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des Landes Oberösterreich
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VwSen-221216/2/Gu/Atz

Linz, 31.03.1995

VwSen-221216/2/Gu/Atz Linz, am 31. März 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Hans GUSCHLBAUER über die Berufung des Mag. T. M., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. W.

M., gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters (Magistrates) der Landeshauptstadt Linz vom 20.2.1995, GZ. 100-1/16-53-2659, wegen Übertretung der Linzer Marktordnung iVm der Gewerbeordnung, zu Recht:

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

Es entfallen jegliche Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 44a Z1, § 45 Abs.1 Z1, § 66 Abs.1 VStG, § 368 Z16 GewO 1973 iVm § 9 Z9 Punkt 9.4. Linzer Marktordnung, § 11 Linzer Marktordnung.

Entscheidungsgründe:

Der Magistrat der Landeshauptstadt Linz hat mit dem angefochtenen Straferkenntnis den Rechtsmittelwerber schuldig erkannt, laut Anzeige von Organen des Marktamtes der Landeshauptstadt Linz am 2.9.1993 von 8.35 Uhr bis 9.50 Uhr in ..... auf dem Gelände des Detailmarktes ...... nächst dem .........-Seniorenheim das Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen .......... geparkt zu haben, obwohl das Parken von Fahrzeugen während der Verkaufszeit im Marktgelände untersagt ist.

Wegen Verletzung des § 368 Z16 GewO 1973 iVm § 9 Z9 Punkt 9.4. Linzer Marktordnung idgF Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz Nr. 8 vom 25.4.1994 wurde über den Beschuldigten eine Geldstrafe von 1.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag) und ein Verfahrenskostenbeitrag von 100 S verhängt.

In seiner rechtzeitig dagegen erhobenen Berufung macht der Rechtsmittelwerber im wesentlichen geltend, daß er zwar der Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges sei. Nicht aber sei erwiesen, daß er das Fahrzeug abgestellt habe und bietet hiefür Beweis durch Einsichtnahme in einen gerichtlichen Verfahrensakt an, denzufolge er bei Gericht anwesend und das Fahrzeug nicht abgestellt haben könne.

Aufgrund der amtswegigen Prüfung war jedoch gemäß § 51 lit.e Abs.1 VStG ohne weiteres Verfahren eine Entscheidung zu treffen.

Gemäß § 368 Z16 GewO 1973 begeht eine Verwaltungsübetretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 15.000 S zu bestrafen ist, wer die gemäß § 331 erlassenen Marktordnungen nicht einhält.

Gemäß § 11 der Linzer Marktordnung begeht, wer gegen die Bestimmungen dieser Marktordnung verstößt, eine Verwal tungsübertretung und ist nach den Bestimmungen des V.Hauptstückes der Gewerbeordnung zu bestrafen.

Gemäß § 9 Z9, 9.4. ist es insbesondere untersagt im Marktgelände während der Verkaufszeiten mit Fahrzeugen, insbesondere Kraftfahrzeugen, Pferdefuhrwerken, Mopeds, Fahrrädern etc., zu fahren oder zu parken.

Nachdem es sich bei der vorerwähnten Bestimmung der Gewerbeordnung und dem § 11 der Linzer Marktordnung um eine sogenannte Blankettstrafnorm handelt, erscheint es im Sinne der höchstgerichtlichen Judikatur und der Judikatur der Europäischen Instanzen geboten, daß die Tat hinreichend konkretisiert ist und daher alle Sachverhaltselemente im Vorwurf aufscheinen.

Das Verbot des Abstellens von Fahrzeugen bezieht sich während der Dauer der Verkaufszeiten. Die Verkaufszeiten sind gemäß § 3 der Linzer Marktordnung für den in Rede stehenden Detailmarkt in Urfahr an Werktagen von 6.00 Uhr bis 13.00 Uhr festgelegt.

Um dem Konkretisierungsgebot zu genügen, wäre es daher erforderlich gewesen, dem Beschuldigten vorzuwerfen, daß die Abstellung seines Kraftfahrzeuges von 8.35 Uhr bis 9.50 Uhr innerhalb der von 6.00 Uhr bis 13.00 Uhr bestandenen Marktzeit geschehen ist. Da dies weder die Verfolgungshandlung noch das Straferkenntnis enthielt, war mit der sofortigen Behebung des Straferkenntnisses und Einstellung des Verfahrens vorzugehen.

Dies hatte für den Beschuldigten eine verfahrens kostenbefreiende Wirkung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Guschlbauer

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