu entrichten.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 16, 19 und 51 VStG.

zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Wels vom 12.8.1994, MA2-Ge-4064-1993 Ste, wurde der Berufungswerber für schuldig erkannt, daß er als Geschäftsführer der Bauhaus D GesmbH, W, dafür verantwortlich ist, daß, wie aufgrund einer Überprüfung der Arbeitsaufzeichnungen des Zweigbetriebes Bauhaus GesmbH, W, SCS V, SCS, Top , durch das Arbeitsinspektorat Wien vom 5.3.1993 festgestellt wurde, im Jänner 1993 in diesem Betrieb die nachstehend angeführten Arbeitnehmer entgegen der Bestimmung des § 9 Arbeitszeitgesetz beschäftigt wurden (Überschreitung der höchstzulässigen täglichen Arbeitszeit):

1. F P:

Do. 07.1.1993 von 08.39 Uhr - 20.07 Uhr, abz.der Pause von 0,25 = 11,03 Std.

Do. 14.1.1993 von 08.51 Uhr - 20.07 Uhr, abz. der Pause von 0,37 = 10,39 Std.

2. Z M:

Do. 07.1.1993 von 08.37 Uhr - 20.08 Uhr, abz. der Pause von 0,30 = 11,01 Std.

3. S W:

Do. 07.1.1993 von 08.40 Uhr - 20.11 Uhr, abz. der Pause von 0,00 = 11,31 Std.

Do. 14.1.1993 von 08.42 Uhr - 20.12 Uhr, abz. der Pause von 0,00 = 11,30 Std.

Do. 21.1.1993 von 08.36 Uhr - 20.13 Uhr, abz. der Pause von 0,00 = 11,37 Std.

Do. 28.1.1993 von 08.34 Uhr - 20.04 Uhr, abz. der Pause von 0,00 = 11,30 Std.

4. B H:

Do. 07.1.1993 von 08.38 Uhr - 20.13 Uhr, abz. der Pause von 0,25 = 11,10 Std.

Do. 14.1.1993 von 08.50 Uhr - 20.08 Uhr, abz. der Pause von 0,25 = 10,53 Std.

5. B A:

Do. 07.1.1993 von 08.59 Uhr - 20.06 Uhr, abz. der Pause von 0,25 = 10,42 Std.

Do. 14.1.1993 von 08.54 Uhr - 20.08 Uhr, abz. der Pause von 0,22 = 10,52 Std.

Do. 28.1.1993 von 09.00 Uhr - 20.06 Uhr, abz. der Pause von 0,25 = 10,41 Std.

6. K F:

Do. 07.1.1993 von 09.04 Uhr - 20.04 Uhr, abz. der Pause von 0,25 = 10,35 Std.

Do. 14.1.1993 von 08.52 Uhr - 20.11 Uhr, abz. der Pause von 0,25 = 10,54 Std.

Do. 28.1.1993 von 08.48 Uhr - 20.14 Uhr, abz. der Pause von 0,25 = 11,01 Std.

7. N K:

Do. 07.1.1993 von 08.55 Uhr - 20.03 Uhr, abz. der Pause von 0,25 = 10,43 Std.

Do. 14.1.1993 von 08.56 Uhr - 20.07 Uhr, abz. der Pause von 0,25 = 10,48 Std.

Do. 21.1.1993 von 08.58 Uhr - 20.06 Uhr, abz. der Pause von 0,25 = 10,43 Std.

8. J A:

Do. 14.1.1993 von 08.42 Uhr - 20.12 Uhr, abz. der Pause von 1,03 = 10,17 Std.

Do. 21.1.1993 von 08.36 Uhr - 20.13 Uhr, abz. der Pause von 1,02 = 10,35 Std.

Do. 28.1.1993 von 08.34 Uhr - 20.09 Uhr, abz. der Pause von 1,02 = 10,33 Std.

9. M K:

Do. 07.1.1993 von 09.01 Uhr - 20.06 Uhr, abz. der Pause von 0,25 = 10,40 Std.

Do. 14.1.1993 von 08.56 Uhr - 20.11 Uhr, abz. der Pause von 0,22 = 10,50 Std.

Do. 21.1.1993 von 08.49 Uhr - 20.09 Uhr, abz. der Pause von 0,25 = 10,55 Std.

Do. 28.1.1993 von 08.53 Uhr - 20.04 Uhr, abz. der Pause von 0,25 = 10,46 Std.

