Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-221141/5/Ga/La

Linz, 18.12.1995

VwSen-221141/5/Ga/La Linz, am 18. Dezember 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner über die Berufung der R... C..., vertreten durch Dr. W... W..., Rechtsanwalt in L..., P..., gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 11. November 1994, Zl. 101-6/3-897, wegen Übertretung des Mutterschutzgesetzes 1979 - MSchG, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis in beiden Spruchpunkten bestätigt.

II. Die Berufungswerberin hat als Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat 20 % der verhängten Geldstrafen, ds zusammengezählt 1.200 S, binnen 14 Tagen ab Zustellung dieses Erkenntnisses bei sonstiger Exekution zu leisten.

Rechtsgrundlage:

AVG: § 66 Abs.4.

VStG: § 24; § 51 Abs.1, § 51c, § 51d, § 51e Abs.2; § 64.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde die Berufungswerberin schuldig erkannt, sie habe als verantwortliches Organ gemäß § 9 Abs.1 VStG in ihrer Eigenschaft als handelsrechtliche Geschäftsführerin der "F... GmbH" mit näher angegebenem Sitz in L... zu verantworten, daß diese Gesellschaft als Dienstgeber über die Schwangerschaft zweier namentlich bezeichneter, in der Niederlassung in Baden b. Wien beschäftigter Dienstnehmerinnen nicht fristgerecht, zumindest nicht bis zum 17. Februar 1994, das ist der Zeitpunkt der Kontrolle durch das in diesem Fall zuständige Arbeitsinspektorat in Wiener Neustadt, Mitteilung an dieses Arbeitsinspektorat gemacht habe, obwohl die Dienstnehmerinnen bereits Mitte November 1993 (in dem einen Fall) bzw. Ende Oktober 1993 (in dem anderen Fall) ihrem Dienstgeber die Schwangerschaft gemeldet hätten.

Dadurch sei zu 1. und 2. eine Verwaltungsübertretung nach § 3 Abs.6 iVm § 37 Abs.1 MSchG begangen worden, weshalb die Berufungswerberin mit Geldstrafen je in der Höhe von 3.000 S (Ersatzfreiheitsstrafen: je drei Tage) gemäß § 37 Abs.1 MSchG zu bestrafen und je zur Zahlung des gesetzlichen Kostenbeitrages zu verpflichten gewesen sei.

2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, die Aufhebung und - zumindest erschließbar auch die Verfahrenseinstellung beantragende Berufung, über die der unabhängige Verwaltungssenat - nach Anhörung des Arbeitsinspektorats - erwogen hat:

2.1. Die Berufungswerberin erklärt, das Straferkenntnis "seinem gesamten Inhalt und Umfang nach" anzufechten, tatsächlich jedoch läßt sie die dem Schuldspruch zugrundegelegte Sachverhaltsannahme unbekämpft. Insbesondere wird nicht bestritten, daß beide im Schuldspruch genannten Dienstnehmerinnen ihre Schwangerschaft zu den angegebenen Zeitpunkten gemeldet hatten und daher die Gesellschaft als Dienstgeberin seit diesen Zeitpunkten Kenntnis von den Schwangerschaften hatte, dennoch aber die vom Gesetz gebotene Mitteilung über die Schwangerschaften an das zuständige Arbeitsinspektorat zumindest bis zum Kontrollzeitpunkt in beiden Fällen nicht erstattet wurde.

Diesen Sachverhalt (oben 1.) stellt der unabhängige Verwaltungssenat als somit erwiesen und maßgebend auch für dieses Erkenntnis fest.

2.2. Gemäß § 3 Abs.6 MSchG ist der Dienstgeber verpflichtet, unverzüglich nach Kenntnis von der Schwangerschaft einer Dienstnehmerin ... dem zuständigen Arbeitsinspektorat schriftlich Mitteilung zu machen. Gemäß § 37 Abs.1 MSchG sind Dienstgeber oder deren Bevollmächtigte, die der Mitteilungspflicht des § 3 Abs.6 zuwiderhandeln, ... mit einer Geldstrafe von 1.000 S bis 25.000 S, im Wiederholungsfall von 3.000 S bis 50.000 S zu bestrafen.

Vor diesem Hintergrund hat die belangte Strafbehörde die Tatbestandsmäßigkeit zu Recht angenommen und kann ihr auch darin nicht entgegengetreten werden, daß sie für jede Dienstnehmerin, über deren Schwangerschaft Mitteilung zu machen gewesen wäre und nicht erfolgte, iSd § 22 VStG eine Übertretung vorgeworfen hat.

