Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-221087/2/Schi/Bk

Linz, 12.01.1995

VwSen-221087/2/Schi/Bk Linz, am 12. Jänner 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schieferer über die Berufung des G S, vertreten durch Dr. L J K und Dr. J M, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 9.9.1994, Zl. VerkGe96-40-1991, wegen Übertretungen des Arbeitszeitgesetzes, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

II. Es entfallen jegliche Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 31 Abs.2 und 3 sowie 45 Abs.1 Z2 VStG.

Zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem eingangs bezeichneten Straferkenntnis wurden über den Berufungswerber Geldstrafen in der Gesamthöhe von 162.500 S (Ersatzfreiheitsstrafen: jeweils zwischen 24 und 144 Stunden, ds zusammengezählt 3.900 Stunden bzw 162 1/2 Tage) kostenpflichtig verhängt, weil er mehrere Arbeitnehmer, die namentlich angeführt sind, als Lenker von Kraftfahrzeugen beschäftigt hat, wobei an jeweils bestimmt genannten Tagen (und zwar in den Monaten Juni bis September 1991) diesen Arbeitnehmern 1. keine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 10 Stunden (im jeweils angeführten Unterschreitungsausmaß) gewährt wurde, 2. die höchstzulässige Lenkzeit von 8 Stunden (im jeweils angeführten Ausmaß) überschritten wurde und 3. die höchstzulässige Einsatzzeit von 14 Stunden (im jeweils angeführten Ausmaß) überschritten wurde; deswegen wurden über den Berufungswerber in insgesamt 40 Fällen Geldstrafen in der Höhe zwischen 1.000 S und 6.000 S verhängt.

Das angefochtene Straferkenntnis vom 9.9.1994 wurde am 13.9.1994 zugestellt und somit erlassen.

2. Dagegen hat der Berufungswerber mit Schriftsatz vom 27.9.1994 Berufung erhoben, die am gleichen Tag zur Post gegeben wurde und somit rechtzeitig war.

3. Die Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land hat mit Schreiben vom 28.9.1994, eingelangt beim O.ö. Verwaltungssenat am 3.10.1994, als belangte Behörde den bezughabenden Verwaltungsstrafakt samt der Berufung vorgelegt und darauf hingewiesen, daß keine Berufungsvorentscheidung erlassen wird.

Da bereits aus der Aktenlage ersichtlich war, daß der angefochtene Bescheid aufzuheben ist, war eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht anzuberaumen (§ 51e Abs.1 VStG).

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

4.1. Gemäß § 31 Abs.2 VStG beträgt die Verjährungsfrist bei den Verwaltungsübertretungen der Gefährdung, Verkürzung oder Hinterziehung von Landes- und Gemeindeabgaben ein Jahr, bei allen anderen Verwaltungsübertretungen sechs Monate. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt.

Sind nach Abs.3 dieses Paragraphen seit dem in Abs.2 bezeichneten Zeitpunkt drei Jahre vergangen, so darf ein Straferkenntnis nicht mehr gefällt werden. Eine Strafe darf nicht mehr vollstreckt werden, wenn seit ihrer rechtskräftigen Verhängung drei Jahre vergangen sind. Die Zeit eines Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Verwaltungsgerichtshof sowie Zeiten, während deren die Strafvollstreckung unzulässig, ausgesetzt, aufgeschoben oder unterbrochen war, sind nicht einzurechnen.

Gemäß § 45 Abs.1 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn 1. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet, 2. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen; 3. Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen.

4.2. Aus dem Spruch des Straferkenntnisses ergibt sich, daß die Taten im Zeitraum 11. Juni 1991 bis 26. September 1991 begangen wurden.

4.3. Da im vorliegenden Fall die Verjährung bereits während des erstbehördlichen Verfahrens eingetreten ist, sodaß zum Zeitpunkt der Vorlage der Berufung an den O.ö.

Verwaltungssenat sämtliche Fakten verjährt waren, hat der unabhängige Verwaltungssenat (als Berufungsbehörde) das Straferkenntnis aufzuheben. Gleichzeitig war im Grunde des § 45 Abs.1 Z2 zweiter Fall VStG die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens zu verfügen.

II. Der Ausspruch über den Entfall von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Schieferer

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