Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520690/13/Kei/Ps

Linz, 31.01.2006

 

 

 

VwSen-520690/13/Kei/Ps Linz, am 31. Jänner 2006

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des M Z, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. H H, Mag. W B und Dr. G L, L, M, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 26. Juli 2004, Zl. VerkR21-208-2004 BE, im zweiten Rechtsgang zu Recht:

 

Der Berufung wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 67a AVG.

 

Entscheidungsgründe:

Der in der Präambel angeführte Bescheid lautet (auszugsweise Wiedergabe):

"Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land als Organ der mittelbaren Bundesverwaltung in erster Instanz hat Ihnen mit Mandatsbescheid vom 12.05.2004 die Lenkberechtigung auf die Dauer von 2 (zwei) Wochen, gerechnet ab Zustellung des Bescheides, das ist ab 17.05.2004 entzogen.

Gegen diesen Bescheid haben Sie rechtzeitig Vorstellung erhoben.

Über diese Vorstellung entscheidet die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land als Organ der mittelbaren Bundesverwaltung in erster Instanz mit folgendem Spruch:

Der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 12.05.2004, VerkR21-208-2004 BE, womit Ihnen wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit die Lenkberechtigung für die Klassen 'A, B, C1, C, F, G' auf die Dauer von 2 (zwei) Wochen, gerechnet ab Zustellung des Bescheides, das ist ab 17.05.2004 bis einschließlich 31.05.2004, entzogen wurde, wird bestätigt.

Rechtsgrundlage:

§§ 24 Abs.1, 7 Abs.1 und 3 Zi. 4 und 26 Abs.3 und 7 des Führerscheingesetzes 1997-FSG, BGBl. I Nr. 120/1997, in der geltenden Fassung."

 

Gegen diesen Bescheid hat der Bw fristgerecht eine Berufung erhoben.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat mit Erkenntnis vom 24. November 2004, Zl. VwSen-520690/2/Kei/Da, der Berufung keine Folge gegeben und den angefochtenen Bescheid bestätigt.

 

Gegen dieses Erkenntnis des Oö. Verwaltungssenates hat der Berufungswerber (Bw) eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 17. März 2005, Zl. 2005/11/0016-5, das Erkenntnis des Oö. Verwaltungssenates vom 24. November 2004, Zl. VwSen-520690/2/Kei/Da, aufgehoben.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

 

Gemäß § 24 Abs.1 Z1 Führerscheingesetz (FSG) ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

Gemäß § 3 Abs.1 Z2 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die verkehrszuverlässig sind (§ 7).

Gemäß § 7 Abs.1 Z1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird. Als bestimmte Tatsache hat gemäß § 7 Abs.3 Z4 FSG zu gelten, wenn jemand die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 50 km/h überschritten hat und diese Überschreitung mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt wurde.

§ 26 Abs.3 FSG lautet:

Im Falle der erstmaligen Begehung einer in § 7 Abs.3 Z4 genannten Übertretung - sofern die Übertretung nicht geeignet war, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen oder nicht mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern begangen wurde (§ 7 Abs.3 Z3) oder auch eine Übertretung gemäß Abs.1, 2 oder 4 vorliegt - hat die Entziehungsdauer zwei Wochen, bei der zweiten Begehung einer derartigen Übertretung innerhalb von zwei Jahren ab der ersten Begehung sechs Wochen zu betragen.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 17. März 2005, Zl. 2005/11/0016-5, u.a. zum Ausdruck gebracht:

"Nach der bereits ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes rechtfertigt eine Übertretung nach § 7 Abs.3 Z4 FSG dann nicht mehr die Entziehung der Lenkberechtigung, wenn zwischen der Tat und der Einleitung des Entziehungsverfahrens mehr als ein Jahr verstrichen ist und der Betreffende in dieser Zeit im Verkehr nicht nachteilig in Erscheinung getreten ist (vgl. z.B. die hg. Erkenntnisse vom 24. April 2001, Zl. 2001/11/0056, und Zl. 99/11/0210, mwN).

Nach Ausweis des vorgelegten Verwaltungsaktes gibt es jedoch keinen Hinweis darauf, dass das Entziehungsverfahren hinsichtlich des Vorfalls vom 23. April 2003 schon vor der Anlegung eines Aktenvermerks am 11. Mai 2004 (Aktenseite 1) eingeleitet worden wäre. Feststellungen, dass der Beschwerdeführer in dieser Zeit im Verkehr nachteilig in Erscheinung getreten wäre, liegen nicht vor.

Der angefochtene Bescheid erweist sich aus diesem Grund als inhaltlich rechtswidrig."

Es gibt keinen Hinweis darauf, dass das Entziehungsverfahren hinsichtlich des Vorfalls vom 23. April 2003 (dem Bw wurde eine am 23. April 2003 begangene Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet von 50 km/h um 46 km/h vorgeworfen) schon vor der Anlegung eines Aktenvermerks am 11. Mai 2004 eingeleitet worden wäre und es liegen keine Feststellungen, dass der Bw in dieser Zeit im Verkehr nachteilig in Erscheinung getreten wäre, vor.

Zwischen der Tat und der Einleitung des Entziehungsverfahrens ist mehr als ein Jahr verstrichen und der Bw ist in dieser Zeit im Verkehr nicht nachteilig in Erscheinung getreten.

Vor dem angeführten Hintergrund war spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr. Keinberger

 

 

 

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