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VwSen-221100/11/Gu/Atz

Linz, 28.12.1994

VwSen-221100/11/Gu/Atz Linz, am 28. Dezember 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Hans GUSCHLBAUER über die Berufung des J P, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. R S gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 6.9.1994, Zl. Ge-96/395/1993/Ew, wegen Übertretung der Gewerbeordnung nach der am 21. Dezember 1994 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.

Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses hat wie folgt zu lauten:

"J P hat es als gemäß § 370 Abs.2 GewO 1973 bestellter gewerberechtlicher Geschäftsführer für das Tischlergewerbe der "R-Holztechnik GesmbH., H, zu verantworten, daß deren Betriebsanlage in H, am 15.11.1993 nach genehmigungspflichtiger Änderung der mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 19.12.1965, Ge-1920/2-1965, genehmigten Tischlereibetriebsanlage ohne daß diese Anlagenteile enthalten waren ohne die erforderliche Genehmigung betrieben wurde, indem an der Südostfassade ein Spritz- und ein Beizraum samt integrierter Warmluft- und Absauganlage sowie vor diesen Oberflächenvergütungsräumen eine zusätzliche Handwerkstätte mit Schleifmaschinen betrieben wurde, wodurch die Möglichkeit einer Gefährdung des Lebens und der Gesundheit des Gewerbetreibenden oder von Nachbarn in einem Störfall (Explosion von Staub-Luft- und Lösungsmittel-Luftgemischen) sowie die Möglichkeit der Belästigung von Nachbarn durch Lärm und Geruch bzw. Staub einerseits sowie beim Spritz- und Beizraum eine Beeinträchtigung von Gewässern durch eventuell auslaufende Lacke und Lösungsmittel bestand; ferner an der Südwestfassade einen Zubau in der Länge von 10 m und einer Breite von 3 m als Tischlereiwerkstätte genutzt zu haben, wodurch die Möglichkeit der nachteiligen Änderung der Verhältnisse der Belästigung von Nachbarn durch Lärm und Staub beim Betrieb der geändert aufgestellten Tischlereimaschinen bestand.

Er hat dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 366 Abs.1 Z4 iVm § 81 Abs.1 und § 74 Abs.2 Z1, 2 und 5 GewO 1973 idFd Gewerberechtsnovelle 1992 begangen und wird ihm hiefür in Anwendung des § 366 Abs. 1 Einleitungssatz GewO 1973 eine Geldstrafe von 2.000 S - im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag verhängt.

Ferner hat er gemäß § 64 VStG einen Verfahrenskostenbeitrag für das erstinstanzliche Verfahren von 200 S zu zahlen.

Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen (§ 67 VStG)." Gemäß § 65 VStG entfällt ein Kostenbeitrag für das Berufungsverfahren.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 5 Abs.1, § 16, § 19 VStG, § 370 Abs.2 GewO 1973.

Entscheidungsgründe:

Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat den Rechtsmittelwerber mit dem angefochtenen Straferkenntnis wegen dem Betrieb der Tischlereibetriebsanlage nach zahlreichen konsenslosen Änderungen und zwar bezüglich eines Spritz- und Beizraumes samt Lacklager und Absauganlage, eines Schleifraumes, eines Spänesilos, einer Holztrocknungsanlage, eines Öllagerraumes, eines Zubaues mit Maschinenbetrieb an der Südwestseite der Anlage und durch Unwidmung des Verwendungszweckes einer seinerzeitigen Hausdruckerei schuldig erkannt.

Wegen Verletzung des § 366 Abs.1 Z4 iVm § 81 Abs.1 und § 74 Abs.2 Z1, 2 und 5 GewO 1973 wurde ihm unter Bezugnahme auf seine Stellung als gewerberechtlicher Geschäftsführer der als juristische Person tätigen Gewerbeinhaberin eine Geldstrafe von 5.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage) und ein Verfahrenskostenbeitrag von 500 S auferlegt.

