Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520468/22/Kei/Sg

Linz, 07.04.2004

 

 

 VwSen-520468/22/Kei/Sg Linz, am 7. April 2004

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des H W, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. P W und Mag. J M, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 21. November 2003, Zl.VerkR21-824-2003, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 11. März 2004, zu Recht:

 

Der Berufung wird mit der Maßgabe, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides nachstehend berichtigt wird, keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid wird bestätigt.

Zweimal wird statt "BGBl.Nr. 120/1997" jeweils gesetzt "BGBl.Nr. I120/1997" und statt "Invalidenkraftfahrzeuge" wird gesetzt "Invalidenkraftfahrzeugen".

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 67a AVG.


 

Entscheidungsgründe:

 

  1. Der Spruch des in der Präambel angeführten Bescheides lautet:
  2. "1. Mit Wirkung vom 21.11.2003 wird Ihnen die von der BH Linz-Land am 21.01.2003 unter Zahl VR20-32-2003/LL für die Klassen Av, A und B erteilte Lenkberechtigung entzogen.

    Rechtsgrundlage:

    § 24 Abs. 1 u. 4 Führerscheingesetz 1997 - FSG, BGBl. Nr. 120/1997, idgF.

     

  3. Gleichzeitig wird die Dauer der Entziehung und die Dauer des Verbotes des
  4. Lenkens von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeuge für die Dauer der Nichteignung festgesetzt, gerechnet ab Zustellung dieses Bescheides:

    Rechtsgrundlage:

    §§ 25 Abs. 2 FSG, 32 Abs. 1 Zif. 1 Führerscheingesetz 1997 - FSG, BGBl.Nr. 120/1997, idgF.

     

  5. Die aufschiebende Wirkung einer allfällig eingebrachten Berufung wird aberkannt.

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs. 2 AVG 1991".

 

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

Der Berufungswerber (Bw) brachte in der Berufung vor (auszugsweise Wiedergabe):

"Die belangte Behörde beruft sich hinsichtlich des bekämpften Bescheides, wonach dem Berufungswerber die Lenkberechtigung entzogen wurde bis zu dem Zeitpunkt, bis er ärztlich bestätigt wieder gesundheitlich geeignet ist, auf amtsärztliche Gutachten.

Diese amtsärztlichen Gutachten sind aber widerrechtlich zustande gekommen, in sich widersprüchlich und leiden selbst an Verfahrensmängeln.

Die im verfahrensgegenständlichen Akt aufliegende verkehrspsychologische Stellungnahme gemäß § 17 FSG-GV vom 10.10.2003 der Verkehrspsychologen Dr. Ruby und Mag. Daum ist zum Schluss gekommen, dass der Berufungswerber geeignet ist, die Klassen A und B zu lenken.

Die Verkehrspsychologen mussten beigezogen werden, da die Amtsärztin nicht die entsprechende Sachkenntnis hat, derartige Gutachten und Stellungnahmen selbst zu erstellen. Rechtswidrig ohne Begründung und wider jegliche Verfahrensgrundsätze hat die Amtsärztin Dr. D in diese gutachtliche Befundung eingegriffen, in dem sie bei den Verkehrspsychologen interveniert hat, dass das Gutachten so auszusehen hätte, dass dem Berufungswerber völlig jegliche Führerscheinberechtigung zu entziehen sei. Das ergibt sich auch auf Grund ihrer Stellungnahme, wo sie festhält, dass in der Nachexploration Herr W Angaben gemacht hätte, die Grund zu Bedenken hinsichtlich seiner Bereitschaft zur Verkehrsanpassung geben würden.

Rechtlich betrachtet hat die Amtsärztin nicht die Fähigkeit und das Wissen, diese Frage beurteilen zu können, ob der Berufungswerber tatsächlich in der Nachexploration durch sein Verhalten Bedenken hinsichtlich seiner Bereitschaft zur Verkehrsanpassung gesetzt hätte, da die Amtsärztin gerade für diesen Fachbereich die Verkehrspsychologen beiziehen musste.

Über Intervention der Frau Dr. D wurde dann die ergänzende Stellungnahme der Verkehrspsychologen Dr. R - Mag. D eingeholt, welche dann zum für den Berufungswerber negativen Ergebnis gekommen ist.

Auf Grund der Kürze der Zeit ist es dem Berufungswerber nicht möglich, innerhalb der Berufungsfrist entsprechende Sachverständigengutachten zur Entkräftung der ergänzenden verkehrspsychologischen Stellungnahme vom 13.11.2003 vorzulegen. Dies wird aber im Berufungsverfahren nachgereicht werden und wird in der beantragten Berufungsverhandlung die Amtsärztin Dr. D sowie der Verkehrspsychologe Mag. D hiezu im Detail befragt werden, sofern dies die Berufungsbehörde bewilligt.

Darüber hinaus leidet das Verfahren erster Instanz deshalb an Verfahrensmängeln und ist damit auch unrichtig rechtlich beurteilt, da die verkehrspsychologische Untersuchung von Herrn Mag. W D durchgeführt wurde. Dieser ist Verkehrspsychologe in Ausbildung und hätte daher selbst gar nicht die gutachtliche Befundung durchführen dürfen. Zumindest in Anleitung der Frau Dr. R hätte die Befundung erfolgen müssen, was nicht der Fall war. Der Berufungswerber hat aber Frau Dr. R nie zu Gesicht bekommen.

Das Verfahren ist daher in sich so mangelhaft, leidet an Begründungsmängeln und ist rechtswidrig, dass das Verfahren einzustellen ist bzw. ergänzende Erhebungen durchzuführen sind.

Es werden daher gestellt die Berufungsanträge:

- Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung.

logen Mag. W D (Generalien im Akt) als Zeugen.

Zweitgutachten Dr. R/Mag. D vom 13.11.2003 erfolgte Begutachtung

unrichtig ist und der Berufungswerber tatsächlich im Sinne des Erstgutachtens

geeignet ist die Fahrzeugklassen A und B zu lenken.

- Stattgabe sämtlicher gestellter Beweisanträge.

- Einstellung des Führerscheinentzugsverfahrens".

 

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat Einsicht genommen in den gegenständlichen Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land und in die dem Oö. Verwaltungssenat übermittelten Schreiben des Bw und am 11. März 2004 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. In dieser Verhandlung wurden einvernommen der Bw und die Zeugen Dr. M M R und Mag. W D und die medizinische Sachverständige Dr. B D äußerte sich gutachterlich.

 

  1. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:
    1. Gemäß § 3 Abs. 1 Z.3 Führerscheingesetz (FSG) darf eine Lenkberechtigung nur
    2. Personen erteilt werden, die gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (§§ 8 und 9).

      Gemäß § 24 Abs. 1 Z.1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Vorraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z.2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

      Gemäß § 25 Abs. 2 FSG ist bei einer Entziehung wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung die Dauer der Entziehung auf Grund des gemäß § 24 Abs. 4 eingeholten Gutachtens für die Dauer der Nichteignung festzusetzen.

       

    3. Zur Frage der Rechtmäßigkeit der gegenständlichen Nachexploration:

Diesbezüglich teilt das in der gegenständlichen Sache zur Entscheidung zuständige Mitglied des Oö. Verwaltungssenates die Auffassung des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie, die im Erlass des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie vom 12. März 2004, Zl. 424059/3-II/ST 4/04, DVR 0000176, zum Ausdruck gebracht wird und es wird ausdrücklich auf diese Ausführungen verwiesen.

Die gegenständliche ergänzende Stellungnahme vom 13. November 2004 ist vorschriftsgemäß zustande gekommen. Diese Stellungnahme konnte durch die Amtsärztin Dr. D bei der Erstellung des amtsärztlichen Gutachtens herangezogen werden. Das im Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat gemachte Gutachten der Amtsärztin Dr. D ist schlüssig.

Der Bw ist zum Lenken eines Kraftfahrzeuges der Klassen Av, A und B nicht geeignet.

Es war spruchgemäß zu entscheiden

 

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in der Höhe von 13 Euro angefallen. Ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
 

 

Dr. Keinberger
 
 

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