Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-221094/2/Schi/Ka

Linz, 16.11.1995

VwSen-221094/2/Schi/Ka Linz, am 16. November 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schieferer über die - auf die Strafe eingeschränkte - Berufung des F S, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 12.9.1994, Ge96/390/1992/Tr, wegen einer Übertretung der Gewerbeordnung, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und die im angefochtenen Straferkenntnis verhängte Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) wird bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat von 20 % der verhängten Strafe, ds 800 S, binnen 14 Tagen ab Zustellung dieses Erkenntnisses bei sonstiger Exekution zu leisten.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51/1991 idF BGBl.Nr. 471/1995, iVm §§ 24, 16, 19, 51 Abs.1, 51c, 51d und 51e Abs.2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl.Nr. 52/1991, idF BGBl.Nr. 620/1995.

zu II.: § 64 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit dem eingangs bezeichneten Straferkenntnis vom 12.9.1994, Ge96/390/1992/Tr, über den Berufungswerber wegen Übertretung nach § 366 Abs.1 Z4 iVm § 81 Abs.1 und § 74 Abs.2 Z2 und Z5 GewO 1973, BGBl.Nr.50/74 idF BGBl.Nr.29/1993 gemäß § 366 Abs.1 Einleitung Gewerbeordnung 1973 eine Geldstrafe von 4.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage) kostenpflichtig verhängt, weil der Bw als gemäß § 370 GewO 1973 verantwortlicher gewerberechtlicher Geschäftsführer der "Auto- und Bauspenglerei Gesellschaft mbH" für das Spenglergewerbe zu vertreten hat, daß im Betrieb in H, die dortige ua mit Bescheiden der BH Linz-Land, Ge-3260/5/1951 (Errichtung eines Wohn- und Werkstättengebäudes); Ge-Sti-59/262-1, 2/1959 vom 1.3.1960 (Werkstätten- und Geschäftserweiterung); Ge-442/3/1968 vom 19.8.1968 (Erweiterung des Werkstättengebäudes); Ge-442/4/1971 vom 5.7.1971 (Errichtung eines zusätzlichen Werkstättenraumes) genehmigte Spenglerei-Betriebsanlage nach erfolgter genehmigungspflichtiger Änderung ohne die hiefür erforderliche gewerbebehördliche Genehmigung betrieben wurde, indem, wie von Organen der BH Linz-Land am 7.9.1993 festgestellt wurde, im nördlichen Teil der Werkstätte konsenslos ein Lacklagerraum eingerichtet und dort größere Mengen von Lacken gelagert wurden, weiters wurde der östliche Vorplatz, zwischen Straße und Werkstättengebäude, als Abstellfläche für havarierte Fahrzeuge verwendet, wodurch die Möglichkeit einer Belästigung von Nachbarn durch Lackgeruch sowie durch die Möglichkeit einer Beeinträchtigung des Grundwassers durch im Fall einer Leckage eventuell auslaufende Lacke beim Lacklagerraum bzw durch aus den am Vorplatz abgestellten PKW eventuell auslaufende Öle oder Treibstoffe bestand.

2. Dagegen hat der Berufungswerber mit Schriftsatz vom 3.10.1994 bei der belangten Behörde rechtzeitig Berufung eingebracht und beantragt, die Strafe auf 2.000 S zu reduzieren. Begründend wurde im wesentlichen ausgeführt, er sei schon einmal mit 3.000 S bestraft worden, weil im nördlichen Teil der Werkstätte Schrottautos gelagert worden seien. Diese Fahrzeuge aber seien Privatautos seiner Söhne gewesen. Daher seien die Fahrzeuge nicht für den Gewerbebetrieb verwendet worden. Eine Umweltgefahr durch auslaufende Flüssigkeiten habe er sich auch nicht vorstellen können, weil zum einen die meisten Schrottautos ohne Motor, zum anderen der größte Teil der abgestellten Fahrzeuge auf betonierter Fläche stand. Hinsichtlich der Abstellfläche am östlichen Vorplatz habe sich nach Rücksprache mit dem Nachbarn ergeben, daß sich diese noch nie belästigt gefühlt hätten. Der Lacklagerraum sei nur durch Aufstellen einer geraden Mauer innerhalb der Werkstätte und Einziehen einer Rigipsdecke errichtet worden. Daß diese Arbeiten alle absolut ordnungsgemäß durchgeführte worden seien, zeige die Besichtigung vom 7.9.1993 durch den Sachverständigen. Wäre das nicht der Fall gewesen, hätten sie die Anlage stillgelegt. Es habe daher keine Gefahr bestanden, daß auslaufende Öle oder andere Flüssigkeiten ins Grundwasser gelangen würden, wenn diese ordnungsgemäß gelagert waren. Es seien leider noch nicht alle Unterlagen und Pläne für eine gewerbebehördliche Baugenehmigung zur Zufriedenheit der Gewerbebehörde abgegeben worden. Durch einen Termin beim Sachverständigen, Dipl.-Ing. P wisse er, welche Unterlagen noch fehlten. Er werde sich bemühen, die ausstehenden Unterlagen schnell einzubringen.