In seiner rechtzeitigen Berufung und ergänzend in dazu ergangenen weiteren Ausführungen in der mündlichen Verhandlung macht der Rechtsmittelwerber geltend, daß die ihm angelasteten Maßnahmen - jedenfalls zum weitaus überwiegenden Teil - sei es in Erfüllung der Auflagen des seinerzeitigen Genehmigungsbescheides, sei es von Aufträgen der einschreitenden Behördenorgane anläßlich von Kontrollen, erfolgt seien. Dies betreffe vor allem die seinerzeitig angeordnete Herstellung einer Absauganlage und die Sanierung der Ölfeuerung und Öllagerung. Die vor langer Zeit eingebaute elektrisch betriebene Holztrocknungsanlage werde seit geraumer Zeit nicht mehr betrieben, die Verwendung der seinerzeitigen Druckerei zu Lagerzwecken biete keine Anknüpfungspunkte für eine Genehmigungspflicht und auch die Tatsache des errichteten Zubaues mit Installationen und der Betrieb von Tischlereimaschinen dort selbst könne keine Möglichkeiten der Änderung der Emissionsverhältnisse bewirken.

Aus all diesen Gründen beantragt er die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und Einstellung des Verfahrens, in eventu eine wesentliche Herabsetzung der verhängten Strafe infolge eines wesentlich geringer anzusetzenden Unrechtsgehaltes, als dieser von der ersten Instanz angenommen wurde.

Aufgrund der Berufung wurde am 21. Dezember 1994 in Gegenwart des Berufungswerbers und seines Vertreters die öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, wurde ihm Gelegenheit zur Geltendmachung des rechtlichen Gehörs geboten und der Zeuge W B vernommen. Darüber hinaus wurde der Betriebsanlagenbescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 29.12.1965, Ge-1920/2-1965 samt den genehmigten Planunterlagen und der Beschreibung und die dazugehörige Verhandlungsschrift vom 9.12.1965 sowie der Betriebsbewilligungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 1. Dezember 1966, Ge-1920/2-1966 zur Erörterung gestellt. Demnach ist erwiesen:

Der Tischlereibetrieb der R-Holztechnik GesmbH.

übersiedelte im Jahre 1986 von Linz in den Standort H, in ein bereits bestehendes Gebäude und wurde die Tischlereibetriebsanlage von der örtlich zuständigen Bezirkshauptmannschaft Linz-Land dem Betriebsanlagenverfahren unterzogen, welches mit dem Bescheid der genannten Behörde vom 29. Dezember 1965, Ge-1920/2-1965, beendet wurde. Der Bescheid erwuchs in Rechtskraft. Diesem Bescheid lagen eine Verhandlungsschrift, eine Betriebsbeschreibung und klausulierte Pläne zugrunde.

Darüber hinaus enthielt er 17 Auflagen.

Die für die Beurteilung der Sachlage bedeutsamen Auflagen lauteten:

3. Hinsichtlich der Heizbarkeit, der Belüftung und der Belichtung der Betriebsräume wird auf die Bestimmungen der Allgemeinen Dienstnehmerschutzverordnung hingewiesen.

6. Für die Lagerung von Klebemittel, Verdünnungen oder sonstigen brennbaren Flüssigkeiten ist innerhalb des Betriebes ein feuersicherer Lagerraum ein solcher Lagerschrank zu errichten bzw. aufzustellen. Diese Lagerstätte muß gut lüftbar sein und gewährleisten, daß im Falle eines Behälterbruches keine brennbaren Flüssigkeiten aus der Lagerstätte ausfließen können.

7. Die Vornahme von Farbspritzarbeiten ist innerhalb der Betriebsräume verboten.

9. Die späneabhebenden Arbeitsmaschinen müssen bis spätestens zum Ende des Jahres 1967 an eine Absauganlage angeschlossen werden.

17. Die Fertigstellung der Betriebsanlage ist der BH Linz-Land schriftlich anzuzeigen.

Bei der am 10.10.1966 durchgeführten Endbeschau wurden sämtliche Auflagen als erfüllt vorgefunden. Dies wurde mit Bescheid der BH Linz-Land vom 1. Dezember 1966, Ge-1920/2-1966, festgestellt.

Zwischenzeitig erfolgten bis zum 15.11.1993, dem Zeitpunkt einer kommissionellen Überprüfung der Betriebsanlage durch die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land keine Ansuchen und auch keine Genehmigungen von Abänderungen dieser Betriebsanlage.

Wohl aber hielt die Marktgemeinde H mehrere Male eine Feuerbeschau ab, bei denen auf verbesserungswürdige Umstände bei der Anlage vom Blickwinkel der Minimierung der Brandgefahr hingewiesen wurde und auch die Umstellung der Öllagerung von einem benutzten 200-l-Faß auf einen ortsfesten Lagertank in einem brandbeständigen Raum und damit von einer Verbesserung dieser Lagerungssituation die Rede war.

Die Betriebsanlage bildet zusammen mit einem nur durch eine Feuermauer getrennten Gebäude eine Baumasse. Aus dieser seinerzeitigen fremden Baumasse heraus wurden zwischenzeitig im südlichen Bereich Kubaturen für die Tischlereibetriebsanlage der R-Holztechnik GesmbH. dazugewonnen, und die seinerzeit bestandene Zufahrt verlegt. Der durch die Einrichtung des Öllagerraumes verloren gegangene Aufenthaltsraum wurde im neuen Zufahrtsbereich, und zwar rechts davon neu eingerichtet und links davon sohin an der Südostfassade der Tischlereibetriebsanlage eine Werkstättenerweiterung vorgenommen, welche als Handwerkstätte vornehmlich für Schleifarbeiten, sohin zur Vorbereitung für die Oberflächenvergütung dient sowie im Anschluß daran ein Spritz- und ein Beizraum samt integrierter Absauganlage mit Lufterwärmer über die eingebaute Zentralheizungsanlage eingerichtet.

An der Südwestfassade wurde ein Zubau in einer Länge von ca.

10 m und einer Breite von ca. 3 m errichtet, in welchen über eine Öffnung zum alten Anlagenteil hin erreichbar eine Bandsäge und eine Oberfräse vom alten Aufstellungsort verlagert wurde. Der seinerzeitige Druckereiraum wurde als solcher aufgelassen und dient für die Lagerung von Holzbzw. Zwischenfabrikaten.

Zwischenzeitig wurde auch eine elektrisch betriebene Holztrocknungsanlage aufgestellt und bis 1985 regelmäßig betrieben. Seit dieser Zeit liegt dieser Anlagenteil im wesentlichen still, weil vorgetrocknetes Holz angekauft wird.

Dieser Zustand der Betriebsanlage wurde beim Augenschein der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 15.11.1993 vorgefunden.

Darüber hinaus fand sich an der Westseite des Gebäudes der Filterteil und Spänecontainer der im Betrieb installierten Absauganlage. Mit Ausnahme der Holztrocknungsanlage waren alle zuvor beschriebenen Anlagenteile in Betrieb.

Nach den allgemein gehaltenen Formulierungen der Auflagen des vorzitierten Genehmigungsbescheides und dem historischen Bescheidverständnis, welches dem Betriebsanlagenbescheid zugrunde zu legen ist welches noch nicht die exakte Trennschärfe der Genehmigungspflicht bei Änderungen in der Anlage im Sinne des § 81 Abs.2 und 3 GewO 1973 idFd Gewerberechsnovelle 1992 beinhaltete, kommt man beim Vergleich mit dem am 15.11.1993 vorgefundenen Zustand zu folgendem Ergebnis:

Durch den Ausbau des Spritz- und des Beizraumes (auch im letzteren werden Beizen mit Lösungsmittel aufgetragen) wurde einerseits das ausdrückliche Verbot (Auflage 7) des Betriebsanlagenbescheides mißachtet und andererseits Umstände herbeigeführt, welche eine Erhöhung der Betriebsgefahr und die Möglichkeit der Auswirkung auf Nachbarn, zu welchen auch Dienstnehmer benachbarter Betriebe zu zählen sind, beinhaltet. Dieser Spritzraumbereich bildet in seiner Ausbildung zusammen mit der wärme- und abluftmäßigen - sowie elektroinstallationsmäßigen Erschließung eine Einheit.

Die (vor der Errichtung oder) vor dem Betrieb einzuholende Genehmigung war daher ohne Zweifel erforderlich.

Auch durch die Verlagerung der Bandsäge und der Oberfräse in einen zwischenzeitig errichteten Neubau konnten die Emissionsverhältnisse und damit auch die Immissionsverhältnisse geändert werden, weshalb auch hier die Genehmigungspflicht außer Zweifel steht. Ähnliches gilt für die Erweiterung der Handwerkstätte durch Hinzunahme eines früheren Nachbarbetriebsbereiches, in welchem vornehmlich Schleifarbeiten verrichtet werden. Dieser Bereich grenzt nunmehr an eine südöstlich gelegene Außenmauer mit Fenstern.

Dadurch ist die Möglichkeit der negativen Beeinflussung der Immissionssituation nicht auszuschließen.

Anders verhält es sich jedoch mit der Lagertätigkeit im Bereich der früheren Druckerei. Darüber hinaus konnte bei vorgefundener Holztrocknungsanlage der Nachweis des Betriebes nicht mit hinreichender Sicherheit geklärt werden.

Eine Filteranlage war dem seinerzeitigen Betrieb unter nicht näherer Definition vorgeschrieben worden. Auch bei der Abnahme anläßlich der Endbeschau ist deren Ausbildung nicht hinreichend genau beschrieben, sodaß die Anlastung des konsenslosen Betriebes dieses Anlagenteiles herausgenommen werden mußte. Auch ein Lacklager war seinerzeit bereits vorgeschrieben.

Nur die Vorschaltung des konsenslosen Spritzraumes, der ohnehin angelastet werden mußte, konnte das Gefährdungsmoment beeinflussen. Soweit für die Temperierung des Spritzraumes aus der Zentralheizung Wärme entnommen werden muß, wurde dies in dem neugefaßten Spruch mitberücksichtigt. Darüber hinaus steht in Zweifel und ist nicht erwiesen, ob für die Änderung der Öllagerung bei der Heizanlage, welche für die Erwärmung der Räume dient, nicht eine baubehördliche Bewilligung hinreicht.

Aus all diesen Gründen war der Spruch neu zu fassen, der Vorwurf einzuschränken und ist damit bei dem vorgeworfenen Delikt des § 366 Abs.1 Z4 iVm § 81 Abs.1 GewO 1973 idFd Gewerberechtsnovelle 1992 ein geringerer objektiver Unrechtsgehalt gegeben. Auf der subjektiven Tatseite konnte sich der Rechtsmittelwerber nicht mit Erfolg vom Vorwurf befreien, daß er als gewerberechtlicher Geschäftsführer der Rapid-Holzbau GesmbH. sich anhand der Genehmigungsunterlagen und des Bescheides nicht die erforderliche Klarheit verschafft hat, inwieweit die Anlage für deren Betrieb den gewerberechtlichen Konsens besitzt. Ungeachtet, wer die Änderung vorgenommen hat gilt, daß der jeweilige Betreiber der Anlage, sich nur stets in den Grenzen des Konsenses bewegen darf.

Die Glaubhaftmachung der Unschuld am Maßstab eines sorgfältigen gewerberechtlichen Geschäftsführers ist dem Rechtsmittelwerber somit nicht gelungen.

Bei der Strafbemessung war beachtlich:

Der Strafrahmen für den konsenslosen Betrieb einer geänderten Betriebsanlage ist in § 366 Abs.1 Einleitungssatz GewO 1973 geregelt und beträgt an Geldstrafe bis zu 50.000 S.

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Nachteilige Folgen der Tat wurden nicht bekannt. Besondere straferschwerende Umstände lagen nicht vor. Strafmildernd war das Freisein von Vorstrafen. Angesichts des geschätzten Monatseinkommens von 15.000 S und des eingeschränkten Tatbildes und somit auch eingeschränkten, aber nicht bedeutungslosen Unrechtsgehaltes und dem, ob der noch anfänglichen Unerfahrenheit als gewerberechtlicher Geschäftsführer nur mittleren Grade der Fahrlässigkeit, war eine Herabsetzung der Strafe im spruchgemäßen Umfang zu verfügen; Nicht zuletzt auch deswegen, weil die Spezialprävention aufgrund des nunmehr eingereichten Antrages auf rechtliche Sanierung der vorgenommenen Änderungen zurücktrat und kein empfindliches Strafübel mehr verlangte.

Aus all diesen Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Guschlbauer

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