Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-221125/2/Schi/Ka

Linz, 28.11.1995

VwSen-221125/2/Schi/Ka Linz, am 28. November 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schieferer über die Berufung des P R , E , L , vertreten durch RA Dr. M L, F , Z straße , gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft F vom 25.10.1994, Ge96-63-1994-Pa-Gra, wegen einer Verwaltungsübertretung nach der Gewerbeordnung, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, daß a) die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist (§ 44a Z2 VStG) zu lauten hat:

"§ 366 Abs.1 Z3 GewO 1973, BGBl.Nr. 50/1974 idF vor der Gewerberechtsnovelle 1992, BGBl.Nr. 29/1993 und § 366 Abs.1 Z2 GewO 1994, BGBl.Nr.194;" b) die angewendete Gesetzesbestimmung, nach der die Strafe verhängt wird (§ 44a Z3 VStG) zu lauten hat:

"§ 366 Abs.1 Einleitungssatz GewO 1973, BGBl.Nr.50/1974 idF vor der Gewerberechtsnovelle 1992, BGBl.Nr.29/1993 und idF der Gewerbeordnung 1994, BGBl.Nr.194." II. Als Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat sind 20 % der verhängten Strafe, ds 2.000 S, binnen 14 Tagen ab der Zustellung bei sonstiger Exekution zu entrichten.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl.Nr. 471/1995, iVm §§ 24, 9, 16, 19, 21, 51 Abs.1, 51c, 51d und 51e Abs.2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl.Nr.52/1991 idF BGBl.Nr.620/1995; zu II: §§ 64 Abs. 1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft vom 25.10.1994, Ge96-63-1994-Pa-Gra, wurde über den Berufungswerber wegen Übertretung nach § 74 Abs.2 iVm § 366 Abs.1 Z2 GewO 1994 gemäß § 366 Abs.1 Z2 GewO 1994 eine Geldstrafe von 10.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 4 Tage) verhängt, weil er, wie anläßlich einer Überprüfung durch die Bezirkshauptmannschaft am 5.9.1994 festgestellt wurde, in der Zeit vom 24.3.1993 (Überprüfung der Anlage durch das Amt der O.ö. Landesregierung) bis zumindest 5.9.1994 auf dem Grundstück Nr. KG M , Gemeinde N , eine genehmigungspflichtige gewerberechtliche Betriebsanlage, nämlich eine KFZ-Verschrottungsanlage und eine Lager- und Betriebsfläche für Autowracks, Gebrauchtwagen sowie Schrotteile im Ausmaß von insgesamt ca.

5.600 m2, welche auch eine betonierte Manipulationsfläche im Ausmaß von ca. 15 x 12 m beinhaltet, ohne Vorliegen der hiefür erforderlichen gewerbebehördlichen Betriebsanlagengenehmigung betrieben habe, sodaß durch die Lagerung der Autowracks, Gebrauchtwagen sowie Schrotteile eine Gefährdung des Grundwassers und durch das Hantieren bzw Ausschlachten der Autowracks eine Belästigung der Nachbarn durch Lärm und Geruch möglich war. Gemäß § 64 Abs.2 VStG wurde ein Verfahrenskostenbeitrag von 1.000 S auferlegt.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber (Bw) mit Schriftsatz vom 11.11.1994 rechtzeitig Berufung erhoben und das Straferkenntnis seinem gesamten Inhalt nach angefochten. Begründend wurde ausgeführt, es sei unrichtig, daß er bis 5.9.1994 auf dem Grundstück Nr.744, KG Matzelsdorf, Gemeinde N, eine KFZ-Verschrottungsanlage betrieben habe. Er habe bereits vor diesem Datum seinen Betrieb geschlossen, zumal von der BH gegen ihn eine Reihe von Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet worden waren. Völlig unrichtig sei, daß durch die Lagerung von Autowracks, Gebrauchtwagen sowie Schrotteile eine Gefährdung des Grundwassers bzw eine Belästigung der Nachbarn durch Lärm und Geruch möglich gewesen sei. Während seines mehrjährigen Betriebes sei es nie zu einer Lärm- oder Abgasbelästigung gekommen; es sei auch zu keinerlei Verschmutzung des Grundwassers gekommen; auf dem geschotterten Platz befinde sich nicht einmal ein Tropfen Öl. Er habe auf der betonierten Manipulationsfläche, die ordnungsgemäß mit entsprechenden Benzin- und Ölabscheidern ausgestattet sei, die entsprechenden Zerlegarbeiten durchgeführt. Sämtliche gefährlichen Flüssigkeiten seien auf dieser Fläche von den Fahrzeugen entfernt worden und erst dann die Fahrzeuge zum Abtransport auf die geschotterte Fläche gestellt worden. Dort seien sie jeweils nur wenige Tage verblieben, zumal regelmäßig die Fahrzeugwracks, die völlig zerlegt waren, abgeholt wurden. Auch durch das gelagerte Alteisen kann keinerlei Umweltbeeinträchtigung entstehen. Richtig sei, daß einige gebrauchte Fahrzeuge, die für den Weiterverkauf bestimmt gewesen seien, auf der geschotterten Fläche gestanden seien. Es handle sich dabei um Fahrzeuge im ordnungsgemäßen und betriebsfähigen Zustand, die alle mit Überprüfungsplaketten ausgestattet waren. Ein Abstellen dieser Fahrzeuge sei daher erlaubt.

3. Die Strafbehörde hat keine Berufungsvorentscheidung erlassen, sondern - als nunmehr belangte Behörde - die Berufung samt Strafakt vorgelegt. Von einer Gegenäußerung zum Berufungsvorbringen hat die belangte Behörde abgesehen.

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich ist in diesem Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 51 Abs.1 VStG als Berufungsbehörde zuständig und entscheidet gemäß § 51c durch (nur) eines seiner Mitglieder, weil keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde.

Aus der Akteneinsicht hat der unabhängige Verwaltungssenat einen genügend geklärten Sachverhalt vorgefunden. Die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens sind in der Begründung des Straferkenntnisses vollständig und mit dem Akteninhalt übereinstimmend so dargestellt, daß sich der unabhängige Verwaltungssenat ein klares und abschließendes Bild über die maßgebenden Sachverhaltselemente machen kann. Weitere Beweise sind nicht mehr aufzunehmen.

Diesen Sachverhalt, der im übrigen vom Berufungswerber grundsätzlich nicht bestritten wird, legt der unabhängige Verwaltungssenat auch seiner Entscheidung zugrunde.

Im übrigen wird mit der vorliegenden Berufung im Ergebnis lediglich eine unrichtige rechtliche Beurteilung durch die belangte Behörde geltend gemacht, weshalb gemäß § 51e Abs.2 VStG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte, zumal auch weitere Beweise nicht mehr aufzunehmen waren.

4. In der Sache selbst hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erwogen:

4.1. Gemäß § 74 Abs.2 GewO 1973 und 1994 dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind, die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen (Z2), oder eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung aufgrund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist (Z5).

Gemäß § 366 Abs.1 Z3 GewO 1973 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 50.000 S zu bestrafen ist, wer eine genehmigungspflichtige Betriebsanlage (§ 74) ohne die erforderliche Genehmigung errichtet oder betreibt.

Gemäß § 366 Abs.1 Z2 GewO 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 50.000 S zu bestrafen ist, wer eine genehmigungspflichtige Betriebsanlage (§ 74) ohne die erforderliche Genehmigung errichtet oder betreibt.

4.2. Vorweg ist hier festzustellen, daß während des gegenständlichen Tatzeitraumes (24.3.1993 bis 5.9.1994) eine Rechtsänderung insofern stattgefunden hat, als mit 1.7.1993 die Gewerberechtsnovelle 1992, BGBl.Nr.29/1993, in Kraft getreten ist. Weiters ist mit 19.3.1994 die Wiederverlautbarung der vielfach novellierten GewO 1993, nunmehr bezeichnet mit "Gewerbeordnung 1994" wirksam geworden. Hinsichtlich der gegenständlichen Bestimmungen haben sich aber textmäßig keinerlei Veränderungen ergeben; es wurde lediglich - wie oben im Punkt 4.1. ersichtlich die ziffernmäßige Abfolge im § 366 Abs.1 geändert. Aus Gründen des Bestimmtheitsgebotes des Art.18 B-VG sowie der Judikatur des VwGH, der im Erkenntnis vom 23.11.1993, Zl.93/04/0149, ausgesprochen hat, daß sich die Strafdrohung im Einleitungssatz des Absatz 1 des § 366 GewO findet, war der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses entsprechend zu sanieren.

