Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-221167/5/Schi/Ka

Linz, 28.02.1995

VwSen-221167/5/Schi/Ka Linz, am 28. Februar 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Christian Schieferer über die Berufung des Herrn H P gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters (Magistrates) der Landeshauptstadt Linz vom 12. 7. 1993 , Zl 100 - 1/16, wegen einer Übertretung der GewO 1973 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als gemäß § 51 Abs.7 VStG festgestellt wird, daß das angefochtene Straferkenntnis als aufgehoben gilt und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs.1 Z2 VStG eingestellt wird.

II. Der Berufungswerber hat gemäß § 66 Abs.1 VStG keinen Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens zu leisten.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z2 und § 51 Abs.7 VStG.

zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit dem eingangs bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 500 S (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden) kostenpflichtig verhängt, weil er laut einer Anzeige von Organen des Marktamtes der Landeshauptstadt Linz, am 7.5.1993 um 09.35 in Linz, auf dem Gelände des Detailmarktes Lonstorferplatz das Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen geparkt hat, obwohl das Parken und das Fahren von Fahrzeugen während der Verkaufszeit im Marktgelände untersagt ist.

Er hat dadurch § 368 Z16 GewO 1973 iVm § 9 Z9 4. Linzer Marktordnung verletzt.

1.2 Dagegen hat der Beschuldigte mit Schriftsatz vom "1993 09" eine zulässige Berufung beim Magistrat Linz am 30. September 1993 eingebracht.

Mit Schreiben vom 1.10.1993 hat die belangte Behörde den bezughabenden Verwaltungsakt dem O.ö. Verwaltungssenat vorgelegt; dieser ist am 14. Oktober 1993 beim O.ö.

Verwaltungssenat eingelangt.

3. Der O.ö. Verwaltungssenat hat erwogen:

3.1. Gemäß § 45 Abs.1 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn 1. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet, 2. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen; 3. Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen.

Wird gemäß § 51 Abs.7 VStG eine Berufungsentscheidung nicht innerhalb von 15 Monaten ab der Einbringung der Berufung erlassen, so gilt der angefochtene Bescheid als aufgehoben und das Verfahren ist einzustellen. Dies gilt nicht in Sachen, in denen nicht nur der Beschuldigte das Recht der Berufung hat.

4. Da seit Einbringung der gegenständlichen Berufung am 30. September 1993 bereits mehr als 15 Monate verstrichen sind, gilt somit der angefochtene Bescheid ex lege als aufgehoben und war zufolge der Anordnung des § 51 Abs.7 VStG das diesbezügliche Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Schieferer

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