Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-221108/18/Schi/Km

Linz, 19.12.1996

VwSen-221108/18/Schi/Km Linz, am 19. Dezember 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schieferer über die Berufung des W S, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. P K und Dr. A B, gegen Punkt 2 des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 22.9.1994, Ge96-90-1994/Ew, wegen einer Übertretung nach dem Arbeitnehmerschutzgesetz nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 11. Dezember 1996 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird mit der Maßgabe Folge gegeben, als a) der Spruch hinsichtlich Z2 des Straferkenntnisses wie folgt zu lauten hat:

"in der als Arbeitsraum dienenden Lagerhalle, in der ständige Arbeitsplätze im Sinne der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung eingerichtet sind, zwei Gebinde á 150 kg Nenninhalt leicht brennbarer Lösungsmittel und somit gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe, wobei das linke (blaue) Faß mit Aceton (MAK-Wert 750 ppm) und das rechte (graue) Faß mit Wigobal (MAK-Wert von 40 ppm) befüllt waren; es war somit sicher mehr als der Tagesbedarf gelagert worden, obwohl gemäß § 52 Abs.4 AAV gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe an Arbeitsplätzen nur in der für den Fortgang der Arbeiten erforderlichen Menge, höchstens jedoch jener eines Tagesbedarfes (im vorliegenden Fall maximal 10 l) vorhanden sein dürfen"; b) Die im Punkt 2 verhängte Geldstrafe wird auf 4.000 S (20 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) herabgesetzt.

II. Der Verfahrenskostenbeitrag für das Strafverfahren in erster Instanz ermäßigt sich daher hinsichtlich Punkt 2 auf 400 S; ein Verfahrenskostenbeitrag zum Berufungsverfahren hat zu entfallen.

Rechtsgrundlage:

Zu I: § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl.Nr. 471/1995, iVm §§ 24, 9, 16, 19, 51 Abs.1, 51c, 51d und 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl.Nr.52/1991 idF BGBl.Nr.620/1995; zu II: § 64 Abs. 1 und 2 sowie § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 22.9.1994, Ge96-90-1994/Ew, wurde der Bw schuldig erkannt, er habe als zur Vertretung nach außen berufener handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit Verantwortlicher gemäß § 9 Abs.1 VStG der K Handelsgesellschaft m.b.H., H, (KomplementärgesmbH zur S B Gesellschaft m.b.H.

und CoKG, H) zu vertreten, daß in der Betriebsstätte in H, am 3.2.1994, wie von einem Organ des Arbeitsinspektorates Linz anläßlich einer Überprüfung festgestellt wurde, 1. die gemäß § 27 Abs.2 des Arbeitnehmerschutzgesetzes vorgeschriebene, dem Arbeitnehmerschutz dienende Auflage 2 des Genehmigungsbescheides der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land, Ge-8048/3/1991 vom 22.3.1991 - wonach die im Nebenraum vorhandene Absaugung für die Bandschleifmaschine derart umzubauen oder umzugestalten war, daß sich der zur Absaugung gehörige Staubsack nicht mehr im Arbeitsraum befindet - nicht erfüllt wurde, am Tag der Überprüfung befand sich der Staubsack nach wie vor im Arbeitsraum; 2. in der als Arbeitsraum dienenden Lagerhalle, in der ständige Arbeitsplätze im Sinne der AAV eingerichtet sind, zwei Gebinde á 150 kg mit Aceton (ein leicht brennbares Lösungsmittel mit einem MAK-Wert von 750 ppm und somit ein gesundheitsgefährdender Arbeitsstoff) und somit sicher mehr als der Tagesbedarf gelagert wurde, obwohl gemäß § 52 Abs.4 AAV gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe an Arbeitsplätzen nur in der für den Fortgang der Arbeiten erforderlichen Menge, höchstens jedoch jener eines Tagesbedarfes, vorhanden sein dürfen. Der Bw habe dadurch in Punkt 1) § 31 Abs.2 lit.p iVm § 27 Abs.2 Arbeitnehmerschutzgesetz iVm Genehmigungsbescheid Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 22.3.1991, Ge-8048/3/1991 und hinsichtlich Punkt 2) § 52 Abs.4 iVm § 100 AAV iVm § 31 Abs.2 lit.p Arbeitnehmerschutzgesetz verletzt.

