Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-221091/5/Kl/Rd

Linz, 09.05.1995

VwSen-221091/5/Kl/Rd Linz, am 9. Mai 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Klempt über die Berufung des Ing. M R H, vertreten durch die RAe Dr. F H und Dr. O U, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 25.8.1994, Ge-2232-1993+1, wegen einer Verwaltungsübertretung nach der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, daß als verletzte Rechtsvorschrift iSd § 44a Z2 VStG "§§ 48 Abs.8, 70 Abs.2 und 100 Allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung, BGBl.Nr. 218/1983 idgF, iVm § 31 Abs.2 lit.p des Arbeitnehmerschutzgesetzes, BGBl.Nr. 234/1972 idgF (ASchG)" und als Strafnorm iSd § 44a Z3 VStG "§ 31 Abs.2 letzter Satzteil ASchG" zu zitieren ist.

II. Als Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat ist ein Betrag von 200 S, ds 20 % der verhängten Strafe, binnen 14 Tagen ab Zustellung bei sonstiger Exekution zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 19, 44a und 51 VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 25.8.1994, Ge96-2232-1993+1, wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 1.000 S, Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 48 Abs.8 Allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung, BGBl.Nr. 218/1983 iVm § 31 Abs.2 lit.b des Arbeitnehmerschutzgesetzes, BGBl.Nr. 234/1972 verhängt, weil er als handelsrechtlicher Geschäftsführer und damit gemäß § 9 Abs.1 VStG zur Vertretung nach außen Berufener der "P GesmbH" mit dem Sitz in G, zu verantworten hat, daß diese Gesellschaft mbH am 8.11.1993 die Verwendung von Sicherheits-Arbeitsschuhen gem. ÖNORM F5300 nicht überwachten, obwohl für den Arbeitnehmer F B durch die berufliche Tätigkeit auf der Baustelle Arbeitsamt G, die Gefahr von Verletzungen für die Beine, insbesondere durch mechanische Einwirkungen (Herabfallen von Gegenständen, Eintreten von spitzen Gegenständen, udgl.) bestand.

Gleichzeitig wurde ein Verfahrenskostenbeitrag von 100 S auferlegt.

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht und diese damit begründet, daß ein Verwaltungsstrafverfahren, in welchem eine Strafverfügung vom 28.12.1993 beeinsprucht wurde, weder eingestellt noch einer Erledigung zugeführt wurde, sondern mit dem nunmehrigen Straferkenntnis ein anderes Verfahren wegen Übertretung nach § 48 Abs.8 AAV (anstelle vormals § 70 AAV) fortgesetzt worden sei. Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses enthalte Mängel iSd zu § 44a VStG bestehenden Rechtsprechung, insbesondere sei der Berufungswerber trotz Ersuchens über den gegen ihn erhobenen Vorwurf nie belehrt worden. Auch sei hinsichtlich des neueingeleiteten Verwaltungsstrafverfahrens Verfolgungsverjährung eingetreten. Auch sei der Tatzeitpunkt zuwenig konkretisiert, sondern hätte der Spruch eine Tageszeit (vormittags oder nachmittags) beinhalten müssen. Auch wurde die Zitierung der verletzten Rechtsvorschrift bemängelt.

Schließlich wurde auf die Stellungnahme vom 19.5.1994 und das darin angeführte Beweisanbot hingewiesen.

3. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt und keine Stellungnahme abgegeben.

Dem Arbeitsinspektorat für den 18. Aufsichtsbezirk wurde Parteiengehör eingeräumt und es hat dieses auf die Stellungnahme vom 28.1.1994 im Verfahren erster Instanz verwiesen und auf die Unfallanzeige der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt hingewiesen. Eine solche Verletzung sei nur bei einem Arbeitnehmer möglich, welcher keinen Sicherheitsarbeitsschuh mit durchtrittsicherer Sohle trägt. Zur Kontrolle wurde auf die ständige Rechtsprechung des VwGH verwiesen.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsstrafakt Einsicht genommen und einen genügend geklärten Sachverhalt vorgefunden, welcher ohne Aktenwidrigkeit dem angefochtenen Straferkenntnis zugrundegelegt wurde. Es konnte sich der Verwaltungssenat ein klares und abschließendes Bild über die maßgebenden Sachverhaltselemente machen.

Auch wurde in der Berufung kein weiterer oder neuer Sachverhalt dargelegt und es wurden insbesondere in der Berufung keine Beweisanträge gestellt und keine Beweismittel angeboten. Weil der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt nicht bestritten wurde und sich die Berufung im wesentlichen nur gegen die rechtliche Beurteilung richtet und eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht ausdrücklich verlangt wurde, war eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht anzuberaumen (§ 51e Abs.2 VStG).

