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VwSen-221133/5/Gu/Atz

Linz, 01.02.1995

VwSen-221133/5/Gu/Atz Linz, am 1. Februar 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Hans GUSCHLBAUER über die Berufung des D H gegen die Höhe der mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 10.10.1994, Ge96-129-1994/Tr, wegen Übertretungen der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung ausgesprochenen Strafen zu Recht:

Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.

Der Straf- und Kostenausspruch zu Faktum 1 des angefochtenen Straferkenntnisses wird behoben.

Die Straf- und Kostenaussprüche zu den Fakten 2 und 3 des angefochtenen Straferkenntnisses werden bestätigt.

Der Rechtsmittelwerber hat diesbezüglich als Beiträge zu den Kosten des Berufungsverfahrens die Beträge von 2 x 600 S binnen 14 Tagen nach Zustellung an den O.ö. Verwaltungssenat zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 31 Abs.2 Arbeitnehmerschutzgesetz, § 16, § 19, § 21, § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat den Rechtsmittelwerber mit dem angefochtenen Straferkenntnis schuldig erkannt, es als zur Vertretung nach außen berufener handelsrechtlicher Geschäftsführer der Arbeitgeberin "K f HandelsgesmbH." mit dem Sitz in E vertreten zu müssen, daß am 10. März 1994 in dem im Untergeschoß des B -Verbrauchermarktes gelegenen Betrieb in E H straße/S , trotz der Tatsache, daß zumindest fünf Arbeitnehmer beschäftigt wurden, in sämtlichen Arbeitsräumen (Verkaufsraum, Büro, Lagerbereich) 1.) keine ins Freie führende Lichteintrittsflächen vorhanden waren, deren Summe mindestens 10 % der Fußbodenfläche beträgt, wobei die Hälfte als Sichtverbindung mit dem Freien in Augenhöhe ausgeführt sein muß; 2.) keine nutzbaren Lüftungsöffnungen wie z.B. Fenster und auch keine funktionsfähige mechanische Lüftungsmöglichkeit vorhanden war und dadurch Frischluft zugeführt sowie die verbrauchte Luft kaum abgeführt wurde, obwohl zu sorgen ist, daß frische, von Verunreinigungen möglichst freie Luft zugeführt sowie Luft mit geringem Sauerstoffgehalt und zu hohem Kohlendioxydgehalt abgeführt wird und die Räume möglichst gleichmäßig be- und entlüftet werden müssen, wobei die natürliche Lüftung der Arbeitsräume nach Möglichkeit durch Fenster zu erfolgen hat, bei einer Raumtiefe von mehr als 10 m eine Querlüftung der Fenster, Ventilatoren oder sonstige Lüftungsöffnungen über Lüftungsschächte oder Lüftungsklappen möglich sein muß und die Fenster und sonstige Lüftungsöffnungen einen wirksamen Lüftungsquerschnitt von mindestens einem Fünfzigstel der Fußbodenfläche des Raumes aufweisen müssen, sich von einem festen Standplatz aus öffnen oder verstellen lassen müssen und so anzuordnen sind, daß Arbeitnehmer an Arbeitsplätzen vor schädlicher Zugluft geschützt sind. Arbeitsräume, in denen eine ausreichende natürliche Lüftung nicht möglich ist, müssen durch Lüftungsanlagen, Klimageräte oder Klimaanlagen künstlich gelüftet sein. Die zugeführte Frischluft muß bei Bedarf derart erwärmt oder gekühlt sowie getrocknet oder befeuchtet sein, daß die im § 12 Abs.1 und 2 AAV angeführten raumklimatischen Verhältnisse gegeben sind.

Lufteintrittsöffnungen müssen so angeordnet sein, daß Arbeitnehmer an Arbeitsplätzen vor schädlicher Zugluft geschützt sind; 3.) keine Notbeleuchtung vorhanden war, obwohl keine natürliche Belichtung gegeben war.

Wegen Verletzung 1.) des § 8 Abs.1 iVm § 100 AAV 2.) von § 13 Abs.1, 2 und 3 iVm § 100 AAV 3.) von § 10 Abs.1 iVm § 100 AAV jeweils in Verbindung mit § 31 Abs.2 lit.p des Arbeitnehmerschutzgesetzes wurden dem Beschuldigten in Anwendung des § 31 Abs.2 leg.cit. Geldstrafen von zu 1.) 5.000,-- Ersatzfreiheitsstrafe 60 Stunden zu 2.) 3.000,-- Ersatzfreiheitsstrafe 36 Stunden zu 3.) 3.000,-- Ersatzfreiheitsstrafe 36 Stunden auferlegt und zur Zahlung von Kostenbeiträgen für das erstinstanzliche Verfahren im Ausmaß von 10 % der ausgesprochenen Geldstrafen verpflichtet.