5.1. Zum Einwand des Berufungswerbers, wonach durch seinen Lagerplatz bzw. die dort abgestellten Gegenstände es zu keiner Belästigung oder Beeinträchtigung der Nachbarn sowie der Umwelt kommt, ist festzustellen:

Im vorgelegten Verwaltungsakt befinden sich eingehende und detaillierte, schlüssige Gutachten eines bau- und gewerbetechnischen Amtssachverständigen sowie eines Amtssachverständigen für Hydrogeologie, die anläßlich eines Ortsaugenscheines am 23.3.1993 und am 5.9.1994 erstattet wurden. Diese Gutachten hat die belangte Behörde ihrem angefochtenen Bescheid zugrundegelegt. Auch vom Berufungswerber sind diese im wesentlichen nicht in Zweifel gezogen worden; er hat sogar zugestanden, daß sich auf seinem Lagerplatz die dort angeführten Gegenstände befinden.

5.2. Aus den Ausführungen des hydrogeologischen Amtssachverständigen im GA vom 23.3.1993 geht hervor, daß sich im Umkreis des Lagerplatzes mehrere Brunnenanlagen befinden, wobei entsprechend der Strömungsrichtung diese Brunnen durch allenfalls auslaufende Flüssigkeiten beeinträchtigt werden können. Anläßlich des Ortsaugenscheines am 23.3.1993 hat auch der Amtsleiter der Marktgemeinde Neumarkt/M. angeführt, daß laufend seitens der Anwohner des Lagerplatzes im Bereich Matzelsdorf sowie im Bereich B Beschwerden durch den gegenständlichen Betrieb geführt werden.

5.3. Im vorliegenden Fall ist unbestritten, daß eine gewerbliche Betriebsanlage vorliegt, weil der gegenständliche Lagerplatz eine örtlich gebundene Einrichtung darstellt, die der Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit regelmäßig zu dienen bestimmt ist.

Wie aus dem gegenständlichen Verwaltungsakt, insbesondere aus den Sachverständigengutachten zu entnehmen ist, ist die Anlage geeignet, Gefährdungen, Belästigungen oder nachteilige Einwirkungen iSd § 74 Abs.2 GewO 1973 hervorzurufen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß eine bloße abstrakte Gefährdung genügt und nicht - wie der Berufungswerber meint - daß tatsächlich eine Gefährdung ausgehen muß. Vielmehr erfordert die Eignung zur Gefährdung keine tatsächliche Beeinträchtigung, sondern ist immer bereits dann gegeben, wenn möglicherweise von der Anlage Gefährdungen etc. ausgehen können. Im Zuge der Ortsaugenscheine am 23.3.1993 und am 5.9.1994 wurde von den beigezogenen Sachverständigen diese Eignung zur Gefährdung eindeutig bejaht. Aus diesem Grund hat die belangte Behörde zu Recht eine Genehmigungspflicht der Betriebsanlage angenommen, weil einerseits Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise belästigt werden könnten bzw. eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer (Grundwasserverunreinigung) zu befürchten war. Somit mußte diesem Einwand des Berufungswerbers der Erfolg versagt bleiben.

5.4. Dabei ergibt sich die Annahme einer gewerblichen Betriebsanlage im Sinne des § 74 Abs.2 GewO 1973 aus den bereits in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses enthaltenen Ausführungen des gewerbetechnischen Amtssachverständigen sowie des Amtssachverständigen für Hydrologie und Hydrogeologie (Verhandlungsschrift vom 23.3.1993). Die Genehmigungspflichtigkeit der Betriebsanlage stützt sich im Grunde des § 74 Abs.2 Z2 und Z5 GewO 1973 bzw 1994 auf folgende Beurteilung: Aus dem Akt ergibt sich, daß sich in der Nähe der gewerblichen Betriebsanlage Nachbarhäuser befinden (Ortschaften M und B ); weiters wurde auch anläßlich des Lokalaugenscheines am 23.3.1993 eindeutig festgestellt, daß eine Gefährdung des Grundwassers sowie eine Belästigung der Nachbarn durch Lärm möglich war.

In diesem Zusammenhang ist der Berufungswerber darauf hinzuweisen, daß es nach der ständigen Judikatur des VwGH (vgl.27.4.1993, Zl.92/04/0221) bei der Beurteilung der Genehmigungspflicht einer gewerblichen Betriebsanlage nicht darauf ankommt, ob von dieser tatsächlich im Gesetz näher bezeichnete Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder Einwirkungen ausgehen; die Genehmigungspflicht ist vielmehr immer schon dann gegeben, wenn solche Auswirkungen auf bestimmte Personen im Sinne des § 74 Abs.2 Z1 und Z2 GewO 1973 oder auf bestimmte Tätigkeits- oder Sachbereiche im Sinne des § 74 Abs.2 Z1, Z3, Z4 und Z5 GewO 1973 nicht auszuschließen sind. Dies aber wurde oben jedenfalls eindeutig dargelegt.

6. Zum Einwand des Bw, er habe "vor dem 5.9.1994" seinen Betrieb geschlossen, ist zunächst zu erwidern, daß diese Behauptung schlicht aktenwidrig ist; denn sowohl aus dem im Akt einliegenden Lichtbildern des GP N aufgenommen am 3.8.1994, ist eindeutig zu ersehen, daß die Anlage nach wie vor im Betrieb war. Weiters wurden anläßlich des Lokalaugenscheines am 5.9.1994 festgestellt, daß ua 10 Kraftfahrzeuge sowie ein Einachsanhänger überwiegend mit Kennzeichen und Begutachtungsplaketten ausgerüstet und auch insgesamt betriebsbereit waren; weiters wurde eine Reihe von Fahrzeugen festgestellt, die stark beschädigt waren und in denen sich noch gefährliche Betriebsmittel befanden sowie eben solche Fahrzeuge, in denen keine gefährlichen Betriebsmittel mehr vorhanden waren. Außerdem geht aus Befund und Gutachten des gewerbetechnischen Amtssachverständigen hervor, daß sich am gegenständlichen Areal am 5.9.1994 ein Werkstättenraum mit einer Reihe von Arbeitsmaschinen und Geräten, die im einzelnen aufgeführt waren, und von denen nur das Reifenwuchtgerät und das Reifenmontiergerät nicht einsatzbereit waren, sich dort befand; weiters ein Bürocontainer mit einem Flüssiggasofen für die Beheizung, ein Sanitärkiosk und schließlich die Manipulationsfläche, an der festgestellt wurde, daß diese im Hinblick auf die Überprüfung am 23.3.1993 zum Teil verändert wurde (Entfernung einer Zweisäulenhebebühne, Aufstellung eines dritten Tanks für anfallende Altöle). Für die notwendige Stromversorgung war zu diesem Zeitpunkt auch ein E-Anschluß vorhanden. Außerdem wurde ein Arbeitnehmer mit Aufräumarbeiten auf dem Betriebsgelände beobachtet. Auch war der Berufungswerber bei dieser gewerberechtlichen Überprüfung am 5.9.1994 während des Lokalaugenscheines anwesend und hat keinerlei Äußerung dahingehend gemacht, daß der Betrieb bereits geschlossen gewesen wäre. Schließlich handelt es sich gegenständlich um einen sehr langen Tatzeitraum (24.3.1993 bis 5.9.1994); wenn nun der Bw mit seinem Einwand, daß er "jedenfalls bereits vor dem 5.9.1994" seinen Betrieb geschlossen hätte, eine entsprechende Reduzierung der Strafe erwirken wollte, da sich somit seiner Ansicht nach der Tatzeitraum entsprechend verkürzt hätte, so wäre er gehalten gewesen, im Sinne der Mitwirkungspflicht entsprechende Unterlagen und Beweismittel vorzulegen und nicht einfach eine derartig unpräzise Behauptung aufzustellen, die nicht einmal den Zeitpunkt enthält, an dem der Berufungswerber angeblich seinen Betrieb geschlossen hätte.

Insgesamt gesehen konnten daher die Einwendungen des Berufungswerbers nicht zum Erfolg führen bzw hat der Bw jedenfalls den objektiven Tatbestand verwirklicht.

7. Zum Verschulden:

7.1. § 366 Abs.1 Z3 GewO 1973 bzw nunmehr Z2 GewO 1994 enthält zwei strafbare Tatbestände. Bei der konsenslosen Errichtung einer genehmigungspflichtigen Betriebsanlage handelt es sich um ein Zustandsdelikt, beim Betrieb derselben ohne entsprechende Genehmigung um ein fortgesetztes Delikt. Im gegenständlichen Fall wurde dem Berufungswerber der Betrieb der genehmigungspflichtigen Betriebsanlage ohne Genehmigung vorgeworfen; dies stellt somit ein fortgesetztes (Begehungs-)Delikt dar (VwSlg. 10342 A/1981). Unter einem sogen. fortgesetzten Delikt ist eine Reihe von gesetzwidrigen Einzelhandlungen zu verstehen, die vermöge der Gleichartigkeit der Begehungsform sowie der äußeren Begleitumstände im Rahmen eines noch erkennbaren zeitlichen Zusammenhanges sowie eines diesbezüglichen Gesamtkonzepts des Täters zu einer Einheit zusammentreten (vgl. VwGH 16.4.1986, 84/11/0270-Verst.Sen. 19.11.1986, 86/09/0142).