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wurden über den Bw gemäß § 31 Abs.2 hinsichtlich Punkt 1 eine Geldstrafe von 2.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden) und hinsichtlich Punkt 2 eine Geldstrafe von 7.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe von 42 Stunden) verhängt; ferner wurde der Bw gemäß § 64 VStG verpflichtet, 10 % als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen (900 S).

2. Mit Schriftsatz vom 12.10.1994 hat der Bw rechtzeitig Berufung erhoben und ausgeführt, das Straferkenntnis werde insoweit bekämpft, als ihm die schuldhafte Verletzung des § 52 Abs.4 AAV durch die Lagerung von zwei Gebinden mit Aceton in einem Arbeitsraum vorgeworfen werde. Er beantrage daher, diesbezüglich das Strafverfahren einzustellen, eventualiter die verhängte Geldstrafe herabzusetzen.

Begründend wird im wesentlichen ausgeführt, das gegenständliche Unternehmen habe zwei Betriebsstätten, die der Bw insbesondere wegen seiner primären Aufgaben als Geschäftsführer nicht ständig kontrollieren könne; seine Kontrollen der Betriebsstätte in H bewegten sich etwa durchschnittlich auf zwei bis drei wöchentliche Besuche. Im übrigen habe er seine Mitarbeiter und insbesondere Herrn B angewiesen, entsprechende Überprüfungen durchzuführen und ihn bei Unzulänglichkeiten unverzüglich zu verständigen. Im gegenständlichen Fall seien ohne sein Wissen kurz vor der Überprüfung durch das Arbeitsinspektorat zwei Fässer Aceton angeliefert worden; er habe keine Kenntnis davon erlangt, daß von den Dienstnehmern verabsäumt worden sei, das Aceton in den Lagerraum zu verbringen. Bei seinem Verschulden müsse daher die Frage der Zumutbarkeit geprüft werden, insbesondere in Anbetracht des Betriebsumfanges und die arbeitsteilige Gestaltung der Arbeitsabläufe. Er sei daher der Auffassung, daß er ausreichende organisatorische Maßnahmen getroffen habe, die bislang auch anstandslos funktioniert hätten, sodaß ihn aus diesen Erwägungen am konkreten Vorfall kein Verschulden treffe. Zum Beweis wurde Hubert Boxleitner als Zeuge angeführt. Im übrigen wendet sich der Bw gegen die weit überhöhte Geldstrafe, insbesondere im Hinblick auf sein minimales Verschulden.

3. Die Strafbehörde hat keine Berufungsvorentscheidung erlassen, sondern - als nunmehr belangte Behörde - die Berufung samt Strafakt vorgelegt. Von einer Gegenäußerung zum Berufungsvorbringen hat die belangte Behörde abgesehen.

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich ist in diesem Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 51 Abs.1 VStG als Berufungsbehörde zuständig und entscheidet gemäß § 51c durch (nur) eines seiner Mitglieder, weil keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde.

Der O.ö Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land zu Ge96-90-1994/Ew, sowie durch Anberaumung und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 11. Dezember 1996, zu der der Berufungswerber und dessen Rechtsanwalt, die belangte Behörde und das Arbeitsinspektorat für den 9. Aufsichtsbezirk in Linz als Parteien und die Arbeitsinspektorin Ing. A H sowie der Angestellte H B als Zeugen geladen worden waren.

Zuvor wurde die Berufung gemäß § 15 Abs.6 iVm § 11 Abs.1 ArbIG 1993 sowie § 51 Abs.2 VStG dem Arbeitsinspektorat Linz zur Kenntnis und allfälligen Stellungnahme übermittelt.

Mit Schreiben vom 21.12.1995, Zl. 1160/192-9/95, hat das Arbeitsinspektorat eine umfangreiche Stellungnahme abgegeben; diese wurde dem Berufungswerber zu Handen seiner Rechtsvertreter übermittelt und ihm die Möglichkeit zu einer weiteren allfälligen Äußerung gegeben. Mit Schriftsatz vom 9.2.1996 hat der Berufungswerber eine abschließende Stellungnahme dem O.ö. Verwaltungssenat bersandt.

4. Im Grunde der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 11. Dezember 1996 iVm dem vorgelegten Verwaltungsakt sowie den ergänzenden Ermittlungen des O.ö.

Verwaltungssenates ist von folgendem entscheidungswesentlichen Sachverhalt auszugehen:

4.1. Der Bw ist handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit Verantwortlicher gemäß § 9 Abs.1 VStG der K Handelsgesellschaft mbH, H; diese ist die KomplementärgesmbH zur S B Gesellschaft mbH & CoKG, H. Es existieren zwei Betriebsstätten, und zwar in H und in H.

Anläßlich einer Überprüfung durch ein Organ des Arbeitsinspektorates Linz (der Zeugin Ing. A H) am 3.2.1994 in der Betriebsstätte in H, wurden verschiedene (insgesamt 15) Mängel festgestellt, von denen letztlich zwei zur Anzeige gelangten (die im Straferkenntnis vorgeworfenen Punkte 1 und 2). Punkt 1 des Straferkenntnisses wurde nicht angefochten.

Im Punkt 2 wurde im Straferkenntnis dem Bw vorgeworfen, er habe in der als Arbeitsraum dienenden Lagerhalle, in der ständige Arbeitsplätze im Sinne der AAV eingerichtet sind, zwei Gebinde á 150 kg mit Aceton (einem leicht brennbaren Lösungsmittel mit einem MAK-Wert von 750 ppm und somit ein gesundheitsgefährdender Arbeitsstoff) und somit sicher mehr als den Tagesbedarf gelagert, obwohl gemäß § 52 Abs.4 AAV gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe an Arbeitsplätzen nur in der für den Fortgang der Arbeiten erforderlichen Menge, höchstens jedoch jener eines Tagesbedarfes, vorhanden sein dürfen.

In der Verhandlung hat sich durch die glaubwürdige, widerspruchsfreie und schlüssige Aussage der Zeugin Ing. A H herausgestellt, daß nur eines der beiden Fässer Aceton beinhaltete, das andere aber Wigobal, ein styrolhältiges Mittel, welches ebenfalls ein leicht brennbares Lösungsmittel und somit ein gesundheitsgefährdender Arbeitsstoff ist. Allerdings waren beide Fässer, die einen Nenninhalt von 150 kg aufwiesen, nicht (mehr) voll. Der genaue Inhalt konnte mangels Flüssigkeitsstandanzeige bzw. Undurchsichtigkeit der Fässer nicht exakt festgestellt werden.

Jedoch gab die Zeugin glaubwürdig an, daß sie durch Anheben der Fässer festgestellt hat, daß diese zumindest teilbefüllt waren und zwar derart, daß sie jedenfalls mehr als den zulässigen Tagesbedarf enthielten. Der Bw als Verantwortlicher führt sporadisch Kontrollen in den Betriebsstätten durch, mindestens jedoch zweimal in der Woche. Im übrigen hat er die Arbeitnehmer sowie H B angewiesen, die Arbeitnehmerschutzbestimmungen einzuhalten.

5. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

5.1. Gemäß § 31 Abs.2 lit.p Arbeitnehmerschutzgesetz, BGBl.Nr. 234/1972 idgF (kurz: ANSchG), begehen Arbeitgeber und deren Bevollmächtigte, die den Vorschriften der aufgrund des § 24 dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen oder den aufgrund des § 27 dieses Bundesgesetzes vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen oder den erteilten Aufträgen zuwiderhandeln, eine Verwaltungsübertretung und sind, sofern die Tat nicht nach anderen Gesetzen strenger zu bestrafen ist, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 50.000 S zu bestrafen.