Der Rechtsmittelwerber hat gegen die Höhe der verhängten Strafen Berufung erhoben und glaubhaft dartun können, daß er Anfang Juli 1994 von St. F verzogen ist und ihn somit die Verfolgungshandlung und die Zustellung des Straferkenntnisses später als das Datum auf den postalischen Hinterlegungsanzeigen, und zwar erst am 15.11.1994, erreicht hat.

Die Berufung ist daher rechtzeitig. In dieser macht er geltend, daß die Tatsache, daß die Geschäfts- und Büroräume in E nicht dem Gesetz entsprechen, nicht bestritten wird.

Wie bereits dargetan, habe das Unternehmen auf einen raschen Umzug in ein neues Gebäude in E gesetzt. Die Verwirklichung des Bauvorhabens sei infolge historischer Ausgrabungen durch das Denkmalamt und daran anschließenden Absagen von Mitinteressenten verzögert worden. Ein anderes Geschäftslokal in der richtigen Größe sei schwierig zu finden gewesen. Nunmehr sei durch eine beigebrachte Bestätigung des Bauunternehmens bescheinigt, daß der Bau zügig in Angriff genommen worden ist und der Umzug daher in absehbarer Zeit erfolgen könne.

Aus diesem Grunde ersucht er um Herabsetzung der Strafe.

Festzuhalten gilt, daß der Rechtsmittelwerber mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 30.9.1994, Ge96-217-1994/Tr, schuldig erkannt wurde, es verantworten zu müssen, daß er als gewerberechtlicher Geschäftsführer der "K f HandelsgesmbH." entgegen einem ausdrücklichen Betriebsanlagenbescheid, der die Verwendung als Arbeitsraum untersagte, ein Kellergeschoß eines Gebäudes in E , H straße/S als Verkaufsmarkt (ständig genutzte Betriebsräume) verwendet hat und somit eine Übertretung der Gewerbeordnung begangen zu haben, weswegen ihm eine Geldstrafe von 5.000 S auferlegt worden ist.

Eine, gegen dieses Straferkenntnisses verspätet eingebrachte Berufung, hat der O.ö. Verwaltungssenat mit Erkenntnis vom 1. Dezember 1994 zur Zahl VwSen-221112/2/Gu/Km zurückgewiesen.

Der Betriebsanlagenbescheid enthielt somit eine Arbeitnehmerschutzbestimmung, die im wesentlichen das in § 8 Abs.1 AAV geschützte Interesse mitbeinhaltet.

Nachdem der Unrechtsgehalt durch dieses Straferkenntnis hinreichend geahndet wurde und keine darüber hinauszielenden bedeutenden Folgen aufscheinen und ferner das Streben und das Vertrauen auf Abhilfe nicht nur vorgeschoben, sondern nunmehr verifizierbar ist, konnte noch von einem geringen Verschulden gesprochen werden und da die Tat bereits hinreichend geahndet, von einem Strafausspruch zu Faktum 1 des angefochtenen Straferkenntnisses abgesehen werden (§ 21 Abs.1 VStG).

Anders verhält es sich mit der fehlenden Lüftung und Notbeleuchtung.

Gerade wenn natürliche Lüftungsflächen fehlten, wäre die Arbeitgeberin gehalten gewesen, diesem Mangel durch eine ausreichende mechanische Belüftung zu begegnen, um das Wohlbefinden der Dienstnehmer zu garantieren. Ähnlich verhält es sich, ob der bestehenden Kellerlage mit der erforderlichen, aber nicht angebrachten Notbeleuchtung, um die Sicherheit der Dienstnehmer in einem Schadensfall zu garantieren.

Ein Absehen von einer Bestrafung kam, da das geschützte Interesse erheblich verletzt wurde, nicht in Betracht. Im übrigen wird auf die zutreffenden Ausführungen in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses verwiesen.

Der Mißerfolg der Berufung gegen die Strafhöhe bezüglich der Fakten 2 und 3 brachte es mit sich, daß, weil das Straferkenntnis ob der Mehrgliedrigkeit keine Einheit bildet, Kostenbeiträge im Ausmaß von 20 % der bestätigten Geldstrafen vorzuschreiben waren (§ 64 Abs.1 und 2 VStG).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Guschlbauer

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