Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-221206/7/Le/La

Linz, 05.12.1995

VwSen-221206/7/Le/La Linz, am 5. Dezember 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Leitgeb über die Berufung der D K, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. W M, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz als Bezirksverwaltungsbehörde vom 2.2.1995, GZ 100-1/16-53-1688, wegen Übertretung der Gewerbeordnung 1994 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und das Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, daß im Spruch nach der Zeitangabe "von 09.15 Uhr bis 11.30 Uhr" die Wendung "während der Marktzeit" eingefügt wird.

Die der Bestrafung zugrundegelegte Strafnorm wird richtig gestellt auf "§ 368 Einleitungssatz GewO 1994 idgF".

II. Als Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat sind 20 % der verhängten Strafe, ds 100 S, binnen 14 Tagen ab Zustellung dieses Erkenntnisses bei sonstigem Zwang zu entrichten.

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51c und 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl.Nr.

52/1991 idgF.

Zu II.: § 64 Abs.1 und Abs.2 VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis vom 2.2.1995 wurde Frau D K wegen Übertretung des § 368 Z13 GewO 1994 iVm § 9 Z9.4. der Linzer Marktordnung idgF mit einer Geldstrafe in Höhe von 500 S (Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden) bestraft.

Im einzelnen wurde ihr vorgeworfen, am 26.8.1994 in der Zeit von 9.15 Uhr bis 11.30 Uhr ihr Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen U auf dem Gelände des D U (Parkstreifen nächst dem Hillinger-Seniorenheim) geparkt zu haben, obwohl das Parken von Fahrzeugen während der Verkaufszeit im Marktgelände untersagt ist.

In der Begründung wurde darauf hingewiesen, daß es nach der Bestimmung des § 9 Z9.4. der Linzer Marktordnung 1994 insbesonders untersagt sei, am Marktgelände während der Verkaufszeiten mit Fahrzeugen, insbesondere Kraftfahrzeugen ... zu fahren oder zu parken.

Im durchgeführten Ermittlungsverfahren, nämlich im Einspruch vom 6.10.1994 sowie in den weiteren Stellungnahmen hätte die Beschuldigte nur lapidar angegeben, daß sie diese Verwaltungsübertretung nicht begangen hätte. Auch der ausdrücklichen Aufforderung vom 10.10.1994 bekanntzugeben, wer das gegenständliche Kraftfahrzeug am 26.8.1994 in der Zeit von 9.15 Uhr bis 11.30 Uhr auf dem Marktgelände geparkt hat, sei sie nicht nachgekommen. Die Behörde hätte davon ausgehen müssen, daß die Beschuldigte als Zulassungsbesitzerin auch Lenkerin des gegenständlichen Fahrzeuges zum genannten Zeitpunkt gewesen sei.

Auf Grund der Zeugenaussage stehe eindeutig fest, daß der genannte PKW am Marktgelände abgestellt war.

Schließlich wurden auch noch die Gründe für die Strafbemessung dargelegt.

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung vom 21.2.1995, mit der beantragt wurde, nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung und ergänzender Beweiserhebung das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Strafverfahren einzustellen.

In der Begründung führte die nunmehrige Berufungswerberin (im folgenden kurz: Bw) aus, daß sich aus dem durchgeführten Beweisverfahren keinerlei Anhaltspunkt dafür ergeben hätte, daß tatsächlich sie zum inkriminierten Zeitpunkt den PKW dort abgestellt hätte. Sie stelle zwar außer Streit, daß sie zum damaligen Zeitpunkt Halterin dieses PKWs war, doch hätte das Marktaufsichtsorgan, das die Anzeige verfaßt hätte, nicht angeben können, wer tatsächlich den PKW abgestellt habe. Aus dem Umstand, daß jemand Halter eines PKWs ist, könne nicht darauf geschlossen werden, daß er auch sämtliche im Zusammenhang mit dem PKW stehenden Straftaten verübt habe.

Zum Vorwurf der Erstbehörde, daß sie nicht ausreichend zur Mitwirkung am wahren Sachverhalt beigetragen hätte, vertritt die Bw die Ansicht, daß eine solche Mitwirkungspflicht nicht überspannt werden dürfe. Diese könne jedenfalls nicht so weit gehen, daß sie sich selbst oder eine ihr nahestehende dritte Person zu belasten hätte. Im Rahmen der Gewerbeordnung sei ein dem § 103 KFG nachgebildetes Auskunftsrecht nicht anwendbar und in der Gewerbeordnung auch nicht enthalten; auf § 103 KFG könnte sich die Behörde in diesem Fall nicht stützen und habe sie es auch nicht getan.

Dessen ungeachtet hätte sie aber ausdrücklich zum Beweis ihres Vorbringens ihre eigene Parteieneinvernahme beantragt.

Sie wäre auch der Ladung nachgekommen, doch sei der zuständige Referent, welcher die Einvernahme hätte durchführen sollen, nicht anwesend gewesen. Der anwesende Herr Glück habe eine Einvernahme ihrer Person abgelehnt. Es wäre also alleiniglich an Umständen, die die Behörde zu vertreten habe, gelegen, daß eine Einvernahme ihrer Person nicht durchgeführt werden konnte. Im Rahmen einer solchen Einvernahme hätte die Behörde die Möglichkeit gehabt, sie zu befragen, wer zum damaligen Zeitpunkt tatsächlich das Fahrzeug gelenkt hätte und hätte sie selbstverständlich eine solche Auskunft erteilt. Die Behörde könne sich also nicht auf den Standpunkt zurückziehen, sie hätte ihrer Mitwirkungspflicht nicht entsprochen.

Schließlich rügt die Bw auch, daß die belangte Behörde einen Lokalaugenschein nicht durchgeführt habe; aus dem Lokalaugenschein hätte sich nämlich ergeben, daß die Marktordnung auf den gegenständlichen Bereich keine Anwendung finde.

3. Der O.ö. Verwaltungssenat hat in den vorgelegten Verwaltungsakt Einsicht genommen und am 5.12.1995 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an der neben einem Vertreter der belangten Behörde auch die Bw selbst im Beisein ihrer Rechtsvertreterin (Vertreterin des einschreitenden Rechtsanwaltes) sowie der Zeuge A H teilnahmen. Die Durchführung eines Lokalaugenscheines war nicht erforderlich, da die Verhältnisse an Ort und Stelle sowohl den Parteien als auch dem erkennenden Mitglied des O.ö. Verwaltungssenates bekannt waren. Überdies legte der Zeuge A H zwei Lichtbilder vor, die den Einfahrtsbereich zum gegenständlichen Parkplatz von der Mühlkreisbahnstraße her zeigen. Auf diesen Lichtbildern ist das Verkehrszeichen "Einfahrt verboten" mit einer Zusatztafel angebracht, die folgenden Text umfaßt: "Marktgelände Zufahrt und Parkverbot ausgenommen Fahrzeuge von Marktkunden für eine Höchstdauer von 30 Minuten auf gekennzeichneten Stellplätzen sowie für Lieferfahrzeuge während der Ladetätigkeit. Mag. Linz".

Demnach steht folgender Sachverhalt als erwiesen fest:

Gemäß § 2 der Linzer Marktordnung (Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Linz vom 24.3.1994, kundgemacht im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz (betreibt die Stadt folgende Märkte:

"1.4. zwischen Rudolfstraße 12 - 18 und dem Seniorenheim Urfahr (Grünmarkt), ...".

Am 26.8.1994 war auf diesem Marktgelände, u.zw. auf jenem Parkstreifen, der von der Mühlkreisbahnstraße erreichbar ist und unmittelbar an das Areal des Hillinger-Seniorenheimes angrenzt, der PKW Marke Opel Corsa mit dem amtlichen Kennzeichen U geparkt. Herr A H war an diesem Tage als Marktaufsichtsorgan tätig und notierte um etwa 9.00 Uhr das Kennzeichen aller dort abgestellten Kraftfahrzeuge. Bei der Kontrolle um 11.30 Uhr stellte er fest, daß der gegenständliche PKW noch immer dort abgestellt war.

Halterin und Zulassungsbesitzerin dieses Opel Corsa war die nunmehrige Bw, die als Angestellte in der Rechtsanwaltskanzlei ihres Rechtsvertreters Dr. W M tätig ist; die Kanzlei befindet sich an der Adresse L, R. Es besteht also ein unmittelbarer räumlicher Zusammenhang zwischen dem Marktgelände und der Arbeitsstätte der Bw.