10. T B:

Do. 07.1.1993 von 08.40 Uhr - 20.10 Uhr, abz. der Pause von 0,00 = 11,30 Std.

11. S K:

Do. 07.1.1993 von 08.39 Uhr - 20.06 Uhr, abz. der Pause von 0,25 = 11,02 Std.

Do. 21.1.1993 von 08.41 Uhr - 20.06 Uhr, abz. der Pause von 0,23 = 10,53 Std.

12. E A:

Do. 07.1.1993 von 09.03 Uhr - 20.06 Uhr, abz. der Pause von 0,25 = 10,38 Std.

Do. 14.1.1993 von 08.45 Uhr - 20.01 Uhr, abz. der Pause von 0,33 = 10,43 Std.

Do. 21.1.1993 von 08.48 Uhr - 20.04 Uhr, abz. der Pause von 0,25 = 10,51 Std.

Do. 28.1.1993 von 09.00 Uhr - 20.04 Uhr, abz. der Pause von 0,25 = 10,29 Std.

13. W M K:

Mi. 13.1.1993 von 07.00 Uhr - 20.00 Uhr, abz. der Pause von 0,25 = 12,35 Std.

Do. 21.1.1993 von 08.36 Uhr - 20.08 Uhr, abz. der Pause von 0,25 = 11,07 Std.

14. S I:

Do. 14.1.1993 von 08.51 Uhr - 20.04 Uhr, abz. der Pause von 0,25 = 10,48 Std.

Do. 28.1.1993 von 08.51 Uhr - 20.05 Uhr, abz. der Pause von 0,20 = 10,54 Std.

15. K S:

Do. 14.1.1993 von 08.53 Uhr - 20.12 Uhr, abz. der Pause von 0,27 = 10,52 Std.

Do. 28.1.1993 von 08.37 Uhr - 20.08 Uhr, abz. der Pause von 0,37 = 10,54 Std.

16. B S:

Do. 14.1.1993 von 08.46 Uhr - 20.07 Uhr, abz. der Pause von 0,25 = 10,56 Std.

Mo. 25.1.1993 von 08.25 Uhr - 22.00 Uhr, abz. der Pause von 1,00 = 12,35 Std.

17. P C:

Do. 14.1.1993 von 08.55 Uhr - 20.09 Uhr, abz. der Pause von 0,25 = 10,49 Std.

Mo. 25.1.1993 von 08.25 Uhr - 22.00 Uhr, abz. der Pause von 1,00 = 12,35 Std.

Di. 26.1.1993 von 08.25 Uhr - 22.00 Uhr, abz. der Pause von 1,00 = 12,35 Std.

Mi. 27.1.1993 von 08.20 Uhr - 22.00 Uhr, abz. der Pause von 1,00 = 12,40 Std.

Do. 28.1.1993 von 08.30 Uhr - 22.00 Uhr, abz. der Pause von 1,00 = 12,30 Std.

18. W G:

Do. 14.1.1993 von 08.45 Uhr - 20.12 Uhr, abz. der Pause von 0,00 = 11,27 Std.

Do. 28.1.1993 von 08.40 Uhr - 20.09 Uhr, abz. der Pause von 0,18 = 11,06 Std.

19. W J:

Do. 14.1.1993 von 08.51 Uhr - 20.09 Uhr, abz. der Pause von 0,37 = 10,41 Std.

Do. 21.1.1993 von 08.44 Uhr - 20.08 Uhr, abz. der Pause von 0,12 = 11,12 Std.

20. S S:

Do. 21.1.1993 von 09.26 Uhr - 20.13 Uhr, abz. der Pause von 0,27 = 10,26 Std.

21. S M:

Do. 21.1.1993 von 08.38 Uhr - 20.13 Uhr, abz. der Pause von 0,17 = 11,18 Std.

22. K E:

Do. 21.1.1993 von 08.44 Uhr - 20.05 Uhr, abz. der Pause von 0,20 = 11,01 Std.

Do. 28.1.1993 von 08.46 Uhr - 20.05 Uhr, abz. der Pause von 0,15 = 11,04 Std.

23. D W:

Mo. 25.1.1993 von 08.25 Uhr - 22.00 Uhr, abz. der Pause von 1,00 = 12,35 Std.

Di. 26.1.1993 von 08.20 Uhr - 22.00 Uhr, abz. der Pause von 1,00 = 12,40 Std.

Do. 27.1.1993 von 08.20 Uhr - 22.00 Uhr, abz. der Pause von 1,00 = 12,40 Std.

Do. 28.1.1993 von 08.30 Uhr - 22.00 Uhr, abz. der Pause von 1,00 = 12,30 Std.

24. R J:

Mo. 25.1.1993 von 08.30 Uhr - 22.00 Uhr, abz. der Pause von 1,00 = 12,30 Std.

Di. 26.1.1993 von 08.30 Uhr - 22.00 Uhr, abz. der Pause von 1,00 = 12,30 Std.

Mi. 27.1.1993 von 08.30 Uhr - 22.00 Uhr, abz. der Pause von 1,00 = 12,30 Std.

Do. 28.1.1993 von 08.30 Uhr - 22.00 Uhr, abz. der Pause von 1,00 = 12,30 Std.

Fr. 29.1.1993 von 07.00 Uhr - 21.00 Uhr, abz. der Pause von 1,00 = 13,00 Std.

25. M E:

Do. 28.1.1993 von 08.43 Uhr - 20.09 Uhr, abz. der Pause von 0,25 = 11,01 Std.

Er habe dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 9 Arbeitszeitgesetz, BGBl.Nr. 461/1969 idgF (in 25 Fällen) Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wurde über ihn folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von falls diese gemäß Schilling uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 25 x 2.000 S 14 Tage § 28 (1)iZm = 50.000 S § 9 leg.cit.

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht, in welcher das Straferkenntnis zur Gänze angefochten wurde und als Berufungsgründe Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht wurden.

Begründend wurde ausgeführt, daß ein Zweigstellenleiter bestellt worden sei, welcher mit den Belangen der Niederlassung betraut worden sei und daher dieser zur Verantwortung zu ziehen sei. Da diesbezüglich keine Erhebungen durchgeführt wurden, sei das Verfahren diesbezüglich mangelhaft. Im übrigen wurde dargelegt, daß die Überstunden im Zusammenhang mit einer Inventur notwendig geworden seien. Es handle sich um unaufschiebbare Arbeiten.

Im übrigen seien die Überstunden auch mit den betroffenen Arbeitnehmern abgesprochen worden und deren Einvernehmen hergestellt worden, und es sei bei der Erstellung des Dienstplanes auf die Wünsche der Arbeitnehmer eingegangen worden. Allenfalls könnte die Nichterfüllung der Anzeigepflicht hinsichtlich der Durchführung dieser unaufschiebbaren Arbeiten gemäß § 20 AZG an das Arbeitsinspektorat vorgeworfen werden. Schließlich wäre von der Erstbehörde noch die Anwendung des § 21 VStG zu prüfen gewesen.

3. Der Magistrat der Stadt Wels hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt. Gemäß ArbIG 1993 wurde das Arbeitsinspektorat für den 5. Aufsichtsbezirk in Wien am Verfahren beteiligt.

4. Die Mangelhaftigkeit des Verfahrens wurde in der Berufung auf die fehlende Ermittlung hinsichtlich der Bestellung eines Zweigstellenleiters gesehen. Weil aber die Betrauung eines Zweigstellenleiters - wie noch näher auszuführen sein wird - keine Entscheidungsrelevanz aufweist, und zum sonstigen Sachverhalt, insbesondere zu den Tatzeitpunkten, den angeführten Arbeitnehmern, dem Ausmaß der Überschreitungen der täglichen Arbeitszeiten etc. keine Vorbringen gemacht wurden und keine Beweise angeboten bzw.

beantragt wurden, sohin der übrige Sachverhalt unbestritten blieb und aufgrund des bisherigen Verfahrens ausreichend geklärt ist, war die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung entbehrlich. Die weiteren Berufungsausführungen beziehen sich auf die rechtliche Beurtei#lung der Arbeitszeitüberschreitungen und es wurde auch um eine angemessene Strafherabsetzung angesucht. Es konnte daher nach § 51e VStG eine öffentliche mündliche Verhandlung unterbleiben.

Hingegen ergaben sich aus der Anzeige des AI für den 5. Aufsichtsbezirk in Wien die im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses im Hinblick auf das Datum und das Ausmaß näher umschriebenen Arbeitszeiten der dort namentlich benannten Arbeitnehmer.

Die aufgezeigten tatsächlichen Arbeitszeiten (Tagesarbeits zeit mit Ruhezeit) wurden vom Berufungswerber in keinster Weise im gesamten Verwaltungsstrafverfahren bestritten und sind daher als erwiesen anzusehen und auch dieser Entscheidung zugrundezulegen.

5. Hierüber hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

5.1. Gemäß § 28 Abs.1 des Arbeitzeitgesetzes (kurz: AZG), BGBl.Nr. 461/1969 idF BGBl.Nr. 647/1987 (zum Tatzeitpunkt geltende Fassung), sind Arbeitgeber und deren Bevollmächtigte, die den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zuwiderhandeln, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 300 S bis 6.000 S oder mit Arrest von drei Tagen bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

Gemäß § 3 Abs.1 leg.cit. darf die Tagesarbeitszeit 8 Stunden, die Wochenarbeitszeit 40 Stunden nicht überschreiten, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt wird.

So kann gemäß § 4 Abs.2 leg.cit. zur Erreichung einer längeren Freizeit die Arbeitszeit an einzelnen Tagen regelmäßig gekürzt und die ausfallende Arbeitszeit auf die übrigen Tage der Woche verteilt werden. Bei Vorliegen eines erhöhten Arbeitsbedarfes kann die Arbeitszeit um 5 Überstunden in der einzelnen Woche und darüber hinaus um höchstens 60 Überstunden innerhalb eines Kalenderjahres verlängert werden. Wöchentlich sind jedoch nicht mehr als 10 Überstunden zulässig. Die Tagesarbeitszeit darf 10 Stunden nicht überschreiten. Auch darf die für den Betrieb oder eine Betriebsabteilung zulässige Dauer der Arbeitszeit zu Arbeiten der Reinigung und Instandhaltung, zur Wiederaufnahme oder Aufrechterhaltung des vollen Betriebes und zur abschließenden Kundenbedienung um eine halbe Stunde täglich, jedoch höchstens bis zu 10 Stunden täglich ausgedehnt werden (§ 8 Abs.1 leg.cit.).

Darüber hinaus bestimmt § 9 Abs.1 leg.cit. die Höchstgrenzen der Arbeitszeit, nämlich daß die Arbeitszeit 10 Stunden täglich nicht überschreiten und die sich aus § 3 ergebende Wochenarbeitszeit um nicht mehr als 10 Stunden wöchentlich überschreiten darf.

Im Grunde der zitierten gesetzlichen Bestimmungen ist daher aufgrund des erwiesenen Sachverhaltes (nicht bestrittene Tagesarbeitszeiten der angeführten Arbeitnehmer) die Erfüllung des objektiven Tatbestandes der Überschreitung der täglichen Höchstarbeitszeit von 10 Stunden im Ausmaß des im Spruch angefochtenen Straferkenntnisses als erwiesen anzusehen. Auf die diebezügliche Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses wird hingewiesen.

5.2. Was hingegen die Verantwortung des Berufungswerbers anlangt, daß er einen Zweigstellenleiter für die Niederlassung bestimmt habe, welcher die Verantwortung zu tragen habe, wird auf § 28 Einleitungssatz AZG hingewiesen, wonach "Arbeitgeber und deren Bevollmächtigte" für Übertretungen nach dem AZG zur Verantwortung zu ziehen sind. Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH bleibt bei Bestellung eines Bevollmächtigten iSd § 28 AZG die grundsätzliche Verantwortlichkeit des Arbeitgebers im Gegensatz zur Befreiung von der strafrechtlichen Verantwortlichkeit bei Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten iSd § 9 Abs.2 und 4 VStG aufrecht (vgl. Hauer-Leukauf, Handbuch des öster reichischen Verwaltungsverfahrens, 4. Auflage, Seite 766).

Die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten iSd § 9 VStG wurde aber vom Berufungswerber nicht einmal behauptet und daher auch nicht nachgewiesen. Es geht daher das diesbezügliche Berufungsvorbringen ins Leere.

5.3. Hinsichtlich des Berufungsvorbringens, daß die Überstunden im Zuge von Inventurarbeiten notwendig geworden seien und daher die Ausnahmeregelung des § 20 AZG zum Tragen käme, ist entgegenzuhalten, daß wie schon den ausführlichen Stellungnahmen des Arbeitsinspektorates im erstinstanzlichen Verfahren zu entnehmen ist, die Inventur im gegenständlichen Unternehmen nachweislich am 23.1.1993 (Samstag), also an einem anderen Tag als zu den Tatzeitpunkten stattgefunden hat. Dies wurde vom Berufungswerber auch niemals in Zweifel gezogen. Weitere Tage zu Inventurarbeiten wurden aber dem Arbeitsinspektorat nicht angezeigt. Was die Ausnahmeregelung des § 20 Abs.1 AZG anlangt, so sieht diese Bestimmung eine Arbeitszeitüberschreitung in außergewöhnlichen Fällen vor.

Es finden nämlich in außergewöhnlichen Fällen die Arbeitszeitbestimmungen keine Anwendung auf vorübergehende und unaufschiebbare Arbeiten, die a) zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für die Sicherheit des Lebens oder für die Gesundheit von Menschen oder bei Notstand sofort vorgenommen werden müssen, oder b) zur Behebung einer Betriebsstörung oder zur Verhütung des Verderbens von Gütern oder eines sonstigen unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Sachschadens erforderlich sind, wenn unvorhergesehene und nicht zu verhindernde Gründe vorliegen und andere zumutbare Maßnahmen zur Erreichung dieses Zweckes nicht getroffen werden können.

Der Arbeitgeber hat die Vornahme von solchen Arbeiten ehestens, längstens jedoch binnen vier Tagen nach Beginn der Arbeiten dem Arbeitsinspektorat schriftlich anzuzeigen, wobei die Aufgabe der Mitteilung bei der Post als Erstattung der Anzeige gilt (§ 20 Abs.2 leg.cit.).

Ein solcher außergewöhnlicher Umstand mit all seinen Voraussetzungen, wie unmittelbare Gefahr für das Leben oder unabwendbarer unverhältnismäßiger wirtschaftlicher Sachschaden wurde vom Berufungswerber nicht einmal behauptet. Eine Inventur jedenfalls ist jährlich wiederkehrend und daher nicht unvorhersehbar, sondern jedenfalls vom Arbeitgeber planbar. Eine Inventur fällt daher schon begrifflich nicht unter die in § 20 geregelten außergewöhnlichen Fälle. Im übrigen ist unabdingbare Voraussetzung, daß diese Arbeiten ehestens dem Arbeitsinspektorat angezeigt werden. Eine solche Anzeige wurde ebenfalls nicht erstattet. Es können daher die gegenständlichen täglichen Arbeitszeitüberschreitungen nicht unter die Ausnahmeregelung des § 20 AZG subsumiert werden, sondern es stellen diese mehrheitlich Arbeitszeitüberschreitungen infolge der langen Einkaufstage am Donnerstag dar. Zum amtsbekannten Inventurtag wurden jedenfalls keine Arbeitszeitüberschreitungen vorgeworfen.

5.4. Daß die Arbeitszeitüberschreitungen im Einverständnis mit den Arbeitnehmern erfolgt sind bzw. daß bei der Erstellung des Dienstplanes auf den Wunsch der Arbeitnehmer eingegangen wurde, kann den Berufungswerber nicht rechtfertigen und auch keine Entschuldigung darstellen. Vielmehr handelt es sich bei den Arbeitszeitbestimmungen um gesetzliche Regelungen, welche nicht der Disposition des Arbeitgebers bzw. der Arbeitnehmer unterliegen. Die vom Berufungswerber ins Treffen geführte Interessensabwägung aber ist - wie die belangte Behörde schon richtig ausgeführt hat - im Arbeitszeitgesetz nicht vorgesehen.

5.5. Als Verschulden des Berufungswerbers ist jedenfalls Fahrlässigkeit aufgrund des § 5 Abs.1 VStG anzunehmen.

Fahrlässigkeit liegt bei Ungehorsamsdelikten nur dann nicht vor, wenn der Täter glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Einen solchen Entlastungsnachweis konnte der Berufungswerber aufgrund seiner Berufungsausführungen nicht erbringen. Es hat nämlich der VwGH in ständiger Judikatur entschieden, daß es nicht darauf ankommt, daß der einzelne Arbeitnehmer an einer Überschreitung der Arbeitszeit keinen Anstoß nimmt und allenfalls sogar daran interessiert ist.

Nach dem insofern eindeutig erkennbaren Normgehalt dieser Bestimmung ist vielmehr der Arbeitgeber verpflichtet, die Einhaltung der in Betracht kommenden Arbeitszeit durch den Arbeitnehmer zu ermöglichen, sie zu überprüfen und alle sonstigen (bei Ausnutzung aller tatsächlichen und rechtlich im konkreten Betrieb zur Verfügung stehenden Mittel) möglichen und zumutbaren Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Arbeitszeit sicherzustellen. Es hat daher der Arbeitgeber den Nachweis zu erbringen, daß er Maßnahmen getroffen hat, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen. Dabei ist die Tatsache der Bestellung einer verantwortlichen Person für sich allein noch nicht geeignet, die Schuldlosigkeit des Betriebsinhabers zu erweisen. Bedient sich jemand zur Einhaltung der ihn betreffenden Verwaltungsvorschriften anderer Personen, so trifft ihn die Verpflichtung, einerseits geeignete Personen damit zu betrauen und andererseits für die Überwachung dieser Personen alles vorzukehren, wodurch bei pflicht gemäßer Aufmerksamkeit der gesetzwidrige Erfolg hätte verhindert werden können; zu der zuletzt genannten Verpflichtung gehört - wenn es der Betriebsumfang nicht zuläßt, persönlich sämtlichen Überwachungsaufgaben nachzukommen nicht nur die Einrichtung eines ausreichend dichten und zulänglich organisierten Netzes von Aufsichtsorganen, sondern auch dessen Überwachung (vgl. Hauer-Leukauf, Seite 766ff mwN).

Es hat aber der Berufungswerber weder ein funktionierendes Kontrollsystem noch sonstige Maßnahmen der Überwachung der Einhaltung der Arbeitszeiten behauptet und nachgewiesen.

5.6. Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat (Abs.1).

Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen.

Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Bei der Strafbemessung hat bereits die belangte Behörde auf die persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers Bedacht genommen und keine strafmildernden und keine straferschwerenden Umstände gefunden und berücksichtigt. Dennoch mußten vom O.ö. Verwaltungssenat zu einzelnen Fakten die Strafen herabgesetzt werden, weil zum einen das Ausmaß der täglichen Arbeitszeitüberschreitung bei den einzelnen Arbeitnehmern verschieden ist und zum anderen auch die fortgesetzte Tatbegehung zu den einzelnen Fakten unterschiedlich ist.

Hinsichtlich einiger Arbeitnehmer kam es zu keiner fortgesetzten Tatbegehung. Es mußte daher im Hinblick auf den verschiedenen Unrechtsgehalt der Übertretungen (hinsichtlich der einzelnen Arbeitnehmer) eine verschieden hohe Geldstrafe festgesetzt werden. Zu den Fakten 3, 5, 6, 7, 9, 12, 17, 23 und 24 hingegen konnte das festgesetzte Ausmaß bestätigt werden.

Gemäß § 16 VStG ist aber für jede verhängte Geldstrafe eine gesonderte Ersatzfreiheitsstrafe festzulegen, welchem Erfordernis die belangte Behörde trotz ständiger Judikatur des VwGH und des O.ö. Verwaltungssenates, welcher schon mehrmals die Rechtswidrigkeit der Verhängung einer Gesamtstrafe bzw. Gesamtersatzfreiheitsstrafe für mehrere Verwaltungsübertretungen festgestellt hat, nicht nachgekommen ist.

Bei der nunmehrigen Festsetzung wurde das Verbot der reformatio in peius beachtet.

Weitere für die Strafbemessung zu berücksichtigende Umstände wurden vom Berufungswerber nicht angeführt. Im Hinblick auf den vorgesehenen Strafrahmen von 300 S bis 6.000 S sind die nunmehr verhängten Geldstrafen nicht als überhöht zu werten und sind nunmehr als tat- und schuldangemessen zu bezeichnen.

Hingegen konnte dem Antrag des Berufungswerbers auf Anwendung des § 21 VStG nicht stattgegeben werden, weil es an der wesentlichen Voraussetzung des geringfügigen Verschuldens fehlt. Ein solches würde nur dann vorliegen, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt (vgl. Hauer-Leukauf, Seite 814 f mN).

6. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die im Spruch zitierten Gesetzesstellen, wobei sich aufgrund der reduzierten Geldstrafen der Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz entsprechend ermäßigte und aufgrund der bestätigten Geldstrafen für die betreffenden Fakten ein Kostenbeitrag vor dem O.ö. Verwaltungssenat festzusetzen war.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. K l e m p t

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