3. Die Strafbehörde hat keine Berufungsvorentscheidung erlassen, sondern - als nunmehr belangte Behörde - die Berufung samt Strafakt vorgelegt. In der Gegenäußerung zum Berufungsvorbringen hat die belangte Behörde darauf hingewiesen, daß aufgrund der einschlägigen Vorstrafe und der Tatsache, daß das Betriebsanlagenverfahren mangels Vorlage der erforderlichen Projektsunterlagen noch nicht abgeschlossen werden konnte.

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich ist in diesem Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 51 Abs.1 VStG als Berufungsbehörde zuständig und entscheidet, da keine 10.000 S übersteigende Strafe verhängt wurde, durch (nur) eines seines Mitglieder (§ 51c VStG). Eine öffentliche mündliche Verhandlung war nicht anzuberaumen, weil sich die Berufung - wie oben erwähnt - nur gegen das Strafausmaß richtet und in dieser kein ausdrückliches Verlangen nach Anberaumung einer Verhandlung gestellt wurde (§ 51e Abs.2 VStG).

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

4.1. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Neben diesen objektiven Kriterien des Unrechtsgehaltes der Tat sind gemäß § 19 Abs.2 leg.cit. im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

4.2. Die belangte Behörde hat in der Begründung des Straferkenntnisses sowohl den Unrechtsgehalt der Tat als auch den Schuldgehalt der Tat vollständig und übersichtlich so erörtert, daß aus dem Blickwinkel des Rechtsschutzes die Ermessungsübung der belangten Behörde mit ihren maßgeblichen Überlegungen für den Berufungswerber offen vorgelegen ist.

4.3. Besondere Milderungsgründe, die die belangte Behörde zu Unrecht nicht berücksichtigt habe, hat der Bw nicht geltend gemacht. Solche Gründe ohne Relevierung aufzugreifen, war nach den Umständen dieses Falles auch nicht angezeigt.

Insbesondere kann aus den vom Bw angeführten Gründen kein Milderungsgrund (auch kein solcher im Sinne des § 34 Z11 StGB) abgeleitet werden, zumal im gegenständlichen Fall weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr zum Tatbestand des Deliktes gehört. Außerdem hätte der Bw erst ab Rechtskraft des Genehmigungsbescheides unter Einhaltung der allenfalls von der Behörde erteilten Auflagen die dergestalt geänderte Betriebsanlage betreiben dürfen. Auch gegen die Zugrundelegung der nach der Aktenlage von der belangten Behörde im Schätzungswege angenommenen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse hat der Bw nichts Gegenteiliges vorgebracht.

4.4. Im Hinblick daher auf die gemäß § 19 VStG vorgesehene Abwägung der dort angeführten Kriterien für die Bemessung von Geldstrafen kann nach Auffassung des unabhängigen Verwaltungssenates - bei einem Strafrahmen bis zu 30.000 S selbst bei bloß durchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen vorliegend nicht von einer unangemessen hohen Strafe, die eine besondere Härte darstellt, gesprochen werden. Insbesondere auch in Hinblick darauf, daß der Bw diesbezüglich bereits einschlägig vorbestraft aufscheint, wobei eine Geldstrafe von 3.000 S verhängt worden ist.

5. Aus allen diesen Gründen war die im angefochtenen Straferkenntnis verhängte Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) wie im Spruch zu bestätigen.

6. Auf der Kostenseite bewirkte diese Entscheidung, daß den Bw der gemäß § 64 Abs.2 VStG 20 %ige Beitrag zum Verfahren vor dem O.ö. Verwaltungssenat als Kosten des Rechtsmittelverfahrens (zuzüglich zu den Kosten vor der Strafbehörde) aufzuerlegen ist.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Schieferer

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