Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-221131/2/Ga/La

Linz, 05.12.1994

VwSen-221131/2/Ga/La Linz, am 5. Dezember 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner aus Anlaß der Berufung des Ing. R E in P , vertreten durch Dr. W M , Rechtsanwalt in L K gasse , gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 9. November 1994, Zl.

Ge-96/100/1991/Gru, wegen Übertretung der Bauarbeitenschutzverordnung (BArbSchV), zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 45 Abs.1 Z2 und Abs.2 iVm § 31 Abs.3 VStG wird das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Strafverfahren mit der Feststellung, daß ein Umstand vorliegt, der die Strafbarkeit aufhebt, eingestellt.

II. Der Berufungswerber hat gemäß § 66 Abs.1 VStG keinen Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens zu leisten.

B e g r ü n d u n g:

1.1. Mit dem eingangs bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt, weil er für eine am 20. November 1991 begangene und abgeschlossene Übertretung der BArbSchV verantwortlich sei.

1.2. Dagegen hat der Beschuldigte eine zulässige Berufung eingebracht, die von der Strafbehörde am 1. Dezember 1994 vorgelegt wurde.

2. Gemäß § 31 Abs.3 VStG darf ein Straferkenntnis nicht mehr gefällt werden, wenn seit dem Zeitpunkt, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist, drei Jahre vergangen sind. Im vorgelegten Fall war die strafbare Tätigkeit zufolge des Tatvorwurfs am 20. November 1991 abgeschlossen. Mit Ablauf des 20. November 1994 ist Strafbarkeitsverjährung eingetreten.

3. Auf der Ebene des Berufungsverfahrens bewirkt dies, daß ein schon erlassenes (aber noch nicht rechtskräftiges) Straferkenntnis von der Berufungsbehörde zu beheben ist.

Vorliegend war dies mit Bescheid auszusprechen. Gleichzeitig war die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens im Grunde des § 45 Abs.1 Z2 VStG zu verfügen.

4. Im Berufungsfall hat die belangte Behörde jedoch verkannt, daß die Strafbarkeitsverjährung bereits zum Zeitpunkt der Genehmigung des Vorlageschreibens (das ist:

24. November 1994) eingetreten gewesen ist. In einer solchen Fallkonstellation hätte sich die Handhabung der Berufungsvorentscheidung (§ 51b VStG) zur Beseitigung des Straferkenntnisses geradezu aufgedrängt. Die dennoch erfolgte Vorlage des Rechtsmittels verschiebt bloß diesen Akt unnötigerweise auf die Ebene des unabhängigen Verwaltungssenates und verstößt deswegen gegen den in § 39 Abs.2 letzter Satz AVG (§ 24 VStG) niedergelegten Grundsatz der möglichsten Zweckmäßigkeit, Einfachheit und Kostenersparnis des Verwaltungshandelns.

5. Der Ausspruch über den Entfall von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens ist bundesgesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. Gallnbrunner

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