Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-221077/7/Kon/Fb

Linz, 14.10.1994

VwSen-221077/7/Kon/Fb Linz, am 14. Oktober 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Robert Konrath über die Berufung der V G, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Steyr vom 3.

August 1994, Ge-6849/91, wegen Übertretungen der Arbeitnehmerschutzverordnung (AAV), BGBl.Nr. 218/1983 idgF, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die zu den Fakten 1) (Übertretung des § 81 Abs.2 AAV) und 2) (§ 86 Abs.1 AAV) verhängten Strafen jeweils auf den Betrag von 1.200 S herabgesetzt werden. Die Ersatzfreiheitsstrafen werden auf die Dauer von jeweils 24 Stunden herabgesetzt. Insgesamt beträgt das Ausmaß der gegen die Beschuldigte verhängten Geldstrafen nunmehr 2.400 S, das der Ersatzfreiheitsstrafen 48 Stunden. Der von der Beschuldigten zu leistende Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens erster Instanz vermindert sich auf den Betrag von 240 S.

II. Ein Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens entfällt.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG und § 19 VStG.

zu II.: § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

zu I.:

In Ihrer rechtzeitig eingebrachten Berufung wendet die Beschuldigte gegen ihre Bestrafung ein, daß sie sofort nach den diesbezüglichen Beanstandungen des Arbeitsinspektorates Erste-Hilfe-Mittel und versperrbare Kästen für die in ihrem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer angeschafft habe.

Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Aufgrund der Aktenlage wie auch des Berufungsvorbringens selbst, sind die der Beschuldigten angelasteten Verwaltungsübertretungen, nämlich das Nichtbereitstellen von Erste-Hilfe-Mitteln und das Fehlen versperrbarer Kästen für die Arbeitnehmerinnen, unstrittig. Dies sowohl hinsichtlich der objektiven als auch der subjektiven Tatseite. Ihrem Berufungsvorbringen nach bekämpft die Beschuldigte lediglich die Höhe der gegen sie verhängten Strafen.

Zu dem von der Erstbehörde festgesetzten Strafausmaß ist zu bemerken, daß dieses grundsätzlich dem Schuld- und Unrechtsgehalt der begangenen Verwaltungsübertretung entspricht und der Beschuldigten auch wirtschaftlich zumutbar ist. Die für die Strafbemessung maßgebenden Bestimmungen des § 19 VStG wurden von der Erstbehörde sohin voll beachtet.

Der unabhängige Verwaltungssenat als Berufungsinstanz sah sich lediglich wegen des großen zeitlichen Abstandes zwischen Tatbegehung und deren Bestrafung durch die Erstbehörde, relativ knapp vor Eintritt der Strafbarkeits verjährung, veranlaßt, die Strafe auf das im Spruch festgesetzte Ausmaß herabzusetzen.

zu II.:

Der Entfall der Kosten des Berufungsverfahrens ist in der zitierten Gesetzesstelle begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. K o n r a t h

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