Die Bw gab anläßlich ihrer Einvernahme vor dem unabhängigen Verwaltungssenat an, daß sie zum Teil selbst mit dem eigenen PKW zum Arbeitsplatz fahre, zum Teil Mitfahrgelegenheiten benütze. Am 26.8.1994 sei sie nicht selbst mit ihrem PKW gefahren, sondern hätte eine Mitfahrgelegenheit benützt. Wer im Tatzeitraum ihren PKW auf diesem Marktgelände geparkt hatte, wollte sie trotz ausdrücklicher Aufforderung durch den Verhandlungsleiter nicht sagen, mit der Begründung, daß sie ansonsten Schwierigkeiten hätte. Welcher Art diese Schwierigkeiten wären, gab sie ebenfalls nicht an. (Zum Vergleich: In der schriftlichen Berufung hatte die Bw noch ausdrücklich mitgeteilt, daß sie der Erstbehörde im Rahmen einer Einvernahme "selbstverständlich eine solche Auskunft erteilt" hätte.) 4. Hierüber hat der O.ö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Im Verwaltungsstrafverfahren steht den Parteien gemäß § 51 Abs.1 VStG das Recht der Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat (§ 51 Abs.1 VStG).

Daraus ergibt sich die Zuständigkeit des O.ö.

Verwaltungssenates.

4.2. Gemäß § 368 Z13 GewO 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 15.000 S zu bestrafen ist, wer "13. ... die gemäß § 293 erlassenen Marktordnungen nicht einhält; ...".

§ 293 GewO 1994 gibt der Gemeinde die Möglichkeit, hinsichtlich des Marktes oder der Märkte ihres Gebietes eine Marktordnung zu erlassen.

Nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 14.12.1988, 85/03/0073, darf die Marktordnung Regelungen über die Verwendung der zum Marktgebiet bestimmten Grundflächen für den Fahrzeugverkehr enthalten; dabei handelt es sich um zur Sicherung der Abhaltung des Marktes erlassene und damit um Normen, die ein Verhalten für einen Teilbereich des zum Sachgebiet der Angelgenheiten des Gewerbes nach Art.10 Abs.1 Z8 B-VG gehörenden Marktverkehrs regeln (VfGH 28.2.1983, VfSlg. 9642).

In § 2 Z1.4. der Linzer Marktordnung ist die Lage des Detailmarktes umschrieben als "zwischen Rudolfstraße 12 - 18 und dem Seniorenheim Urfahr (Grünmarkt)".

Aus dieser Beschreibung ist an Ort und Stelle zweifelsfrei ersichtlich, daß der Parkstreifen, auf dem das KFZ der Bw am 26.8.1994 geparkt war, eindeutig im Marktbereich, der von der Linzer Marktordnung umfaßt ist, gelegen ist. Damit ist der Sachverhalt nach den Bestimmungen der Linzer Marktordnung 1994 bzw. dem § 368 Z13 GewO 1994 zu beurteilen.

Die Marktzeiten sind gemäß § 3 der genannten Linzer Marktordnung für "Detailmärkte" (als welcher der gegenständliche Markt erklärt ist) wie folgt festgelegt:

"1.1. An Werktagen von 6 bis 13 Uhr ...".

Damit steht fest, daß die festgestellte Tatzeit innerhalb der Marktzeiten liegt.

4.4. Die Bw bestreitet, selbst ihr Kraftfahrzeug am Tatort geparkt zu haben. Sie wurde im erstbehördlichen Verfahren zur Lenkerbekanntgabe aufgefordert, doch hat sie dieser Aufforderung nicht entsprochen. Auch im Verfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat hat sie diese Auskunft unter Hinweis auf nicht näher bezeichnete "Schwierigkeiten" verweigert, obwohl sie ausdrücklich dazu aufgefordert wurde.

Erwähnenswert ist in diesem Zusammenhang, daß sie dagegen in der Berufung auf Seite 2 des Berufungsschriftsatzes in der vorletzten Zeile nach der Rüge, daß sie von der Erstbehörde nicht persönlich einvernommen worden war, behauptet hat, daß sie bei einer solchen Einvernahme "selbstverständlich eine solche Auskunft erteilt" hätte.

Allerdings führte sie im vorhergehenden Absatz dieser Berufungsschrift aus, daß die Mitwirkungspflicht nicht überspannt werden dürfe und jedenfalls nicht so weit gehen könne, daß sich die Beschuldigte selbst oder eine ihr nahestehende dritte Person belasten müßte. Im Rahmen der Gewerbeordnung sei ein dem § 103 KFG nachgebildetes Auskunftsrecht nicht anwendbar. Würde man die Mitwirkungspflicht des Beschuldigten soweit ausdehnen, daß diesen auch die Pflicht zur Bekanntgabe eines Lenkers treffe, so wäre die Verfassungsbestimmung des § 103 KFG, die immerhin in den Verfassungsrang gehoben werden mußte, nachdem sie eben aus dem Umstand, daß ein Selbstbezichtigungsrecht für den Beschuldigten nicht verfassungskonform sei, völlig ihres Inhaltes entleert.

