Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-221171/2/Le/La

Linz, 01.08.1995

VwSen-221171/2/Le/La Linz, am 1. August 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Leitgeb über die Berufung der G J, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 12.12.1994, Ge96-158-1994, wegen Übertretungen des Arbeitnehmerschutzgesetzes, zu den Spruchabschnitten 3. und 4. zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis in den Punkten 3. und 4.

bestätigt.

II. Als Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat ist ein Betrag von 20 % der verhängten Strafen, ds zusammengerechnet 800 S, binnen 14 Tagen ab Zustellung dieses Erkenntnisses bei sonstiger Exekution zu leisten.

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51c und 51e Abs.2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl.Nr.

52/1991 idgF.

Zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 12. Dezember 1994 wurde die nunmehrige Berufungswerberin (im folgenden kurz: Bw) als nach außen hin vertretungsbefugtes Organ der M Ges.m.b.H und (somit) als verantwortliche Arbeitgeberin mit der Geldstrafe in der Höhe von 2 x 2.000 S (Ersatzarreststrafe 2 x 2 Tagen) bestraft, weil sie es zu verantworten hätte, daß am 7.

September 1994 in der Betriebsstätte W, kein Abdruck des Arbeitnehmerschutzgesetzes an einer für Arbeitnehmer leicht zugänglichen Stelle aufgelegt gewesen wäre und weiters, weil in der Betriebsstätte in W, kein Abdruck des Arbeitnehmerschutzgesetzes an einer für Arbeitnehmer leicht zugänglichen Stelle aufgelegt gewesen wäre. Die Verwaltungsübertretung sei durch zwei Arbeitsinspektoren festgestellt worden.

(Im selben Straferkenntnis wurde noch die Übertretung von zwei weiteren Bestimmungen des Arbeitnehmerschutzgesetzes vorgeworfen, gegen die ebenfalls berufen wurde. Auf Grund der höheren Strafe entscheidet jedoch hierüber die nach der Geschäftsverteilung zuständige Kammer des unabhängigen Verwaltungssenates in einem gesonderten Erkenntnis.) In der Begründung dieses Straferkenntnisses wurde darauf hingewiesen, daß zwei namentlich bezeichnete Arbeitsinspektoren am 7. September 1994 die beiden Betriebsstätten überprüft und die vorgeworfenen Mängel festgestellt hätten.

Die Beschuldigte sei aufgefordert worden, sich bis spätestens 29. November 1994 schriftlich oder mündlich zu rechtfertigen, wobei ihr angedroht worden sei, daß im Falle der Nichtbefolgung dieser Aufforderung das Strafverfahren ohne ihre Anhörung durchgeführt würde. Die Beschuldigte hätte eine Rechtfertigung unterlassen. Erschwerend sei gewertet worden, daß Frau Jarisch schon des öfteren wegen Übertretungen von Arbeitnehmerschutzbestimmungen bestraft worden sei.

2. Dagegen richtet sich die vorliegende, rechtzeitig eingebrachte Berufung vom 27. Dezember 1994, mit der pauschal gegen die Bescheide Ge96-158-1994, Ge96-159-1994, Ge96-160-1994 und Ge96-157-1994 berufen wurde. In der Begründung wurde lediglich wortwörtlich folgendes ausgeführt:

"Ich berufe hiermit gegen das Straferkenntnis der oben angeführten Bescheide, mit der Begründung, daß die Firma M Mieterin ist und nicht Frau G." Diese Berufung, die bei der Erstbehörde eingebracht wurde, enthält keine weiteren Anträge oder Ausführungen.

3. Der O.ö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land, insbesonders die Anzeige des Arbeitsinspektorates für den 9. Aufsichtsbezirk vom 20. Oktober 1994, den Auszug aus dem Firmenbuch betreffend die M Ges.m.b.H. in W sowie das Verwaltungsvorstrafenregister von Frau J.

Da daraus der maßgebliche Sachverhalt klar ersichtlich und durch die Berufung auch unbestritten ist, konnte von einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

4. Der O.ö. Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Der Beschuldigten steht das Recht der Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat zu, in dessen Sprengel nach dem Ausspruch der Behörde erster Instanz die Tat begangen wurde (§ 51 Abs.1 VStG).

Durch diese Bestimmung wird die Zuständigkeit des O.ö.

Verwaltungssenates im vorliegenden Fall begründet.

Da zwei Strafen in Höhe von je weniger als 10.000 S verhängt wurden, ist zur Entscheidung in dieser Angelegenheit gemäß § 51c VStG das Einzelmitglied zuständig.

4.2. Gemäß § 31 Abs.3 lit.e des Arbeitnehmerschutzgesetzes ANSchG begehen Arbeitgeber und deren Bevollmächtigte, die das Auflegen der Vorschriften und der sonstigen Unterlagen unterlassen (§ 23), eine Verwaltungsübertretung und sind, sofern die Tat nicht nach anderen Gesetzen strenger zu bestrafen ist, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 20.000 S zu bestrafen.

In § 29 ANSchG ist angeordnet, daß in jedem Betrieb, in dem Arbeitnehmer beschäftigt werden, ein Abdruck dieses Bundesgesetzes ... an geeigneter, für die Arbeitnehmer leicht zugänglicher Stelle aufliegen muß.

4.3. Anläßlich der Überprüfung der beiden Betriebsstätten der M Ges.m.b.H. in W am 7. September 1994 durch zwei Arbeitsinspektoren wurde festgestellt, daß in keiner der beiden Betriebsstätten ein Abdruck des Arbeitnehmerschutzgesetzes an einer für die Arbeitnehmer leicht zugänglichen Stelle aufgelegt worden war. Durch das Fehlen der Auflage dieses Gesetzes wurde der oben zitierten Verpflichtung nach § 29 ANSchG nicht entsprochen und war somit die erforderliche Information der Arbeitnehmer nicht gegeben.

Durch die Feststellungen der Arbeitsinspektoren an Ort und Stelle ist der Sachverhalt erwiesen und stehen die zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen somit objektiv fest. Die Bw hat es als Beschuldigte im erstinstanzlichen Verwaltungsstrafverfahren trotz Aufforderung durch die belangte Behörde unterlassen, diesem Tatvorwurf entgegenzutreten. Sie hat damit ihrer Mitwirkungspflicht im Verwaltungsstrafverfahren (siehe hiezu VwGH vom 29.

September 1993, 93/02/0105) nicht entsprochen und hat somit die Konsequenzen zu tragen.

4.4. Zur subjektiven Tatseite ist auszuführen, daß es sich bei den vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen um sogenannte Ungehorsamsdelikte handelt, weil schon das bloße Zuwiderhandeln gegen das Gebot, für die Arbeitnehmer an einer leicht zugänglichen Stelle einen Abdruck des ANSchG aufzulegen, mit Strafe bedroht ist.

Der Gesetzgeber stellt für diese Kategorie der Verwaltungsübertretungen in § 5 Abs.1 VStG eine gesetzliche Schuldvermutung in Form der Fahrlässigkeit auf. Nach dieser Bestimmung kann jedoch der Täter glaubhaft machen, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Allerdings ist es dafür erforderlich, daß der Täter initiativ alles darlegt, was seiner Entlastung dient.

Im vorliegenden Fall hat jedoch die Bw eine solche Initiative unterlassen, weshalb von zumindest fahrlässiger Begehung der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung auszugehen ist.

Wenn die Bw nun in ihrer Berufung vorbringt, daß sie nicht selbst Mieterin sei, sondern die M Ges.m.b.H., so übersieht sie, daß sich der Tatvorwurf des angefochtenen Straferkenntnisses nicht gegen sie persönlich richtet, sondern gegen sie als nach außen hin vertretungsbefugtes Organ der M Ges.m.b.H.. Ihre Außenvertretungsbefugnis für die genannte Ges.m.b.H. ergibt sich aber eindeutig aus dem Firmenbuch, sodaß sie als Geschäftsführerin für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften iSd § 9 Abs.1 VStG voll verantwortlich ist.

4.5. Der unabhängige Verwaltungssenat hat die Angelegenheit über das Berufungsvorbringen hinaus überprüft und keine Gesetzwidrigkeit des angefochtenen Straferkenntnisses sowie des durchgeführten Verwaltungsstrafverfahrens festgestellt.

Auch die Strafbemessung wurde überprüft und dabei festgestellt, daß die Bw seit 1993 neben einer großen Anzahl anderer Verwaltungsübertretungen, insgesamt 27 Übertretungen, von Arbeitnehmerschutzbestimmungen zu verantworten hat, nämlich 13 Übertretungen des Arbeitnehmerschutzgesetzes, 6 Übertretungen des Arbeitsinspektionsgesetzes, 6 Übertretungen des Arbeitszeitgesetzes und 2 Übertretungen des Arbeitsruhegesetzes. Aufgrund dieser nachlässigen Einstellung zu arbeitnehmerschutzrechtlichen Bestimmungen war die vorgenommene Strafzumessung aus spezialpräventiven Gründen erforderlich.

Zu II.:

Die Bestätigung des Straferkenntnisses hat zur Folge, daß die Bw auch mit dem gesetzlichen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat zu belasten war. Die Kosten betragen gemäß § 64 VStG 20 % der verhängten Strafe, das sind im gegenständlichen Fall 800 S.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. L e i t g e b

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