Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-221082/4/Gu/Atz

Linz, 04.12.1994

VwSen-221082/4/Gu/Atz Linz, am 4. Dezember 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Hans GUSCHLBAUER über die Berufung des F P gegen die Höhe der mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 25.8.1994, Zl. Ge96-68-4-1994/Pepc, verhängten Strafe, wegen Übertretung der Gewerbeordnung, zu Recht:

Der Berufung wird teilweise Folge gegeben, die verhängte Geldstrafe wird auf 4.000 S, die Ersatzfreiheitsstrafe auf 2 Tage und der Verfahrenskostenbeitrag auf 400 S herabgesetzt.

Ein Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens entfällt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 16, § 19, § 64 Abs.1 und 2 VStG, § 65 VStG, § 367 Einleitungssatz GewO 1994.

Entscheidungsgründe:

Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat den Rechtsmittelwerber mit dem angefochtenen Straferkenntnis schuldig erkannt, als gewerberechtlicher Geschäftsführer der F P Ges.m.b.H. mit Standort in Z wiederholt in den letzten Monaten jedenfalls bis 22.6.1994 des öftern am Lagerplatz für Baustoffe auf den Grundstücken Nr. und KG Z um 5.30 Uhr Lkws gestartet und LKW-Fahrten (Abfahrten) durchgeführt zu haben, obwohl die Bescheidauflage des gewerblichen Genehmigungsbescheides der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 28.1.1981, Ge/327/1980, Punkt 5, eine Arbeitszeit für die Durchführung gewerblicher Tätigkeiten von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr untersage.

Wegen Verletzung des § 367 Z25 iVm §§ 74 - 83 GewO 1994 (gemeint wohl iVm dem auf der Grundlage der §§ 74 - 83 GewO 1994 ergangenen obzitierten Genehmigungsbescheid) wurde über den Beschuldigten eine Geldstrafe von 6.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 6 Tage) und ein Verfahrenkostenbeitrag von 600 S verhängt.

Begründend führt die erste Instanz aus, daß dem Beschuldigten Vorsätzlichkeit vorzuwerfen ist, weil bereits einmal mit Straferkenntnis vom 5.1.1994, Ge96/12/1993, für dieselbe (gemeint wohl für eine ähnliche einschlägige) Übertretung eine rechtskräftige Verwaltungsstrafe verhängt worden ist. Außerdem sei ihm mittels Verfahrensanordnung von seiten der Bezirkshauptmannschaft am 15.11.1993 aufgetragen worden, die in Rede stehende Bescheidauflage einzuhalten.

Im übrigen sei die Übertretung vom Beschuldigten nicht bestritten worden und wird festgehalten, daß Beschwerden über Lärmbelästigungen von seiten der Nachbarschaft vorliegen.

Bei der Strafbemessung hat die erste Instanz als mildernd das Geständnis und als erschwerend Vorsätzlichkeit und eine einschlägige Vorstrafe gewertet. Bezüglich der persönlichen Verhältnisse wurde auf das Monatseinkommen von 20.000 S, auf das Vermögen in Form eines belastenden Wohn- und Betriebsgebäudes im Wert von ca. 2,000.000 S und auf die Sorgepflicht für zwei Kinder Bedacht genommen.

In seiner rechtzeitig dagegen erhobenen Berufung bringt der Rechtsmittelwerber vor, daß er alles getan habe, um gemeinsam mit seinen Mitarbeitern beim Betrieb des Unternehmens im Rahmen der vorgeschriebenen Auflagen zu bleiben. Es sei ihm nicht immer möglich, erst ab 6.00 Uhr morgens seine Lastkraftwagen in Betrieb zu nehmen, da bei den zu versorgenden Baufirmen der Arbeitsbeginn zwischen 6.00 und 7.00 Uhr in der Früh liege. Speziell die Anfahrt in den Großraum Linz oder Wels erfordere speziell im Sommer, der traditionellen Hochsaison des Baugewerbes, ein rechtzeitiges zur Verfügungstellen seines Fuhrparkes. Ein Nichtmitziehen würde den unternehmerischen Untergang bedeuten. Von einer vorsätzlichen Verwaltungsübertretung könne daher nicht die Rede sein. Zudem habe er bereits mehrmals versucht, im Z Gemeindegebiet einen anderen geeigneten Abstellplatz für seine LKW's zu finden. Aufgrund der sehr beengten Tallage der Gemeinde sei dies nicht möglich gewesen. Diese Situation habe er schon einige Male der zuständigen Behörde, und zwar vergebens geschildert. Im amtlichen Schriftverkehr sei nicht, wie dies die Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses enthält, davon die Rede gewesen, daß er die Möglichkeit zu einem (gemeint wohl erfolgreichen) Antrag auf Ausweitung der Betriebszeiten habe. Angesichts der geringen Übertretung halte er die ausgesprochenen 6.000 S an Strafe (und 600 S an Verfahrenskosten) als keine geringe Strafe.

Zur Präzisierung verhalten erklärte der Berufungswerber, daß sich die Berufung lediglich gegen die Höhe der ausgesprochenen Bestrafung richte und er somit eine Herabsetzung der Strafe bzw. ein Absehen von einer Bestrafung im Sinne des § 21 VStG begehre.

Aufgrund dieses nunmehr feststehenden Sachverhaltes, wonach einerseits der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses unabänderlich geworden ist, auf der anderen Seite jedoch der Beginn der Tatzeit und auch die Häufigkeit der vorzeitigen Inbetriebnahme der LKW's nicht beschrieben ist und nicht feststeht, konnte dies dem Beschuldigten, der nur zwei solche Inbetriebnahmen gestand, nicht zum Nachteil interpretiert werden.

Da jedoch die objektive Tatseite nicht unbedeutend war - ein Nachbarehepaar fühlte sich zumindest subjektiv beschwert und da auch die subjektive Tatseite nicht gering zu veranschlagen war, konnte von einem Strafausspruch nicht abgesehen werden (§ 21 Abs.1 VStG).

Der als geringer zu beurteilende Umfang, der trotz Untersagung aufgenommenen Tätigkeit sowie das glaubhaft dargetane Bemühen, einen Ausweg aus der Sache zu finden und ferner das Geständnis des Beschuldigten rechtfertigten in Abwägung der Tatsache der Wiederholungstat und des Gewichtes des Verschuldens unter Berücksichtigung der unbestritten gebliebenen persönlichen Verhältnisse nur eine maßvolle Herabsetzung der Strafe.

Der Teilerfolg der Berufung befreite den Rechtsmittelwerber von Beiträgen zu Kosten des Berufungsverfahrens (§ 65 VStG).

Aus all diesen Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Guschlbauer

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum