Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520707/8/Sch/Pe

Linz, 16.11.2004

 

 

 VwSen-520707/8/Sch/Pe Linz, am 16. November 2004

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über dem Antrag des A G vom 11. November 2004 auf Beistellung eines Verfahrenshelfers für ein Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof oder dem Verwaltungsgerichtshof, zu Recht erkannt:

 

Der Antrag wird das unzulässig zurückgewiesen.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 6 Abs.1 iVm 67a AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat mit Erkenntnis vom 6. Oktober 2004, VwSen-520707/5/Sch/Pe, die Berufung des Herrn A G, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 12. Juli 2004, VerkR21-85-2004/LL, wegen Entziehung der Lenkberechtigung als unbegründet abgewiesen.

 

2. Mit Eingabe vom 11. November 2004 hat der Genannte beim Oö. Verwaltungssenat nachstehenden Antrag eingebracht:

 

"Betreff: Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bzw. Verwaltungsgerichtshof

VwSen-520707/5/Sch/Pe

Ich beabsichtige eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu richten. Da ich zur Zeit in Haft bin, und über ein bescheidenes Einkommen verfüge, ersuche ich höflich, mir in diesem Verfahren einen Verfahrenshelfer beizustellen.

Ich hoffe keine Fehlbitte gestellt zu haben, und verbleibe Hochachtungsvoll

G A".

 

3. Dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich kommt keinerlei Berechtigung zu, einem potenziellen Beschwerdeführer für ein beabsichtigtes Verfahren vor den Gerichtshöfen öffentlichen Rechts Verfahrenshilfe zu gewähren. Dafür fehlt jegliche Rechtsgrundlage, sodass der entsprechende Antrag als unzulässig zurückzuweisen war.

 

Von einer Weiterleitung des Antrages an den Verfassungsgerichtshof bzw. Verwaltungsgerichtshof war abzusehen. § 6 Abs.1 AVG sieht zwar grundsätzlich für eine Behörde die Verpflichtung vor, Anbringen, für die sie nicht zuständig ist, an die zuständige Stelle weiterzuleiten. Diese Bestimmung geht aber von der Zuständigkeit einer anderen Behörde aus, also sind davon die Gerichtshöfe öffentlichen Rechts als Adressat einer möglichen Weiterleitung nicht erfasst.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen.

 

 

 

 

S c h ö n

 
 

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