7.2. Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgen eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Da zum Tatbestand der dem Berufungswerber zur Last gelegten Verwaltungsübertretung weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört, handelt es sich bei dieser Übertretung um ein Ungehorsamsdelikt. In einem solchen Fall besteht von vornherein die Vermutung eines Verschuldens (in Form fahrlässigen Verhaltens) des Täters, welche aber von ihm widerlegt werden kann. Zu dieser Umkehr der Beweislast kommt es allerdings nur dann, wenn der objektive Tatbestand eines Ungehorsamsdeliktes feststeht, wobei in dieser Hinsicht die Beweislast die Behörde trifft. Wie aber bereits in dieser Begründung ausgeführt wurde, hat der Berufungswerber den objektiven Tatbestand der in Rede stehenden Verwaltungsübertretung erfüllt. Es wäre daher Sache des Berufungswerbers gewesen, glaubhaft zu machen, daß ihm die Einhaltung der objektiv verletzten Verwaltungsvorschriften ohne sein Verschulden unmöglich war.

Dabei hätte er initiativ alles darzutun gehabt, was für seine Entlastung spricht. Ein derartiges Vorbringen - von Tatsachen oder von Beweismitteln -, das geeignet gewesen wäre, sein mangelndes Verschulden glaubhaft zu machen, hat der Berufungswerber aber nicht erstattet.

Aus diesem Grunde steht fest, daß der Berufungswerber die Tat auch in subjektiver Hinsicht zu vertreten hat.

8. Zur Strafbemessung:

8.1. Der Berufungswerber ficht das Straferkenntnis ua "seinem gesamten Inhalte nach" an und bekämpft damit auch die verhängte Strafe, ohne hier konkretere Einwendungen darzulegen. Es enthält daher die Berufungsbegründung keinerlei Ausführung darüber, welche Fehler der belangten Behörde bei der Bewertung des Unrechtsgehaltes der Tat (§ 19 Abs.1 VStG) oder des Ausmaßes des Verschuldens des Berufungswerbers (§ 19 Abs.2 VStG) oder der Abwägung der Erschwerungs- und Milderungsgründe konkret vorgeworfen werden.

8.2. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Neben diesen objektiven Kriterien des Unrechtsgehaltes der Tat sind gemäß § 19 Abs.2 leg.cit. im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

8.3. Tatsächlich hat die belangte Behörde in der Begründung des Straferkenntnisses sowohl den Unrechtsgehalt der Tat als auch den Schuldgehalt der Tat vollständig und übersichtlich so erörtert, daß aus dem Blickwinkel des Rechtsschutzes die Ermessensübung der belangten Behörde mit ihren maßgeblichen Überlegungen für den Berufungswerber offen vorgelegen ist.

Im Hinblick darauf genügt die bloß mit allgemein gehaltenen Formulierungen zum Ausdruck gebrachte Ablehnung des Straferkenntnisses nicht, um die Strafbemessung der belangten Behörde grundsätzlich zu erschüttern. Auch der O.ö. Verwaltungssenat schließt sich daher im Hinblick auf die von der Strafbehörde angenommenen bzw erhobenen Einkommens-, Familien- und Vermögensverhältnisse den Erwägungen der Strafbehörde vollinhaltlich an und hat dem nichts mehr hinzuzufügen. Die verhängte Strafe erfüllt den Strafzweck, wobei auch generalpräventive Gesichtspunkte nicht gänzlich außer Acht gelassen werden durften; die Bezahlung der Strafe ist dem Berufungswerber zumutbar.

9. Da in jeder Entscheidung des unabhängigen Verwaltungssenates, mit der ein Straferkenntnis bestätigt wird, ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren auszusprechen ist, war der Betrag mit 20 % der verhängten Strafe, ds insgesamt 2.000 S, gemäß der im Spruch angegebenen Gesetzesstelle zu bemessen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Schieferer

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