Es konnte daher der O.ö. Verwaltungssenat den bereits dem angefochtenen Erkenntnis zugrundegelegten Sachverhalt, insbesondere die Unfallanzeige der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt vom 10.11.1993, wonach sich der Arbeitnehmer F B auf der Baustelle Arbeitsamt G, die Fußsohle durch Eintreten eines Nagels verletzt hat, als erwiesen zugrundelegen. Dieser Arbeitsunfall wurde vom Berufungswerber auch im gesamten Verwaltungsstrafverfahren nicht bestritten. Weiters wird im Einklang mit der belangten Behörde als erwiesen angesehen, daß dem Arbeitnehmer Sicherheitsarbeitsschuhe zur Verfügung gestellt wurden, daß dieser aber die Sicherheitsschuhe zum konkreten Tatzeitpunkt nicht benutzt hat, obwohl durch seine Tätigkeit auf der genannten Baustelle die Gefahr von Verletzungen für die Beine insbesondere durch Eintreten von spitzen Gegenständen bestanden hat.

Aufgrund der Aktenlage steht weiters fest, daß der Vorwurf, die Verwendung von Sicherheitsarbeitsschuhen gemäß ÖNORM F5300 nicht überwacht zu haben, dem Beschuldigten mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom 25.2.1994, Absendevermerk vom 28.2.1994, gemacht wurde und auch mit einer Stellungnahme des Beschuldigten vom 10.3.1994 bestritten wurde.

Die in der Berufung angesprochene Beweisrüge hingegen ist nicht zutreffend und es ist die Einvernahme des Herrn H S nicht erforderlich, weil - wie schon in der Berufung unter Bezugnahme auf die Stellungnahme vom 19.5.1994 hervorgeht - dieser Zeuge zum Beweis dafür angeboten wurde, "daß ich sehr wohl Sorge dafür getragen habe, daß Arbeitsschuhe zur Verfügung gestellt wurden". Daß aber Arbeitsschuhe zur Verfügung gestellt wurden, wurde dem Beschuldigten nicht vorgeworfen, sondern wurde als erwiesen schon von der belangten Behörde dem Verfahren zugrundegelegt. Ein diesbezüglicher Beweis war daher nicht einzuholen. Daß aber der genannte Zeuge einen Beweis dafür erbringen würde, daß eine Überwachung im gebotenen Umfang hinsichtlich der Verwendung der Arbeitsschuhe stattgefunden hat, war der Stellungnahme vom 19.5.1994 nicht zu entnehmen und es war daher der belangten Behörde kein Ermittlungsfehler anzulasten.

5. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

5.1. Gemäß § 70 Abs.2 Allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung, BGBl.Nr. 218/1983 idgF, ist jedem Arbeitnehmer, für den bei der beruflichen Tätigkeit die Gefahr von Verletzungen oder Hautschädigungen für die Beine, insbesondere durch Einwirkungen nach Abs.1 (zB mechanische Einwirkungen usw) besteht und für diese Tätigkeit Arbeitsschuhe nicht geeignet sind, ein passender, zweckentsprechender Schutz aus geeignetem Material zur Verfügung zu stellen, wie Sicherheitsschuhe, Stiefel, Gamaschen usw. Schuhwerk muß erforderlichenfalls gegen Eindringen von Nässe, geschmolzenem, heißem oder glühendem Material sowie von giftigen, ätzenden oder reizenden Arbeitsstoffen schützen, mit durchtrittsicherer, gleitsicherer oder antistatischer Sohle ausgestattet sein usw.

Gemäß § 48 Abs.8 AAV, sofern trotz entsprechender technischer oder organisatorischer Maßnahmen ein ausreichender Schutz der Arbeitnehmer nicht erreicht wird, ist die für ihren persönlichen Schutz notwendige und hiefür geeignete Schutzausrüstung nach dem VI.Abschnitt (darin auch § 70 Abs.2 AAV) dieser Verordnung zur Verfügung zu stellen; dies ist auch dann erforderlich, wenn solche Maßnahmen nicht durchführbar sind. Die zweckentsprechende Verwendung der Schutzausrüstung ist in gebotenem Umfang zu überwachen.

Gemäß § 100 AAV sind Übertretungen dieser Verordnung nach Maßgabe des § 31 des ASchG zu ahnden.

Gemäß § 32 Abs.2 lit.p des Arbeitnehmerschutzgesetzes, BGBl.Nr. 234/1972 idgF (kurz: ASchG), begehen Arbeitgeber und deren Bevollmächtigte, die den Vorschriften der aufgrund des § 24 dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen oder den aufgrund des § 27 dieses Bundesgesetzes vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen oder den erteilten Aufträgen zuwiderhandeln, eine Verwaltungsübertretung und sind, sofern die Tat nicht nach anderen Gesetzen strenger zu bestrafen ist, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 50.000 S zu bestrafen.