Daß mit der spruchgemäßen Formulierung, nämlich "nicht fristgerecht Mitteilung" gemacht zu haben, die Erfüllung des Tatbestandsmerkmals der eben nicht unverzüglichen und schriftlichen Mitteilung noch hinreichend deutlich umschrieben wurde, ist nach den Umständen des Falles nicht zweifelhaft und kann auch aus der Aktenlage nicht anders gedeutet werden. Es braucht daher auch keine sprachliche Präzisierung des insoweit im Lichte des § 44a Z1 VStG konkret genug formulierten Schuldspruchs vorgenommen werden.

2.3. Die Berufungswerberin bestreitet weiters nicht ihre Stellung als handelsrechtliche Geschäftsführerin und auch nicht, daß sie in dieser Eigenschaft grundsätzlich für Zuwiderhandlungen der Gesellschaft als Dienstgeberin einzutreten hat. Sie behauptet jedoch, sie sei für die gegenständlichen Übertretungen deswegen nicht verantwortlich, weil sie die Dienstnehmerin M... O...

ausdrücklich zur Gebietsleiterin für die im Spruch genannte Niederlassung bestellt habe. Auf Grund dieser Bestellung sei es Aufgabe der Gebietsleiterin gewesen, die gegenständlichen Mitteilungen rechtzeitig zu machen. Darin, daß sie in dieser und in den anderen rund 25 Niederlassungen im ganzen Bundesgebiet solche Gebietsleiterinnen jeweils mit Aufgabenübertragung bestellt habe, sieht die Berufungswerberin die Einrichtung eines entsprechenden Kontrollsystems. Eine zu diesem System hinzutretende persönliche und tägliche Kontrolle sei zweifelsfrei faktisch nicht möglich. Weil sie sich aber zu Recht darauf habe verlassen können, daß die Gebietsleiterin die ihr übertragenen Aufgaben insgesamt ordnungsgemäß wahrnehmen werde, könne sie vorliegend für die Übertretungen nicht haftbar gemacht werden.

Mit dieser Verantwortung verkennt die Berufungswerberin die Rechtslage:

Zutreffend wertete die belangte Behörde ein Zuwiderhandeln iSd hier zugrundegelegten Straftatbestandes als Ungehorsamsdelikt gemäß § 5 Abs.1 VStG. Unter dieser Voraussetzung ist die Berufungswerberin grundsätzlich schon, wenn auch sonst keine Zweifel an ihrer Schuld bestehen (vgl.

VfGH 20.6.1994, B 1908/93-10 uwZ), durch die Tatbildlichkeit belastet.

Die ihr gemäß § 5 Abs.1 zweiter Satz VStG dennoch mögliche Entlastung erreicht die Beschuldigte mit ihrem Vorbringen nicht. Indem sie nämlich einwendet, sie habe eine Gebietsleiterin bestellt und mit der Funktion auch die damit verbundenen Aufgaben übertragen, macht sie sinngemäß die Bestellung einer Bevollmächtigten iSd § 37 Abs.1 MSchG geltend, auf welche - nach Ansicht der Berufungswerberin die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit übergegangen sei. Selbst aber wenn die Bestellung zuträfe, ist festzuhalten, daß, weil das MSchG keine dem § 31 Abs.5 des Arbeitnehmerschutzgesetzes vergleichbare Bestimmung kennt, die Dienstgeberin bei einem Zuwiderhandeln dem § 5 Abs.1 VStG unterworfen bleibt. Das heißt, die Bestellung der ins Treffen geführten Dienstnehmerin als Bevollmächtigte könnte die Berufungswerberin als Dienstgeberin nur entlasten, wenn zugleich durch ein wirksames Kontrollsystem sicher gestellt ist, daß ihren Anordnungen entsprochen wird. Was die Ausgestaltung eines solchen Kontrollsystems anbelangt, sind bloß regelmäßige Stichprobenkontrollen der verschiedenen Niederlassungen nach der ständigen Judikatur von vornherein ungenügend (vgl. VwGH 2.7.1990, 90/19/0178 ua).

Der Hinweis auf die mit pauschaler Aufgabenübertragung verbundene Bestellung einer Dienstnehmerin als Bevollmächtigte iSd § 37 Abs.1 MSchG für sich allein kann somit noch nicht die Verantwortlichkeit von der Berufungswerberin nehmen. Wesentlich hätte vielmehr dargetan werden müssen, in welcher Weise die Berufungswerberin als Dienstgeberin ihrer Aufsichtspflicht gegenüber der Bevollmächtigten (vgl. VwGH 24.6.1994, 94/02/0235) nachgekommen ist. Zwar ist der Berufungswerberin zuzubilligen, die Besorgung einzelner Angelegenheiten anderen Personen selbstverantwortlich zu überlassen und die eigene Tätigkeit in diesen Belangen auf eine angemessene Kontrolle zu beschränken. Allerdings wäre es ihr oblegen, durch die Einrichtung des vorhin angesprochenen, wirksamen Kontrollsystems abzusichern, daß ihren Anordnungen entsprochen wird, wobei sie der Behörde bei einem Verstoß gegen die entsprechenden Vorschriften dieses System im einzelnen darzulegen hatte (vgl. VwGH 13.10.1993, 93/02/0181 mit Hinweis auf die Vorjudikatur).

Indem aber die Berufungswerberin lediglich ausführt, daß ihr die - in dieser Form gar nicht abverlangte (vgl. VwGH 25.2.1993, 92/18/0343) - persönliche Kontrolle laufend und täglich in allen 25 Studios im Bundesgebiet nicht zumutbar sei, liegt auf der Hand, daß sie damit noch keine Aussage über die konkreten Einzelheiten des von ihr in Erfüllung der Aufsichtspflicht eingerichteten Kontrollsystems trifft.

Wurde aber das Kontrollsystem nicht dargestellt, dann hatte auch die von der Berufungswerberin beantragte Einvernahme der M... O... als Zeugin zum Nachweise darüber, daß diese Dienstnehmerin tatsächlich zur verantwortlichen Studioleiterin bestellt und ihr im Rahmen dieser Funktion insbesondere auch die Aufgabe übertragen worden sei, Schwangerschaften von Dienstnehmerinnen gleichzeitig mit der Meldung an den Dienstgeber auch dem Arbeitsinspektorat zu melden, zu unterbleiben. Zum einen, weil die Berufungswerberin selbst das von ihr eingerichtete Kontrollsystem darzustellen gehabt hätte und zum anderen, weil das angeführte Beweisthema für die Darlegung eines Kontrollsystems ungeeignet ist.

2.4. Im Ergebnis ist der Berufungswerberin die Glaubhaftmachung ihrer Schuldlosigkeit nicht gelungen. Im Gegenteil: Der unabhängige Verwaltungssenat wertet den Sorgfaltsverstoß als nicht bloß geringfügig, weil nach der Aktenlage und nach dem Berufungsvorbringen angenommen werden muß, daß die Beschuldigte als Dienstgeberin zum Tatzeitpunkt ein Kontrollsystem, das die Befolgung ihrer Anordnungen betreffend die Einhaltung von Vorschriften des MSchG wenigstens in der hier involvierten Niederlassung sicherstellt, gar nicht vorgekehrt hatte.

Aus allen diesen Gründen war daher - ohne Durchführung einer, im übrigen auch nicht beantragten, öffentlichen mündlichen Verhandlung - der Schuldspruch zu bestätigen und insoweit die Berufung abzuweisen.

3. Die Höhe der verhängten Strafen und die bei der Strafbemessung maßgebend gewesenen Erwägungen blieben unbekämpft.

Daß die belangte Behörde bei ihrer Ermessensentscheidung die Kriterien des § 19 Abs.1 und Abs.2 VStG mißbräuchlich gehandhabt hätte, ist nicht hervorgekommen. Die Berufungswerberin hat weiters nicht eingewendet, daß strafmildernde Umstände rechtswidrig unberücksichtigt geblieben seien, noch hatte der unabhängige Verwaltungssenat solche Gründe nach der Sachlage von sich aus aufzugreifen. Auch die von der belangten Behörde zugrundegelegten und der Berufungswerberin vorgehaltenen persönlichen Verhältnisse haben keine Bestreitung erfahren.

Somit kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie die mit je 3.000 S deutlich im unteren Bereich des Strafrahmens bemessenen Geldstrafen als tat- und schuldangemessen befunden hat.

4. Auf der Kostenseite bewirkt diese Entscheidung, daß der Berufungswerberin auch die gesetzlich vorgesehenen Beiträge zu den Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen waren.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. Gallnbrunner

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