Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-221121/2/Kl/Rd

Linz, 01.12.1994

VwSen-221121/2/Kl/Rd Linz, am 1. Dezember 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Klempt über die Berufung des J W , S , V , gegen den Zurückweisungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft V vom 18. Oktober 1994, Zl.Ge96-2571-1994, wegen Übertretungen nach dem Arbeitszeitgesetz, Arbeitnehmerschutzgesetz und KJBG zu Recht erkannt:

Der Berufung wird keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 49 Abs.1 und 51 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft vom 30.8.1994, Ge96-2571-1994, wurden über den Beschuldigten wegen Übertretungen des Arbeitszeitgesetzes (in acht Fällen), des Arbeitnehmerschutzgesetzes bzw der AAV (in zwei Fällen) und des KJBG (in vier Fällen) Geldstrafen von insgesamt 23.000 S, Ersatzfreiheitsstrafen von insgesamt 552 Stunden, verhängt. Dagegen hat der Beschuldigte mit schriftlicher Eingabe, persönlich bei der Bezirkshauptmannschaft abgegeben am 26.9.1994, Einspruch erhoben, welcher mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid als verspätet eingebracht zurückgewiesen wurde.

2. Gegen diesen Zurückweisungsbescheid richtet sich die nunmehrige Berufung. Es wird darin ausgeführt, daß die Gattin des Beschuldigten vom 12.9. bis 20.9. 1994 sich auf Kur befunden habe und deshalb der Einspruch vom 12.9.1994 verspätet eingebracht wurde, weil der Beschuldigte vor Einbringung mit seiner Gattin Rücksprache halten wollte, welche den Betrieb im Standort S eitet.

3. Die Bezirkshauptmannschaft als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt und keine Stellungnahme abgegeben.

Der unabhängige Verwaltungssenat hat in den vorgelegten Verwaltungsakt Einsicht genommen; da sich die Berufung lediglich auf die rechtliche Beurteilung der Rechtzeitigkeit bezieht und eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht ausdrücklich verlangt wurde, konnte eine solche gemäß § 51e Abs.2 VStG unterbleiben.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 49 Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben.

Die oben zitierte Strafverfügung wurde laut Zustellnachweis am 5.9.1994 vom Beschuldigten persönlich übernommen und sohin rechtswirksam zugestellt. Die Strafverfügung enthält auch eine ordnungsgemäße Rechtsmittelbelehrung.

Gemäß § 49 Abs.1 VStG beträgt die Einspruchsfrist zwei Wochen, gerechnet ab der Bescheidzustellung. Diese Einspruchsfrist hat somit mit Bescheidzustellung am 5.9.1994 begonnen und endete am 19.9.1994. Der schriftliche Einspruch wurde aber erst am 26.9.1994 persönlich bei der belangten Behörde eingebracht und war daher verspätet.

Da die Einspruchsfrist eine iSd § 33 Abs.4 AVG durch Gesetz festgesetzte und nicht verlängerbare Frist ist - ein Ermessen hinsichtlich einer Fristerstreckung kommt daher der Behörde nicht zu -, war daher von der belangten Behörde der Einspruch als verspätet zurückzuweisen, ohne daß auf die Sache selbst näher einzugehen war.

Diese Erwägungen lagen auch dem angefochtenen Zurückweisungsbescheid der belangten Behörde zugrunde und es haftet daher diesem Bescheid keine Rechtswidrigkeit an. Insbesondere wurde dem Beschuldigten auch die Verspätung von der belangten Behörde zur Kenntnis gebracht und ihm Gelegenheit zu einer Stellungnahme eingeräumt, von der der Beschuldigte aber nicht Gebrauch machte.

Es war daher der angefochtene Bescheid spruchgemäß zu bestätigen.

Der vom Beschuldigten vorgebrachte Einwand konnte hingegen nicht eine Fristerstreckung - wie schon oben ausgeführt erwirken. Im übrigen hat der Beschuldigte keinen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist gestellt. Ein solcher Antrag wäre aber schon binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen und gleichzeitig die versäumte Handlung nachzuholen gewesen. Eine Wiedereinsetzung ist nur dann zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, daß sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, oder die Partei die Berufungsfrist versäumt hat, weil der Bescheid fälschlich die Angaben enthält, daß keine Berufung zulässig sei (§ 71 Abs.1 AVG). Ein derartiger Wiedereinsetzungsantrag ist aber in den schriftlichen Ausführungen des Beschuldigten nicht erkennbar und es geht auch kein im obigen Sinn dargelegter Grund hervor.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. K l e m p t

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