Nach den zitierten Gesetzesbestimmungen ist daher erforderlich, daß bei besonderen Gefahren von Einwirkungen auf die Beine, wie zB gegenständlich das Eintreten von spitzen Gegenständen, ein besonderer Schutz vom Arbeitgeber, nämlich Sicherheitsschuhe mit durchtrittsicherer Sohle, zur Verfü gung gestellt werden, und daß auch die zweckentsprechende Verwendung dieser Schutzausrüstung in gebotenem Umfang vom Arbeitgeber zu überwachen ist.

Es ist daher nicht ausreichend, wenn der Arbeitgeber - wie zunächst mit der gegenständlich ergangenen Strafverfügung vom 28.12.1993 angelastet wurde - solche Sicherheitsarbeitsschuhe zur Verfügung stellt, sondern er hat auch die zweckentsprechende Verwendung zu überwachen. Dieser Vorwurf, daß eine solche Überwachung durch den Berufungswerber nicht stattgefunden hat, wurde ihm mit der bereits unter Punkt 4.

angeführten Aufforderung zur Rechtfertigung vom 25.2.1994 noch innerhalb der sechsmonatigen Verfolgungsverjährungsfrist gemacht. Dabei ist nämlich entgegen den Berufungsausführungen nicht erforderlich, daß die Tatverfolgung den Beschuldigten auch innerhalb dieser Frist erreicht, sondern es reicht vielmehr aus, daß eine entsprechende Verfolgungshandlung von der Behörde gesetzt wurde und diese Verfolgungshandlung noch innerhalb der sechsmonatigen Verfolgungsverjährungsfrist die Behördensphäre verlassen hat. Diesem Erfordernis wurde jedenfalls Rechnung getragen, weil der Berufungswerber sogar innerhalb der Sechsmonatefrist dazu auch den Vorwurf bestritten hat.

Hingegen wurde ein konkretes Vorbringen, daß eine entsprechende Überwachung stattgefunden hat, weder im Verfahren erster Instanz noch in der Berufung gemacht.

Es wurde daher der vorgeworfene Tatbestand objektiv erfüllt.

5.2. Was hingegen die in der Berufung angeführten Spruchmängel anlangt, so kommt diesen nur teilweise Berechtigung zu.

Es ist in der Zuständigkeit der Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz gelegen, wegen eines ihr zur Kenntnis gelangten bzw. durch das Arbeitsinspektorat für den 18.

Aufsichtsbezirk angezeigten Sachverhaltes innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist von sechs Monaten ein Verwaltungsstrafverfahren einzuleiten oder innerhalb dieser Frist einen Tatvorwurf entsprechend dem Ermittlungsverfahren abzuändern und das Verwaltungsstrafverfahren in abgeänderter Form fortzusetzen. Es übersieht nämlich der Berufungswerber, daß dem von ihm aufgezeigten Verwaltungsstrafverfahren jeweils ein und derselbe Sachverhalt zugrundeliegt, welcher zunächst einer anderen rechtlichen Beurteilung (siehe Strafverfügung) und dann einer rechtlichen Beurteilung in bezug auf das nunmehrige Straferkenntnis unterzogen wurde.

Es handelt sich daher bei dem in der bereits genannten Aufforderung zur Rechtfertigung und im angefochtenen Straferkenntnis gemachten Vorwurf nicht um ein neues Verwaltungsstrafverfahren sondern um die Fortsetzung des bereits eingeleiteten Verwaltungsstrafverfahrens unter dem Gesichtspunkt einer anderen rechtlichen Würdigung.

Zum Vorwurf der nicht ausreichend konkretisierten Tatzeit ist dem Berufungswerber hingegen die Judikatur des VwGH in Arbeitnehmerschutzangelegenheiten entgegenzuhalten, wonach die Anführung einer Uhrzeit nicht erforderlich ist, sondern für die Tatzeit die Angabe bloß des Tattages genügt (vgl.

VwGH vom 9.3.1992, 91/19/0362 sowie vom 24.11.1993, 93/02/0163).

Hingegen kommt den weiteren Ausführungen der Berufung hinsichtlich der Zitierung der verletzten Verwaltungsvor schrift Berechtigung zu, sodaß eine Spruchergänzung bzw.

-berichtigung iSd unter Punkt 5.1. zitierten Gesetzesbestimmungen vorzunehmen war. Diese war nach § 66 Abs.4 AVG geboten.

5.3. Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wobei Fahrlässigkeit bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen ist, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Auch die gegenständlich vorgeworfene Verwaltungsübertretung zählt zu den Ungehorsamsdelikten und es war daher von der Behörde ohne weiteres Fahrlässigkeit anzunehmen. Es wäre nämlich iSd letzten Satzteiles des § 5 Abs.1 VStG am Beschuldigten gelegen gewesen, initiativ ein entsprechendes Vorbringen zu machen, das die Verletzung der Verwaltungsvorschrift ohne sein Verschulden glaubhaft macht, und es wäre an ihm gelegen gewesen, dazu entsprechende Beweise zu benennen und entsprechende Beweisanträge zu stellen. Ein entsprechendes Vorbringen ist aber der Berufung nicht zu entnehmen. Wie bereits unter Punkt 4. ausgeführt wurde, berührt der in der Stellungnahme des Beschuldigten vom 19.5.1994 gestellte Beweisantrag die Frage der Überwachung in gebotenem Umfang nicht. Da zum gegenständlichen Vorwurf des Berufungsverfahrens ein Sachvorbringen bzw. ein Vorbringen der Entlastung nicht gemacht wurde, ist eine Entlastung nach § 5 Abs.1 2. Satz VStG nicht gelungen. Es war daher zumindest von einer Sorgfaltsverletzung und daher von der fahrlässigen Begehung durch den Berufungswerber, welcher handelsrechtlicher Geschäftsführer der "Pletzer GesmbH" in Gmunden und sohin das nach außen vertretungsbefugte und strafrechtlich verantwortliche Organ nach § 9 Abs.1 VStG ist, erwiesen.

Schließlich wird auch auf die ständige Judikatur des VwGH hingewiesen, wonach sich der Unternehmer und Arbeitgeber nur dann persönlich von der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung befreien kann, wenn er den Nachweis zu erbringen vermag, daß er Maßnahmen getroffen hat, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen. Bloße Erteilung von Weisungen und stichprobenweise Kontrollen reichen hiezu nicht aus. Vielmehr hätte der Arbeitgeber ein wirksames Kontrollsystem aufzustellen und nachzuweisen gehabt und er hätte auch darzulegen gehabt, daß die Arbeitsbedingungen und Entlohnungsmethoden so gestaltet seien, daß sie keinen Anreiz zu Übertretungen der Arbeitnehmerschutzvorschriften bieten (vgl. Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 4. Auflage, Seite 719f mN). Die Darlegung eines wirksamen Kontrollsystems wurde aber nicht einmal ansatzweise versucht.

5.4. Zur Strafbemessung enthält die Berufung keine Ausführungen und es wurde daher die Strafe nicht angefochten.

Die belangte Behörde hat iSd § 19 VStG bei der Strafbemessung den Unrechtsgehalt der Tat herangezogen. Auch hat sie zu Recht gewertet, daß die Verwaltungsübertretung nachteilige Folgen, nämlich den Arbeitsunfall, nach sich gezogen hat. ISd § 19 Abs.2 VStG hat sie auf die persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers (dieser gab ein Einkommen von 18.000 S netto selbst an) berücksichtigt und die Strafe gemäß dem Verschulden, nämlich der Außerachtlassung der gebotenen Sorgfalt, bemessen. Auch hat sie Erschwerungs- und Milderungsgründe angenommen. Zu Recht hat sie die Unbescholtenheit als strafmildernd gewertet. Daß ein Arbeitnehmer verletzt wurde, wertete die belangte Behörde als erschwerend. Dies geschah nicht zu Recht, weil der Arbeitsunfall bereits eine nachteilige Folge iSd § 19 Abs.1 VStG ist und dort schon bei der Strafbemessung berücksichtigt wurde. Im Hinblick auf das Verschulden sowie auch darauf, daß parallel zu diesem Verfahren ein weiteres gleichlautendes Verfahren hinsichtlich eines anderen Arbeitnehmers läuft, welcher ebenfalls einen Arbeitsunfall in gleicher Weise erlitten hat, war aber die verhängte Geldstrafe erforderlich, um den Beschuldigten von einer weiteren Tatbegehung abzuhalten sowie auch aus generalpräventiven Gründen.

Im Hinblick auf den gesetzlichen Höchstrahmen, nämlich eine Höchststrafe von 50.000 S, war die verhängte Strafe im untersten Bereich dieses Strafrahmens angesiedelt und daher als niedrig und gerechtfertigt anzusehen.

Die verhängte Geldstrafe war im Grunde des Unrechtsgehaltes der Tat jedenfalls erforderlich, zumal es sich um Tatbestände zum Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer handelt. Gerade jene schutzwürdigen Interessen wurden durch die Nichteinhaltung der genannten Verwaltungsvorschriften gefährdet und, wie der Arbeitsunfall gezeigt hat, auch verletzt. Dies war daher bei der Strafbemessung besonders zu berücksichtigen.

6. Da der Berufung kein Erfolg beschieden ist, war dem Berufungswerber ein Verfahrenskostenbeitrag in der Höhe von 20 % der verhängten Strafe gemäß § 64 Abs.1 und 2 VStG aufzuerlegen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. K l e m p t

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