Abgesehen von diesem aufgezeigten Widerspruch in der Berufungsschrift selbst verkennt die Bw mit ihrer Argumentation die Rechtslage:

Gemäß § 1 Abs.1 des Kraftfahrgesetzes 1967 - KFG idgF sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, sofern im Abs.2 nichts anderes festgesetzt ist, auf Kraftfahrzeuge und Anhänger, die auf Straßen mit öffentlichem Verkehr (§ 1 Abs.1 der Straßenverkehrsordnung 1960) verwendet werden, und auf den Verkehr mit diesen Fahrzeugen auf solchen Straßen anzuwenden.

(Die zitierten Ausnahmen des Abs.2 sind im vorliegenden Fall nicht anwendbar.) Es ist unbestritten, daß die verfahrensgegenständliche Parkfläche, auf der der PKW der Bw geparkt war, von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden kann und sohin eine Straße mit öffentlichem Verkehr darstellt.

Das hat aber zur Folge, daß auch das Kraftfahrgesetz 1967, insbesonders der § 103 Abs.2 leg.cit., somit auch die Verfassungsbestimmung des letzten Satzes leg.cit., voll anwendbar sind.

Die Bw hätte daher sehr wohl der Aufforderung der Behörde zur Lenkerbekanntgabe nachkommen müssen. Dadurch, daß sie diese Auskunft - auch im Berufungsverfahren - verweigert hat, hat sie ihre Mitwirkungspflicht verletzt. Zu dieser Mitwirkung wäre sie nicht nur nach § 103 Abs.2 KFG verpflichtet gewesen, sondern ganz allgemein befreit der Grundsatz der Amtswegigkeit des Verwaltungsstrafverfahrens die Partei nicht von der Verpflichtung, zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes beizutragen. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 25 VStG reicht die Erklärung des Beschuldigten im Strafverfahren, die ihm vorgehaltenen konkreten Erhebungsergebnisse seien unrichtig, nicht aus, wenn diesen nicht ebenso konkrete Behauptungen entgegengesetzt und entsprechende Beweise angeboten werden (siehe hiezu Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 4.Auflage, Seite 842). Die Behörde ist nicht verpflichtet, aufgrund bloßer Behauptungen, die in keiner Hinsicht konkretisiert sind (hier: die Behauptung der Bw, nicht selbst ihr KFZ am Tatort geparkt zu haben), aufwendige Ermittlungen durchzuführen (VwGH 14.5.1982, 81/02/0032).

Aufgrund der Umstände, daß die Bw am 26.8.1994 Zulassungsbesitzerin des gegenständlichen KFZ Opel Corsa mit dem amtlichen Kennzeichen U war, an diesem Tage an ihrem Arbeitsplatz anwesend war, sich dieser Arbeitsplatz in unmittelbarer räumlicher Nähe zum gegenständlichen Parkplatz befindet und auch kein anderer Lenker bekanntgegeben wurde, besteht für den unabhängigen Verwaltungssenat kein Zweifel daran, daß die Bw selbst ihren PKW auf dem Marktgelände geparkt und somit die ihr vorgeworfene Verwaltungsübertretung begangen hat.

4.5. Da auf der Zufahrt zu diesem Parkplatz mit einem Verkehrszeichen ausdrücklich und unmißverständlich auf das dort bestehende Parkverbot hingewiesen wurde, kann der Bw Verschulden zumindest in Form der Fahrlässigkeit angelastet werden.

4.6. Die Strafbemessung wurde nicht in Zweifel gezogen. Eine von Amts wegen durchgeführte Überprüfung der Strafbemessung ergab, daß die Erstbehörde die Strafbemessung im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften durchgeführt hat.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu II.:

Gemäß § 64 Abs.1 VStG ist in jeder Entscheidung eines unabhängigen Verwaltungssenates, mit der ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, daß der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

Dieser Beitrag ist für das Berufungsverfahren mit weiteren 20 % der verhängten Strafe zu bemessen.

Aufgrund der verhängten Strafe in Höhe von 500 S ergibt sich dabei ein Verfahrenskostenbeitrag von 100 S.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. L e i t g e b

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