Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520552//Kei/Sg

Linz, 26.03.2004

 

 

 VwSen-520552//Kei/Sg Linz, am 26. März 2004

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des Dr. G T, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 26. Februar 2004, Zl.FE-238/2004, zu Recht:

 

Der Berufung wird keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid wird bestätigt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 67a AVG.
 
 

Entscheidungsgründe:

 

Der Spruch des in der Präambel angeführten Bescheides lautet:

"Die Bundespolizeidirektion Linz

entzieht die von der BPD Linz, am 16.01.1995, unter Zl. F 34/95, für die Klassen AB

erteilte Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit für die Dauer von 2 Wochen gerechnet ab Rechtskraft des Bescheides.

Der Führerschein ist unverzüglich nach Vollstreckbarkeit des Bescheides bei der

Behörde abzuliefern.

Rechtsgrundlagen: §§ 7, 24, 25, 26, 29 FSG".

 

Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

Der Berufungswerber (Bw) brachte in der Berufung vor (auszugsweise Wiedergabe):

"Es ist völlig unstrittig, dass ich zum genanntem Datum die Höchstgeschwindigkeit stark übertreten habe. Zwar hatte ich am Abend des genannten Tages noch in der Landesfrauenklinik Linz zu tun, allerdings war es nicht so dringend, dass nicht auch die herkömmliche Höchstgeschwindigkeit ausgereicht hätte. Darum wurde auch die vorgeschriebene Strafe ohne Einspruch bezahlt.

Allerdings glaube ich nicht, dass der automatische Schluss zulässig ist, dass hier eine mangelnde Verkehrszuverlässigkeit vorliegt.

Nachdem ich mit 18 Jahren den Führerschein erworben habe (A und B), habe ich in 34 Jahren Fahrpraxis durch meine Fahrweise weder durch meine Schuld einen Verkehrsunfall herbeigeführt noch war ich durch meine vorausschauende Fahrweise passiv in einen solchen verwickelt. Die gesamte Fahrleistung betrug rund 1 000 000 km.

Weiters möchte ich darauf hinweisen, dass ich auch im Sinne der Patienten der LFK LINZ die Fahrerlaubnis unbedingt benötige, weil immer wieder, auch in der Nacht, schwere Zwischenfälle vorkommen, in denen ich als ärztlicher Leiter geholt werden könnte. Vor 3 Tagen ereignete sich zB: eine Ruptur der Gebärmutter mit Austritt des Kindes in die freie Bauchhöhle und 2000 ml Blutverlust."

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bundespolizeidirektion Linz vom 16. März 2004, Zl.FE-238/2004, Einsicht genommen.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 24 Abs. 1 Z1 Führerscheingesetz (FSG) ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

Gemäß § 3 Abs. 1 Z2 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die verkehrszuverlässig sind (§ 7).

Gemäß § 7 Abs. 1 Z1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einer durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird. Als bestimmte Tatsache hat gemäß § 7 Abs. 3 Z.4 FSG zu gelten, wenn jemand die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 50 km/h überschritten hat und diese Überschreitung mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt wurde.

§ 26 Abs. 3 FSG lautet:

Im Falle der erstmaligen Begehung einer in § 7 Abs. 2 Z. 4 genannten Übertretung - sofern die Übertretung nicht geeignet war, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen oder nicht mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern begangen wurde (§ 7 Abs. 3 Z. 3) oder auch eine Übertretung gemäß Abs. 1, 2 oder 4 vorliegt - hat die Entziehungsdauer zwei Wochen, bei der zweiten Begehung einer derartigen Übertretung innerhalb von zwei Jahren ab der ersten Begehung sechs Wochen zu betragen.

Dem gegenständlichen Verwaltungsakt ist Folgendes zu entnehmen:

Der Bw lenkte das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen L-899 B am 1. Dezember 2003 um ca. 15.49 Uhr in Spital am Pyhrn, auf der A9 bei Str.km. 52.689, mit einer Geschwindigkeit von 188 km/h. Im gegenständlichen Zusammenhang war eine Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h erlaubt. Die Überschreitung wurde mit einem Messgerät festgestellt.

Eine bestimmte Tatsache iSd § 7 Abs. 3 Z.4 FSG liegt vor.

Es war aus rechtlichen Gründen (siehe die oben angeführten Bestimmungen) nicht möglich, der Berufung Folge zu geben.

Es war spruchgemäß zu entscheiden.

 

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in der Höhe von 13 Euro angefallen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
 
 

Ergeht an:

  1. Herrn Dr. Gernot Tews, Volksfeststraße 32, 4020 Linz.
  2.  

  3. Bundespolizeidirektion Linz, Nietzschestraße 33, 4010 Linz, unter Aktenrückschluss mit dem Ersuchen um nachweisliche Zustellung einer Erkenntnisausfertigung an den Berufungswerber und mit dem Ersuchen, die Gebühren- und Abgabenpflicht im dortigen Bereich wahrzunehmen.

 


Beilage
 

Dr. Keinberger
 

 

Für die Richtigkeit

der Ausfertigung:

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