Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-221160/18/Ga/La

Linz, 27.02.1997

VwSen-221160/18/Ga/La                 Linz, am 27. Februar 1997 DVR.0690392   E R K E N N T N I S Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner über die - auf die Strafe eingeschränkte - Berufung des Mag. M F gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 25. November 1994, Zl. 101-6/3-1617, wegen Übertretung des Arbeitszeitgesetzes (AZG), zu Recht erkannt:

Die mit dem angefochtenen Straferkenntnis in den Spruch punkten 1. bis 3. verhängten Geldstrafen werden auf je 500 S (Ersatzfreiheitsstrafen: auf je 6 Stunden), die auferlegten Kostenbeiträge auf je 50 S herabgesetzt.

Rechtsgrundlage: Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG: § 66 Abs.4. Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG: § 24; § 16, § 19, § 51 Abs.1, § 51c, § 51e Abs.2; § 64 Abs.2 und § 65.

Entscheidungsgründe:

1.  Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Be rufungswerber schuldig erkannt, er habe als handels rechtlicher Geschäftsführer der "R GmbH", Sitz in L, dafür einzutreten, daß diese Gesellschaft als Arbeitgeber in einer näher bezeichneten Filiale in Salzburg Arbeitnehmer entgegen den Bestimmungen des AZG beschäftigt habe, so nämlich, daßádie höchstzulässige Wochenarbeitszeit von 50 Stunden 1. hinsichtlich einer bestimmten Arbeitnehmerin in der 19. und der 20. Kalenderwoche 1994 und 2. hinsichtlich einer weiteren Arbeitnehmerin in der 29. Kalenderwoche 1994 sowie 3. die höchstzulässige Tagesarbeitszeit von 10 Stunden hinsichtlich der unter 1. genannten Arbeitnehmerin an insgesamt acht Tagen überschritten worden sei. Dadurch seien Verwaltungsübertretungen jeweils gemäß § 9 iVm § 3 Abs.1, § 7 Abs.1 und § 28 Abs.1 AZG begangen worden. Jeweils gemäß § 28 Abs.1 AZG habe 1. bis 3. je eine Geld strafe in der Höhe von je 2.000 S kostenpflichtig verhängt werden müssen; die Ersatzfreiheitsstrafen wurden wie folgt festgesetzt: "insg. 3 Tagen (1 Tag für S 1.000)".

2.  Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte zu den Fakten 1. und 3. volle Berufung, zum Faktum 2. hingegen eine nur gegen die Strafe gerichtete Berufung eingelegt. Im Zuge einer Vorsprache am 24. Februar 1997 hat der Be schuldigte sein Rechtsmittel auch zu den Fakten 1. und 3. ausdrücklich auf eine nur gegen die Strafe gerichtete Berufung eingeschränkt. Dadurch sind die Aussprüche über die Schuld in allen drei Fakten rechtskräftig geworden und liegt zur Entscheidung jeweils nur der Strafausspruch vor.

Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

3.1.  Die für die Strafbemessung maßgeblichen Grundsätze regelt § 19 VStG. Danach obliegt es der - insoweit eine Er messensentscheidung treffenden - Strafbehörde, die Tat innerhalb der Grenzen des gesetzlichen Strafrahmens an Hand der objektiven Kriterien des Unrechtsgehalts (Abs.1) und der subjektiven Kriterien des Schuldgehalts (Abs.2) zu bewerten und entsprechend dieser Bewertung die Strafe festzusetzen. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe (sinngemäß sind hiefür heranzuziehen: §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches) gegeneinander abzuwägen. Im ordentlichen Strafverfahren sind schließlich die Einkommens-, Vermögens- und Familienver hältnisse des Beschuldigten bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Auf diese Grundsätze nahm die belangte Behörde zwar nicht ausdrücklich, so doch erschließbar Bezug und führte be gründend aus: Straferschwerend sei der fortgesetzte Tat hergang zu werten gewesen, strafmildernd hingegen das Ge ständnis und die absolute Unbescholtenheit des Berufungs werbers "sowie die besonderen Tatumstände in Anerkennung ihrer Rechtfertigung". Auch seien die Strafen in general- und spezialpräventiver Hinsicht "schuldangemessen". Schließlich seien bei der Strafbemessung die geschätzten und vorge haltenen persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers (geordnete solche Verhältnisse; Monatsnettoeinkommen von ca. 20.000 S) berücksichtigt worden.

3.2.  Für die Fakten 1. und 3. regelt § 28 Abs.1 AZG (in der Fassung vor der mit 1. Juli 1994 in Kraft getretenen Novelle BGBl.Nr. 446/1994) den gesetzlichen Strafrahmen, innerhalb dessen Grenzen die zu verhängenden Strafen anhand der oben dargestellten Kriterien auszumessen sind. Danach sind Arbeitgeber und deren Bevollmächtigte, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, ... mit einer Geldstrafe von 300 S bis 6.000 S oder mit Arrest von drei Tagen bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Für das Faktum 2. (Tatzeit ist die 29. Arbeitswoche, das ist vom 18. bis zum 23. Juli 1994) hingegen ist § 28 Abs.1 AZG bereits in der novellierten Fassung heranzuziehen, der jedoch hinsichtlich des Rahmens für die Geldstrafe keine Änderung erfahren hat (allerdings ist die Primärfreiheits strafe weggefallen).

3.3.  Vor diesem Hintergrund hält der unabhängige Verwal tungssenat die in allen drei Fakten mit immerhin bereits einem Drittel des Strafrahmens festgesetzten Geldstrafen für zu hoch bemessen. So verlangt schon der - hier zu Recht angenommene - Milderungsgrund der absoluten Unbescholtenheit nach den Umständen dieses Falles nach einer stärkeren Berücksichtigung der - von der belangten Behörde selbst attestierten - grund sätzlichen Verbundenheit des belangten Arbeitgebers mit den Anliegen des Arbeitnehmerschutzes. War aber Unbescholtenheit im Sinne des Milderungsgrundes gemäß § 34 Z2 StGB anzunehmen, dann bestand weiters auch kein Anlaß, in die Ermessensent scheidung über die Strafhöhe spezialpräventive Zwecke in besonderer Weise einfließen zu lassen. Auf der anderen Seite war hinsichtlich des Faktums 2. (nur einmalige Überschreitung der Wochenarbeitszeit) die straferschwerende Berücksichtigung des "fortgesetzten Tathergangs" von vornherein verfehlt und sieht der unabhängige Verwaltungssenat auch hinsichtlich der Fakten 1. und 3. das Verschulden des Berufungswerbers nicht iSd § 33 Z1 StGB erschwert, weil angesichts eines Tatzeit raumes von nur je zwei aufeinanderfolgenden Kalenderwochen alles in allem noch nicht von einer Fortsetzung der straf baren Handlung "durch längere Zeit" iS des genannten besonderen Erschwerungsgrundes gesprochen werden kann. Im Ergebnis hält der unabhängige Verwaltungssenat, weil strafbemessend überdies auf kein anderes Verschulden als auf leichte Fahrlässigkeit Bedacht zu nehmen war, die nun herab gesetzten Strafhöhen für tat- und schuldangemessen. Daß dabei dieses Strafausmaß jeweils immer noch deutlich über der Mindeststrafe liegt, hat seinen Grund in der Würdigung der nicht ungünstigen persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers.

3.4.  Was die gleichzeitig festzusetzende Ersatzfrei heitsstrafe anbelangt, geht der unabhängige Verwaltungssenat davon aus, daß die belangte Behörde erkennbar irrtümlich von einer Relation "ein Tag für 1.000 S" (statt richtig: ein Tag für 2.000 S) ausgegangen ist. In Aufrechterhaltung dieser - in Wahrheit heranzuziehenden - Relation waren korrelierend daher auch die Ersatzfreiheitsstrafen herabzusetzen.

4.  Dieses Verfahrensergebnis zieht die entsprechende Minderung des erstinstanzlichen Kostenbeitrages nach sich; Kosten zum Berufungsverfahren waren dem Beschuldigten nicht aufzuerlegen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichts hof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Mag. Gallnbrunner

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum