Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-221174/2/Le/Km

Linz, 21.08.1995

VwSen-221174/2/Le/Km Linz, am 21. August 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Leitgeb über die Berufung der G.

J., .............., ............., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft ............ vom 12.12.1994, Ge96-160-1994, wegen Übertretung des Arbeitnehmerschutzgesetzes, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Als Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat ist ein Betrag von 20 % der verhängten Strafe, ds 2.000 S, binnen 14 Tagen ab Zustellung dieses Erkenntnisses bei sonstiger Exekution zu leisten.

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51c und 51e Abs.2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl.Nr.

52/1991 idgF.

Zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft ........... vom 12. Dezember 1994 wurde die nunmehrige Berufungswerberin (im folgenden kurz:

Bw) als nach außen hin vertretungsbefugtes Organ der M. G.

Ges.m.b.H und (somit) als verantwortliche Arbeitgeberin mit einer Geldstrafe in der Höhe von 10.000 S (Ersatzarreststrafe in Höhe von 10 Tagen) bestraft, weil sie es zu verantworten hätte, daß am 7.9.1994 in der Betriebsstätte in ......., .............., im Schankbereich im Gastgarten (straßenseitig) unter Spannung stehende elektrische Leitungen derart unfachmännisch verbunden waren, daß kein entsprechender Berührungsschutz gegeben gewesen wäre; weiters wäre im ersten Obergeschoß rechts neben dem Stiegenaufgang der oberste Lichtschalter derart beschädigt gewesen, daß auch hier die Berührung aktiver Teile möglich gewesen wäre.

Die Verwaltungsübertretung sei durch zwei Arbeitsinspektoren festgestellt worden.

In der Begründung dieses Straferkenntnisses wurde darauf hingewiesen, daß zwei namentlich bezeichnete Arbeitsinspektoren am 7.9.1994 die Betriebsstätte in ......, ............, überprüft und die vorgeworfenen Mängel festgestellt hätten.

Die Beschuldigte sei aufgefordert worden, sich bis spätestens 29.11.1994 schriftlich oder mündlich zu der ihr zur Last gelegten Übertretung zu rechtfertigen, wobei ihr angedroht worden sei, daß im Falle der Nichtbefolgung dieser Aufforderung das Strafverfahren ohne ihre Anhörung durchgeführt würde.

Die Beschuldigte hätte eine Rechtfertigung unterlassen.

Erschwerend sei gewertet worden, daß Frau J. schon des öfteren wegen Übertretungen von Arbeitnehmerschutzbestimmungen bestraft worden sei.

2. Dagegen richtet sich die vorliegende, rechtzeitig eingebrachte Berufung vom 27. Dezember 1994, mit der pauschal gegen die Bescheide Ge96-158-1994, Ge96-159-1994, Ge96-160-1994 und Ge96-157-1994 berufen wurde. In der Begründung wurde lediglich wortwörtlich folgendes ausgeführt:

"Ich berufe hiermit gegen das Straferkenntnis der oben angeführten Bescheide, mit der Begründung, daß die Firma M.-G. Mieterin ist und nicht Frau G. J.." Diese Berufung, die bei der Erstbehörde eingebracht wurde, enthält keine weiteren Anträge oder Ausführungen.

3. Der O.ö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft .............., insbesonders die Anzeige des Arbeitsinspektorates für den 9. Aufsichtsbezirk vom 20.

Oktober 1994, den Auszug aus dem Firmenbuch betreffend die M.-G. Ges.m.b.H. in .......... sowie das Verwaltungsvorstrafenregister von Frau J..

Da daraus der maßgebliche Sachverhalt klar ersichtlich und durch die Berufung auch unbestritten ist, konnte von einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

4. Der O.ö. Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Der Beschuldigten steht das Recht der Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat zu, in dessen Sprengel nach dem Ausspruch der Behörde erster Instanz die Tat begangen wurde (§ 51 Abs.1 VStG).

Durch diese Bestimmung wird die Zuständigkeit des O.ö.

Verwaltungssenates im vorliegenden Fall begründet.

Da eine Strafe in Höhe von nicht mehr als 10.000 S verhängt wurde, ist zur Entscheidung in dieser Angelegenheit gemäß § 51c VStG das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied berufen.

4.2. Gemäß § 31 Abs.2 lit.p des Arbeitnehmerschutzgesetzes ANSchG begehen Arbeitgeber und deren Bevollmächtigte, die p) den Vorschriften der aufgrund des § 24 dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen oder den aufgrund des § 27 dieses Bundesgesetzes vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen oder den erteilten Aufträgen zuwiderhandeln, eine Verwaltungsübertretung und sind, sofern die Tat nicht nach anderen Gesetzen strenger zu bestrafen ist, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 50.000 S zu bestrafen.

Die Allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung - AAV, BGBl.Nr.

218/1993, stellt eine solche Verordnung dar. In § 38 Abs.1 AAV ist normiert, daß auf elektrische Anlagen und Betriebsmittel die aufgrund des Elektrotechnikgesetzes durch Verordnung verbindlich erklärten elektrotechnischen Sicherheitsvorschriften und Vorschriften über Normalisierung und Typisierung (SNT-Vorschriften) anzuwenden sind, soweit Abs.2 nicht anderes bestimmt.

Gemäß Abs.2 leg.cit. müssen für Zwecke des Betriebes errichtete Freileitungen als isolierte Leitungen ausgeführt oder in anderer Weise so geschützt sein, daß ein gefahrbringendes Annähern oder unbeabsichtigtes Berühren mit Betriebseinrichtungen, Betriebsmitteln oder sonstigen Gegenständen, die üblicherweise im Betrieb verwendet werden, nicht möglich ist.

4.3. Anläßlich der Überprüfung der Betriebsstätte in Weyer am 7.9.1994 durch zwei Arbeitsinspektoren wurde festgestellt, daß im Schankbereich im Gastgarten (straßenseitig) und im ersten Obergeschoß rechts neben dem Stiegenaufgang dieser Bestimmung nicht entsprochen wurde und ein entsprechender Berührungsschutz gegenüber elektrischen Leitungen nicht gegeben war.

Durch die Feststellungen der Arbeitsinspektoren an Ort und Stelle ist der Sachverhalt erwiesen und stehen die zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen somit objektiv fest. Die Bw hat es als Beschuldigte im erstinstanzlichen Verwaltungsstrafverfahren trotz Aufforderung durch die belangte Behörde unterlassen, diesem Tatvorwurf entgegenzutreten. Sie hat damit ihrer Mitwirkungspflicht im Verwaltungsstrafverfahren (siehe hiezu VwGH vom 29. September 1993, 93/02/0105) nicht entsprochen und hat somit die Konsequenzen zu tragen.

4.4. Zur subjektiven Tatseite ist auszuführen, daß es sich bei der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt handelt, weil schon das bloße Zuwiderhandeln gegen das Gebot, für eine Isolierung oder einen entsprechenden Berührungsschutz zu sorgen, um ein gefahrbringendes Annähern oder ein unbeabsichtigtes Berühren von elektrischen Leitungen zu verhindern, mit Strafe bedroht ist.

Der Gesetzgeber stellt für diese Kategorie der Verwaltungsübertretungen in § 5 Abs.1 VStG eine gesetzliche Schuldvermutung in Form der Fahrlässigkeit auf. Nach dieser Bestimmung kann jedoch der Täter glaubhaft machen, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Allerdings ist es dafür erforderlich, daß der Täter initiativ alles darlegt, was seiner Entlastung dient.

Im vorliegenden Fall hat jedoch die Bw eine solche Initiative unterlassen, weshalb von zumindest fahrlässiger Begehung der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung auszugehen ist.

Wenn die Bw nun in ihrer Berufung vorbringt, daß sie nicht selbst Mieterin sei, sondern die M.-G. Ges.m.b.H., so übersieht sie, daß sich der Tatvorwurf des angefochtenen Straferkenntnisses nicht gegen sie persönlich richtet, sondern gegen sie als nach außen hin vertretungsbefugtes Organ der M.- G. Ges.m.b.H.. Ihre Außenvertretungsbefugnis für die genannte Ges.m.b.H. ergibt sich aber eindeutig aus dem Firmenbuch, sodaß sie als Geschäftsführerin für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften iSd § 9 Abs.1 VStG voll verantwortlich ist.

4.5. Der unabhängige Verwaltungssenat hat die Angelegenheit über das Berufungsvorbringen hinaus überprüft und keine Gesetzwidrigkeit des angefochtenen Straferkenntnisses sowie des durchgeführten Verwaltungsstrafverfahrens festgestellt.

Auch die Strafbemessung wurde überprüft und dabei festgestellt, daß die Bw seit 1993 neben einer großen Anzahl anderer Verwaltungsübertretungen insgesamt 27 Übertretungen von Arbeitnehmerschutzbestimmungen zu verantworten hat, nämlich 13 Übertretungen des Arbeitnehmerschutzgesetzes, 6 Übertretungen des Arbeitsinspektionsgesetzes, 6 Übertretungen des Arbeitszeitgesetzes und 2 Übertretungen des Arbeitsruhegesetzes. Aufgrund dieser nachlässigen Einstellung zu arbeitnehmerschutzrechtlichen Bestimmungen war die vorgenommene Strafzumessung aus spezialpräventiven Gründen erforderlich.

Zu II.:

Die Bestätigung des Straferkenntnisses hat zur Folge, daß die Bw auch mit dem gesetzlichen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat zu belasten war. Die Kosten betragen gemäß § 64 VStG 20 % der verhängten Strafe, das sind im gegenständlichen Fall 2.000 S.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Beilage Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. L e i t g e b

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