Gemäß § 33 Abs.7 ANSchG gelten bei Zuwiderhandlung gegen die im Abs.1 genannten Rechtsvorschriften die Bestimmungen des § 31 sinngemäß. Dies gilt auch hinsichtlich der im Abs.2 genannten Rechtsvorschriften, soweit es sich um Angelegenheiten des Arbeitnehmerschutzes handelt. Soweit es sich nicht um Angelegenheiten des Arbeitnehmerschutzes handelt, gelten Zuwiderhandlungen gegen die im Abs.2 genannten Rechtsvorschriften als Verwaltungsübertretungen nach der Gewerbeordnung.

Gemäß § 52 Abs.4 AAV dürfen gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe an Arbeitsplätzen nur in der für den Fortgang der Arbeiten erforderlichen Menge, höchstens jedoch jener eines Arbeitsbedarfes, vorhanden sein. Verschüttete Arbeitsstoffe sind unverzüglich unter Beachtung der nötigen Vorsichtsmaßnahme zu beseitigen. Abfälle und Rückstände sind gefahrlos zu entfernen.

5.2. Der objektive Tatbestand ist aufgrund des Ergebnisses der durchgeführten mündlichen Verhandlung, insbesondere aufgrund der glaubwürdigen und schlüssigen Aussagen der Zeugin Ing. A H als erwiesen anzusehen. Allerdings mußte aus dem Grund, daß das zweite Faß nicht Aceton, sondern eine ähnlich gefährliche Flüssigkeit, nämlich Wigobal, ein styrolhältiges Mittel, enthielt, der Spruch geändert werden.

Da diese Spruchänderung einerseits kein wesentliches Tatbestandsmerkmal im Sinne des § 44a Z1 VStG darstellt, war der unabhängige Verwaltungssenat im Sinne der diesbezüglichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Spruchänderung nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet.

6. Zum Verschulden:

6.1. Die Berufung bestreitet weiters ein Verschulden des Berufungswerbers. Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt.

Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgen eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Da zum Tatbestand der dem Berufungswerber zur Last gelegten Verwaltungsübertretung weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört, handelt es sich bei dieser Übertretung um ein Ungehorsamsdelikt. In einem solchen Fall besteht von vornherein die Vermutung eines Verschuldens (in Form fahrlässigen Verhaltens) des Täters, welche aber von ihm widerlegt werden kann. Zu dieser Umkehr der Beweislast kommt es allerdings nur dann, wenn der objektive Tatbestand eines Ungehorsamsdeliktes feststeht, wobei in dieser Hinsicht die Beweislast die Behörde trifft.

Wie aber bereits in dieser Begründung ausgeführt wurde, hat der Berufungswerber den objektiven Tatbestand der in Rede stehenden Verwaltungsübertretung erfüllt. Es wäre daher Sache des Berufungswerbers gewesen, glaubhaft zu machen, daß ihm die Einhaltung der objektiv verletzten Verwaltungsvorschriften ohne sein Verschulden unmöglich war. Dabei hätte er initiativ alles darzutun gehabt, was für seine Entlastung spricht, insbesondere, daß er solche Maßnahmen getroffen hat, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen (vgl. VwGH v. 2. April 1990, Zl.

90/19/0078). Ansonsten wäre er selbst dann strafbar, wenn der Verstoß ohne sein Wissen und ohne seinen Willen begangen wurde. Ein derartiges Vorbringen - von Tatsachen oder von Beweismitteln -, das geeignet gewesen wäre, sein mangelndes Verschulden glaubhaft zu machen, hat der Bw aber nicht erstattet. Das Berufungsvorbringen ist im Sinne der ständigen Judikatur nicht stichhaltig, weil der Verwaltungsgerichtshof schon mehrmals ausgesprochen hat, daß eine bloß stichprobenartige Überwachung zur Annahme eines mangelnden Verschuldens nicht ausreicht.

