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des Landes Oberösterreich
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VwSen-221111/2/Gu/Atz

Linz, 18.11.1994

VwSen-221111/2/Gu/Atz Linz, am 18. November 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Hans GUSCHLBAUER über die Berufung des A P, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 2. September 1994, Zl. Ge-96/199/1993-3/Gru, wegen Übertretung der Gewerbeordnung, zu Recht:

Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis wird mit der Maßgabe bestätigt, daß die Bezeichnung der verletzten Rechtsvorschrift § 366 Abs.1 Z3 GewO 1973 idF der Gewerberechtsnovelle 1992 und die Bezeichnung der Strafzumessungsnorm § 366 Abs.1 Einleitungssatz leg.cit zu lauten hat.

Der Rechtsmittelwerber hat als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens den Betrag von 1.200 S binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution an den O.ö. Verwaltungssenat zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach hat den Rechtsmittelwerber mit dem angefochtenen Straferkenntnis schuldig erkannt, am 23.9.1993 im Standort S, Gemeinde H, eine genehmigungspflichtige Betriebsanlage, bestehend aus einem Haupt- und Nebengebäude mit zwei Werkstätten, einer Eigentankanlage sowie Freiflächen, auf denen unter anderen Öl, Schrott- und Ersatzteile gelagert wurden, ohne daß hiefür die erforderliche gewerbebehördliche Genehmigung erteilt worden sei, betrieben zu haben, wobei die gewerbebehördliche Genehmigung, insbesondere aus dem Grunde erforderlich gewesen sei, da der Betrieb der Anlage geeignet war, die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub oder in anderer Weise zu belästigen.

Wegen Verletzung des § 366 Abs.1 Z2 Gewerbeordnung 1994 wurde dem Rechtsmittelwerber eine Geldstrafe in der Höhe von 6.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 6 Tage) und ein Verfahrenskostenbeitrag von 600 S auferlegt.

Dagegen hat der Beschuldigte mit Eingabe vom 3.10.1994, eingelangt per Telefax am selben Tage, bei der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach Berufung erhoben und dargetan, daß der Bescheid ihm am 29.9.1994 um 18.00 Uhr vom Masseverwalter Dr. B, L, zur Kenntnis gebracht worden sei.

Der Schriftsatz schließt mit der Wendung "weitere Begründungen folgen noch durch den Awalt". Tatsächlich sind keine weiteren Ausführungen eingelangt.

Nachdem nichts gegen die Plausibilität der vom Rechtsmittelwerber geltend gemachten Umstände bezüglich der Rechtzeitigkeit der Berufung spricht und er im Ergebnis begehrt wegen der Sache nicht bestraft zu werden, allerdings keinerlei Beweisanbot erstellt, warum der von der ersten Instanz angenommene Sachverhalt unrichtig angenommen worden sei, war in der Sache und zwar aufgrund der Aktenlage zu entscheiden.

Demnach wurde der von der ersten Instanz festgestellte Lebenssachverhalt schlüssig, dem von der Gewerbeordnung verpönten konsenslosen Betrieb einer Betriebsanlage unterstellt und sind auch die Gründe für die Strafzumessung nachvollziehbar und weisen auf keinen Ermessensmißbrauch hin, sodaß der Rechtsmittelwerber zur Vermeidung von Wiederholungen ausdrücklich auf die Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses verwiesen wird.

Aus Anlaß der Berufung war allerdings die Zitierweise der verletzten Norm insofern zu berichtigen und auf die Gewerbeordnung 1973 idF der Gewerberechtsnovelle 1992 abzustellen, als der inhaltsgleiche wiederverlautbare Text der Gewerbeordnung 1994 kraft Artikel 49a Abs.3 B-VG erst am 18.3.1994 wiederverlautbart wurde und die Gerichte und Verwaltungsbehörde von dem der Herausgabe der Wiederverlautbarung folgenden Tag für die danach verwirklichten Tatbestände an den wiederverlautbarten Text des Bundesgesetzes gebunden sind.

Die Erfolglosigkeit der Berufung brachte es auf der Kostenseite mit sich, daß der Rechtsmittelwerber 20 % des bestätigten Strafbetrages als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu leisten hatte (§ 64 Abs.1 und 2 VStG).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Guschlbauer

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