6.2. Bei der Annahme einer grundsätzlichen Verantwortung des Arbeitgebers für die im Zusammenhang mit dem Betrieb stehenden Verwaltungsübertretungen darf nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht übersehen werden, daß die im heutigen Wirtschaftsleben notwendige Arbeitsteilung es nicht zuläßt, daß sich der Unternehmer aller Belange und Angelegenheiten persönlich annimmt; es muß ihm vielmehr zugebilligt werden, die Besorgung einzelner Angelegenheiten anderer Personen selbstverantwortlich zu überlassen und die eigene Tätigkeit in diesen Belangen auf eine angemessene Kontrolle zu beschränken. Ob der Unternehmer dann persönlich von der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung befreit ist, hängt im Einzelfall davon ab, ob er den Nachweis zu erbringen vermag, daß er Maßnahmen getroffen hat, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Februar 1991, Zl. 90/19/0177). Der dem Beschuldigten nach § 5 Abs.1 VStG obliegende Entlastungsbeweis kann aber außerhalb des Anwendungsbereiches des § 9 Abs.2 VStG nicht allein dadurch erbracht werden, daß die ihn treffende Verantwortung auf eine hiezu taugliche Person übertragen worden sei. Es bedarf vielmehr des weiteren Beweises, daß auch für eine geeignete Kontrolle der mit der Wahrnehmung dieser Aufgaben beauftragten Person (die nicht verantwortlich Beauftragter im Sinne des § 9 Abs.2 VStG ist) Vorsorge getroffen ist (vgl. z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. Dezember 1990, Zl.

90/09/0141). Eine wirksame Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten im Sinne des § 9 Abs.2 VStG hat der Bw nicht einmal behauptet.

6.3. In diesem Zusammenhang ist festzustellen, daß der Verwaltungsgerichtshof in einem gleichgelagerten Fall festgestellt hat, daß die bloße Erteilung von Weisungen und die Wahrnehmung einer Oberaufsicht nicht ausreichen; entscheidend ist, ob auch eine wirksame Kontrolle über die Einhaltung der vom Verantwortlichen erteilten Weisung erfolgte (VwGH vom 30.6.1994, Zl. 94/09/0049). Im vorliegenden Fall hat aber der Berufungswerber weder behauptet noch unter Beweis gestellt, daß er unmittelbar wirksame Maßnahmen getroffen hat, um die Einhaltung der von ihm erteilten Anweisungen zwecks Beachtung des Arbeitnehmerschutzes zu gewährleisten, insbesondere welche Kontrollen er eingerichtet, wie er sich laufend über die Einhaltung dieser Vorschriften informiert und welche wirksamen Schritte er für den Fall von ihm festgestellter Verstöße auf diesem Gebiet in Aussicht gestellt und unternommen habe, um derartigen Verstößen vorzubeugen. Der Berufungswerber konnte somit nicht glaubhaft machen, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden im Sinne des § 5 Abs.1 VStG treffe.

7. Zur Strafbemessung:

7.1. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 leg.cit. sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

7.2. Im angefochtenen Straferkenntnis ist die belangte Behörde im Punkt 2 offenbar (nach der Formulierung des diesbezüglichen Spruches) davon ausgegangen, daß zwei volle Gebinde á 150 kg mit Aceton im Arbeitsraum gelagert worden waren; wie bereits oben mehrfach ausgeführt, hat sich in der Verhandlung herausgestellt, daß die beiden Gebinde nicht (mehr) voll gefüllt waren; da der tatsächliche Inhalt zwar nicht mehr exakt festzustellen war, es sich jedoch sicher mehr als der hinsichtlich eines Tagesbedarfes erlaubten Menge handelte, war entsprechend dem Vorbringen des Berufungswerbers die verhängte Geldstrafe als zu hoch bemessen entsprechend herabzusetzen. Um das Verhältnis gemäß § 16 Abs.2 VStG zur Ersatzfreiheitsstrafe entsprechend herzustellen, war auch diese entsprechend anzupassen.

8. Da somit der Bw in der Berufung teilweise Recht behalten hat, waren ihm keine Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren aufzuerlegen; gleichzeitig waren die erstinstanzlichen Verfahrenskosten (10 % des Strafbetrages) entsprechend zu reduzieren.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. Schieferer

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